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Rechtsprechung
   BFH, 07.08.1992 - III R 80/89   

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https://dejure.org/1992,3049
BFH, 07.08.1992 - III R 80/89 (https://dejure.org/1992,3049)
BFH, Entscheidung vom 07.08.1992 - III R 80/89 (https://dejure.org/1992,3049)
BFH, Entscheidung vom 07. August 1992 - III R 80/89 (https://dejure.org/1992,3049)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung der Voarssetzungen der sogenannten "Konzernklausel" - Überlassung eines Wirtschaftguts zur Nutzung an ein anderes Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 07.08.1992 - III R 80/89
    Es konnte die Präzisierung dieser Rechtsprechung bereits durch das Urteil des IV. Senats des BFH vom 24. August 1989 IV R 135/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014) noch nicht berücksichtigen.

    Es genüge aber auch - so wird in dem Urteil in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 weiter ausgeführt -, daß Gebäude nach ihrer Lage, ihrer Größe und ihrem Grundriß auf den Betrieb des Betriebsunternehmens zugeschnitten sind.

    Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist es unerheblich, ob der Vermieter / Verpächter oder das Betriebsunternehmen selbst das betreffende Wirtschaftsgut entsprechend gestaltet, solange dies nur im Einvernehmen mit dem Vermieter / Verpächter geschieht (s. BFH-Urteile in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, und vom 23. Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405).

  • BFH, 05.09.1991 - IV R 113/90

    Grundstück mit Systemhalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

    Auszug aus BFH, 07.08.1992 - III R 80/89
    Schon daraus ist zu folgern, daß es von der Größe und vom Grundriß her für die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnitten war (vgl. insoweit auch das Urteil des BFH vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420 [BFH 05.09.1991 - IV R 113/90], BStBl II 1992, 349, Nr. 2e der Entscheidungsgründe).

    Entgegen der Auffassung des FG kommt es auch nicht darauf an, ob das von der Klägerin angemietete Grundstück ebensogut von branchenfremden Unternehmen hätte genutzt werden können(s. hierzu aus jüngster Zeit das BFH-Urteil in BFHE 165, 420 [BFH 05.09.1991 - IV R 113/90], BStBl II 1992, 349, Nr. 2g der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
    Auszug aus BFH, 07.08.1992 - III R 80/89
    Es müsse vielmehr hinzukommen, daß dieses Wirtschaftsgut für die Bedürfnisse des betreffenden Betriebs auch besonders gestaltet ist (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82, BFHE 154, 539, Finanz-Rundschau - FR - 1989, 18).

    Das FG hat seine Entscheidung in erster Linie auf die Ausführungen des VIII.Senats des BFH im Urteil in BFHE 154, 539, FR 1989, 18 gestützt.

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87

    Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 07.08.1992 - III R 80/89
    Der VIII.Senat des BFH hat diesem Urteil zugestimmt (s. Nr. 7 der Gründe der vorgenannten Entscheidung) und hat sich dessen Grundsätze später ausdrücklich selbst zu eigen gemacht (s. das Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336, mit dem der vom FA in der Revisionsbegründung erwähnte "Parallelfall" entschieden wurde).

    Das Grundstück an der E-Straße war aber auch seiner örtlichen Lage nach für die Klägerin von besonderem Gewicht (s. dazu allgemein das Urteil des BFH in BStBl II 1991, 336).

  • BFH, 12.04.1991 - III R 39/86

    1. Keine Einbeziehung von Wirtschaftsgütern, die in das Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 07.08.1992 - III R 80/89
    Das von ihm errichtete und an die Klägerin vermietete Gebäude ist deshalb bei der Ermittlung des Vergleichsvolumens gemäß § 4b Abs. 6 Satz 1 InvZulG 1982 der Klägerin (und nicht ihm) zuzurechnen (s. auch Urteil des erkennenden Senats vom 12. April 1991 III R 39/86, BFHE 165, 125, BStBl II 1991, 773).
  • BFH, 10.04.1991 - XI R 22/89

    Gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 07.08.1992 - III R 80/89
    Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch der XI.Senat des BFH übernommen hat (s. Urteil vom 10. April 1991 XI R 22/89, BFH/NV 1992, 312) und die der erkennende Senat für zutreffend hält, ist das von A angemietete Grundstück eine für das Bedachungsgeschäft der Klägerin wesentliche Betriebsgrundlage.
  • BFH, 03.11.1959 - I 217/58 U

    Gewerbssteuerpflicht einer Besitzgesellschaft mit ihren Einkünften aus Vermietung

    Auszug aus BFH, 07.08.1992 - III R 80/89
    Im Gegensatz zur Auffassung des FG liegen die sachlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung vor, so daß sich die Grundstücksvermietung durch A als gewerbliche Tätigkeit darstellt (vgl. dazu schon das BFH-Urteil vom 3. November 1959 I 217/58 U, BFHE 70, 134, BStBl III 1960, 50; seither ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 23.01.1991 - X R 47/87

