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   BFH, 24.07.1989 - III R 83/88   

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https://dejure.org/1989,4179
BFH, 24.07.1989 - III R 83/88 (https://dejure.org/1989,4179)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1989 - III R 83/88 (https://dejure.org/1989,4179)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1989 - III R 83/88 (https://dejure.org/1989,4179)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.01.1984 - I R 196/83

    Prozeßbevollmächtigter - Fristenkontrollbuch - Frist - Führung eines

    Auszug aus BFH, 24.07.1989 - III R 83/88
    Bei dieser Vorgehensweise kann nicht nachvollzogen werden, welches bestimmte Rechtsmittel die Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Kläger verlassen hat (siehe hierzu den Beschluß des BFH vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 146, BStBl II 1984, 441).
  • BFH, 11.11.1972 - VIII R 8/67

    Nachsichtgewährung - Fristversäumnis - Gesetzliche Rechtsmittelfristen -

    Auszug aus BFH, 24.07.1989 - III R 83/88
    Auf diese Weise war aber aus dem Fristenkontrollbuch nicht ersichtlich, wann die endgültige Frist ablief und ob die Rechtsmittelschrift rechtzeitig abgesandt wurde; bereits dies macht die Büroorganisation mangelhaft (so die ständige Rechtsprechung; siehe insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1972 VIII R 8/67, BFHE 107, 486, BStBl II 1973, 169).
  • BFH, 16.12.2002 - VII B 99/02

    Nachweispflichten bei Wiedereinsetzungsantrag

    Nur wenn diesbezügliche Angaben enthalten wären, würde jedoch die Aufzeichnung den an ein Postausgangsbuch nach der Rechtsprechung des BFH zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. etwa Beschluss des BFH vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248).
  • BFH, 04.11.1999 - X B 81/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

    Auch wenn aus den unter 2. genannten Gründen eine fehlerhafte Fristen- und Postausgangskontrolle nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, bedarf es nicht nur der schlüssigen und damit lückenlosen Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise den Brief aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248), sondern es bedarf auch der Glaubhaftmachung, d.h. der Vorlage präsenter Beweismittel, die mit hinreichender Sicherheit den Schluß auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen.
  • BFH, 23.10.2002 - IX R 24/01

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch - fehlende Eintragung

    Es bedarf dazu nicht nur der schlüssigen Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit, in welcher Weise den Brief aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248), sondern auch der Glaubhaftmachung, d.h. der Vorlage präsenter objektiver Beweismittel, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des Vorgetragenen zulassen, insbesondere des Postausgangsbuches (BFH-Beschlüsse vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546; vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; vom 17. September 1993 IV R 35/93, BFH/NV 1994, 328).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

    Auch die Entscheidungen des BFH (Beschluß vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 27. Juni 1984 9 B 3209/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 30), die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnen, wenn auf der die Frist auslösenden Entscheidung nur die Wiedervorlage der Akten verfügt, nicht aber auch die Frist im Fristenkontrollbuch eingetragen wurde, treffen den vorliegenden Fall nicht.
  • BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Erforderlich ist allerdings die Versicherung der Person, die an dem Vorgang unmittelbar beteiligt war (BFH-Beschluß vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248 - nur Leitsatz -).
  • BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtursächlichkeit eines Mangels

    Dies erfordert -- innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) -- allerdings nicht nur die schlüssige und damit lückenlose Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248); vielmehr bedarf es neben einer dergestalt konkreten Darstellung des Sachverhalts auch der Glaubhaftmachung, d. h. der Vorlage präsenter Beweismittel, die -- mit hinreichender Sicherheit -- den Schluß auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen.
  • BFH, 27.07.2001 - XI B 70/00

    Zustellung einer Entscheidung - Verfahrensmangel - Grundsätzliche Bedeutung -

    Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass zur Postausgangskontrolle die Einrichtung eines Postausgangsbuchs notwendig ist; die Eintragungen müssen so genau sein, dass nachvollzogen werden kann, für wen, wann, welcher Vorgang das Büro verlassen hat (BFH-Beschluss vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248).
  • BFH, 27.07.2001 - XI B 69/00
    Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass zur Postausgangskontrolle die Einrichtung eines Postausgangsbuchs notwendig ist; die Eintragungen müssen so genau sein, dass nachvollzogen werden kann, für wen, wann, welcher Vorgang das Büro verlassen hat (BFH-Beschluss vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248).
  • BFH, 21.01.2003 - X B 118/02

    Wiedereinsetzung

    Tritt, wie im Streitfall geltend gemacht, ein Wechsel in der Person des mit der Fristenkontrolle betrauten Büropersonals ein, so erfordert das eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe selbst (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248).
  • FG München, 24.06.2004 - 15 K 3929/02

    Nachweis der Wahrung der Einspruchsfrist; Einkommensteuer 1984, 1985, 1986, 1988,

    Auch das Fehlen eines Postausgangsbuchs deutet auf Mängel in der Kanzleiorganisation hin, da etwa nicht fristgebundene Vorgänge - wie im vorliegenden Fall die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung - nicht überwacht werden können (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248; und vom 27. Juli 2001 XI B 69/00, BFH/NV 2002, 9 , wonach zur Postausgangskontrolle die Einrichtung eines Postausgangsbuchs notwendig ist und die hierin erfolgenden Eintragungen so genau sein müssen, dass nachvollzogen werden kann, für wen, wann, welcher Vorgang das Büro verlassen hat).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2004 - 5 K 2659/02

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender

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