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   BFH, 11.08.1993 - III R 83/89   

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https://dejure.org/1993,3153
BFH, 11.08.1993 - III R 83/89 (https://dejure.org/1993,3153)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1993 - III R 83/89 (https://dejure.org/1993,3153)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1993 - III R 83/89 (https://dejure.org/1993,3153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Bescheides zur Festsetzung des Meßbetrages der auf einen Gewerbeertrag zurückgeht - Zeitanteilige Zurechnung der Steuerschuld bei Rechtsformwechsel des Steuerschuldners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.02.1989 - III R 36/85

    1. Ende der Gewerbesteuerpflicht bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 83/89
    Der Senat hat allerdings entschieden, daß bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft die persönliche Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers im Zeitpunkt der Einbringung aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung 1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl I 1976, 3341) auch dann endet, wenn der Einzelunternehmer an der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt ist (Urteil vom 17. Februar 1989 III R 36/85, BFHE 156, 502, BStBl II 1989, 664).

    Die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 156, 502, BStBl II 1989, 664 müssen auch für diese Fallgestaltung gelten.

    Die in der Senatsentscheidung in BFHE 156, 502, BStBl II 1989, 664 geforderte zeitanteilige Zurechnung bei einem Rechtsformwechsel während des Erhebungszeitraums hat im Fall der Übernahme eines von einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen Unternehmens durch einen der Gesellschafter als Einzelunternehmer dann ihren Sinn, wenn - wie wohl im Regelfall - die Personenhandelsgesellschaft nach der Betriebsübernahme als Steuerschuldner fortbesteht (z.B. wegen noch anderer von ihr betriebener Handelsgeschäfte oder wegen Liquidation noch vorhandenen Vermögens).

  • BFH, 19.07.1988 - VIII R 242/80

    Anforderungen an die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 83/89
    Der BFH hat wiederholt entschieden, daß bei einem Übergang eines Unternehmens von einer Personenhandelsgesellschaft auf einen Einzelunternehmer die sachliche Steuerpflicht i.S. von § 2 Abs. 5 GewStG nicht endet (und nicht in der Person des Übernehmers neu beginnt), wenn der Übernehmer Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft war oder ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 1988 VIII R 220/79, BFH/NV 1989, 319, und VIII R 242/80, BFH/NV 1989, 320, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.1972 - I R 153/70

    Kein Unternehmerwechsel bei Fortführung eines bisher zum Gesamtgut einer

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 83/89
    Diese Vorschrift betrifft anders als § 5 GewStG nicht die persönliche Steuerpflicht, sondern die sachliche Steuerpflicht, die den Besteuerungsgegenstand des § 2 GewStG meint (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 1972 I R 153/70, BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775, zu § 10 Abs. 2 Satz 2 GewStG a.F.).
  • BFH, 19.07.1988 - VIII R 220/79

    Rechtmäßigkeit der Umrechnung und Herabsetzung des einheitlichen

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 83/89
    Der BFH hat wiederholt entschieden, daß bei einem Übergang eines Unternehmens von einer Personenhandelsgesellschaft auf einen Einzelunternehmer die sachliche Steuerpflicht i.S. von § 2 Abs. 5 GewStG nicht endet (und nicht in der Person des Übernehmers neu beginnt), wenn der Übernehmer Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft war oder ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 1988 VIII R 220/79, BFH/NV 1989, 319, und VIII R 242/80, BFH/NV 1989, 320, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 83/89
    Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise eine gesonderte Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge für die Zeit bis zum 31. August 1977 und für die Zeit danach bis zum 31. Dezember 1977 (s. dazu den BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.9.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.1985 - 5 K 176/85
    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 83/89
    Im Streitfall geht es nicht um die Frage, ob ein Gewerbesteuermeßbescheid nach einer Betriebsumwandlung an die KG und den nachfolgenden Einzelunternehmer gemeinsam ergehen könnte und ob dann wegen des Bestimmtheitserfordernisses der jeweils auf die KG und den Einzelunternehmer entfallende Teil des Meßbetrages oder zumindest die Betriebsergebnisse gesondert ausgewiesen werden müßten (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1985 5 K 176/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 305).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

    Auch für nicht von den §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 5 GewStG erfasste Sachverhalte kommt deshalb ein Übergang der Gewerbesteuerschuld nur in Betracht, wenn der Rechtsnachfolger die Steuerpflicht der Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (i.e.S.; § 45 AO) übernimmt (BFH-Urteil vom 11. August 1993 III R 83/89, BFH/NV 1994, 263, betreffend die Übernahme eines Betriebs durch einen der bisherigen Gesellschafter).
  • FG Münster, 23.01.2017 - 15 V 2563/16

    Umsatzsteuerliche Feststellung der tatsächlichen Ausführung berechneter

    Auch die Häufung materieller Fehler macht einen Steuerbescheid nicht nichtig (BFH, Urteile vom 15.07.2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145; vom 11.08.1993 III R 83/89, BFH/NV 1994, 263; Beschluss vom 01.10.1981 IV B 13/81, BFHE 134, 233, BStBl II 1982, 133).
  • FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2659/07

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund der Entscheidung

    Ein Verstoß gegen materielles Steuerrecht begründet in der Regel keine Nichtigkeit (BFH-Beschluss vom 01.10.1981 IV B 13/81, BStBl II 1982, 133; Urteil vom 13.05.1987 II R 140/84, BStBl II 1987, 592; Urteil vom 11.08.1993 III R 83/89, BFH/NV 1994, 263).
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