    1. Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 07.08.1992 - III R 80/89
    Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist es unerheblich, ob der Vermieter / Verpächter oder das Betriebsunternehmen selbst das betreffende Wirtschaftsgut entsprechend gestaltet, solange dies nur im Einvernehmen mit dem Vermieter / Verpächter geschieht (s. BFH-Urteile in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, und vom 23. Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Der III. Senat hat, hiermit übereinstimmend, das von einem Bedachungsgeschäft genutzte Betriebsgrundstück unabhängig davon als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen, daß das Grundstück ebensogut von branchenfremden Unternehmen genutzt werden konnte (Urteil vom 7. August 1992 III R 80/89, BFH/NV 1993, 169, unter II. 1. b).
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

    Nach der Rechtsprechung des Senats spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gebäude nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt, wenn das Gebäude unmittelbar nach seiner Errichtung durch das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen gemietet worden ist (Urteil vom 12. September 1991 IV R 8/90, BFHE 166, 55, BStBl II 1992, 347; zustimmend BFH-Urteil vom 7. August 1992 III R 80/89, BFH/NV 1993, 169).
  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 5354/93

    Bürogebäude als "wesentliche Betriebsgrundlage" im Sinne der Rechtsfigur der

    Die Anforderung der sachlichen Verflechtung für die Betriebsaufspaltung sei im Streitfall schließlich selbst unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1992 - III R 91/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1993, 167; vom 07.08.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169; vom 19.08.1992 - III R 80/91, BFH/NV 1993, 160; vom 26.05.1993 - X R 78/91, BStBl II 1993, 718 ).

    Auch bei "reinen" Bürogebäuden ist nämlich davon auszugehen, daß diese jedenfalls dann nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen, wenn das Gebäude - wie im Streitfall - unmittelbar nach seiner Errichtung durch das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen gemietet worden ist (ebenso Kempermann, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1997, 1441 m.w.N.; vgl. BFH-Urteile vom 12, 09.1991 - IV R 8/90, BStBl II 1992, 347 betreffend Fabrikationsgrundstück sowie vom 07.08.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169 betreffend Bedachungsgeschäft).

    Die Betriebs-GmbH hat allein durch die Verlagerung ihres Betriebes aus den bisher angemieteten in die neu angemieteten Räume zu erkennen gegeben, daß letztere ihren Vorstellungen entsprachen (BFH-Urteil vom 07.08.1992 - III R 80/89, aaO.).

  • BFH, 24.10.2001 - X R 118/98

    Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage eines Reisebüros

    Dagegen spielt es nach zutreffender Ansicht aller BFH-Senate keine Rolle, ob das Grundstück (die Baulichkeiten) auch von anderen Unternehmen genutzt werden könnte (BFH-Urteile vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, 423, BStBl II 1992, 349; vom 7. August 1992 III R 80/89, BFH/NV 1993, 169, unter 1. b; in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245, unter II. 2. b aa; in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718).
  • FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Hierbei spielt es keine Rolle, wer die Räumlichkeiten betriebsfertig herrichtet (Urteil des BFH vom 7.8.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169).

    Auch dies spricht für die nicht unwesentliche Bedeutung des Grundstücks in der ... für den Betrieb der GmbH (Urteil des BFH vom 7.8.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169).

  • FG München, 13.07.2000 - 10 K 1333/96

    Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Lagerhalle eines

    Die durch diesen besonderen Zuschnitt indizierte wirtschaftliche Bedeutung des Grundstückes für die Bau-GmbH entfällt nicht dadurch, daß die Halle möglicherweise auch von branchenfremden Unternehmen genutzt werden könnte (BFH vom 7. August 1992 III R 80/89, BFH/NV 1993, 169).

    Schon daraus ist zu folgen, daß es von Größe und Grundriß her für die Bedürfnisse der Bau-GmbH zugeschnitten war (BFH vom 7. August 1992 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04

    Tarifvergünstigung i.R.e. Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gebäude ein nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt, wenn das Gebäude unmittelbar nach seiner Errichtung durch das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen gemietet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1991, IV R 8/90 BStBl II 1992, 347; vom 7. August 1992, III R 80/89, BFH/NV 1993, 169 und vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).
  • FG Thüringen, 07.11.2000 - IV 118/98

    Keine Betriebsaufspaltung wegen fehlender sachlicher Verflechtung bei Vermietung

    Denn aus der Vermietung sei zu schlussfolgern, dass das Grundstück und das Gebäude von der Größe und vom Grundriss her auf die Bedürfnisse der (Betriebs-) Gesellschaft zugeschnitten seien (so Urteil des BFH vom 7. August 1992 III R 80/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 169, Finanzgericht -FG- Düsseldorf vom 14. August 1998 3 K 5354/93 F, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1579 ).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.1998 - 1 K 176/97

    Persönliche und sachliche Verflechtung als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung;

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  • FG Münster, 08.05.1995 - 11 K 1592/89
    Die durch den Zuschnitt indizierte wirtschaftliche Bedeutung für daß Betriebsunternehmen entfällt nicht dadurch, daß das Grundstück auch von einem anderen, branchenfremden Unternehmen genutzt werden könnte (BFH, Urt. v. 7.8.1992 III R 80/89, BFH-NV 1993, 169).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.12.1991 - III R 80/89   

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BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1991 - III R 80/89 (https://dejure.org/1991,15671)
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