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   BFH, 06.03.1992 - III R 84/90   

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https://dejure.org/1992,1316
BFH, 06.03.1992 - III R 84/90 (https://dejure.org/1992,1316)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1992 - III R 84/90 (https://dejure.org/1992,1316)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1992 - III R 84/90 (https://dejure.org/1992,1316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 Nr. 3
    Begünstigte Investitionen gem. § 4b InvZulG 1982

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 496
  • BB 1992, 1551
  • DB 1992, 1812
  • BStBl II 1992, 1044
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.06.1987 - III R 135/83

    Einhaltung der Verbleibregelung als Voraussetzung für die Gewährung von

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 84/90
    Daraus folgt, daß eine Investitionszulage nur der Investor bekommt, der mit den begünstigten Wirtschaftsgütern selbst Waren produziert oder Dienstleistungen erbringt, und daß Nutzungsüberlassungen oder Veräußerungen von begünstigten Wirtschaftsgütern vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist zulagenschädlich sind (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 135/83, BFH/NV 1987, 740).
  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 84/90
    Zum anderen sollte durch die Investitionen eine vermehrte Wirtschaftstätigkeit im eigenen Betrieb in Gang kommen und auf diese Weise beschäftigungsfördernd wirken (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 44/84, BFHE 154, 301, BStBl II 1988, 903, und vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009; BTDrucks 9/1488, S. 10).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 44/84

    Landwirt - Eigengenutztes Wohnhaus - Schwimmbad - Investitionszulage -

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 84/90
    Zum anderen sollte durch die Investitionen eine vermehrte Wirtschaftstätigkeit im eigenen Betrieb in Gang kommen und auf diese Weise beschäftigungsfördernd wirken (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 44/84, BFHE 154, 301, BStBl II 1988, 903, und vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009; BTDrucks 9/1488, S. 10).
  • BFH, 25.10.1985 - III R 79/82

    Investitionszulage - Energieerzeugung - Energieverteilung - Anlage - Betrieb

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 84/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Verbleibensregelung in vergleichbaren zulagenrechtlichen Vorschriften (insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1985 III R 79/82, BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150; vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739) trifft diese gesetzliche Regelung eine Aussage über die tatsächliche Verwendung der begünstigten Wirtschaftsgüter während der dreijährigen Bindungsfrist.
  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 84/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Verbleibensregelung in vergleichbaren zulagenrechtlichen Vorschriften (insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1985 III R 79/82, BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150; vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739) trifft diese gesetzliche Regelung eine Aussage über die tatsächliche Verwendung der begünstigten Wirtschaftsgüter während der dreijährigen Bindungsfrist.
  • BGH, 29.10.1980 - VIII ZR 326/79

    Altenheim - Altenheimverträge - Kündigungsschutz - Miethöhe - Mieterhöhung

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 84/90
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Altenheimvertrag mit vergleichbaren Regelungen nicht als Wohnraummietvertrag eingeordnet, sondern als sog. gemischten Vertrag (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980 VIII ZR 326/79, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1981, 341).
  • BFH, 14.07.1989 - III R 29/88

    Investitionszulage - Bürogebäude - Verbleiben im Betrieb - Vermietung -

    Auszug aus BFH, 06.03.1992 - III R 84/90
    Der Betrieb des Klägers werde anders als im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) in den vermieteten Räumen betrieben.
  • BFH, 30.09.2003 - IX R 2/00

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

    Überdies sei das FA nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 AO 1977 an der Änderung der Bescheide gehindert, da sich durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 1992 III R 84/90 (BFHE 168, 496, BStBl II 1992, 1044) die Rechtsprechung geändert habe und die Klägerin aufgrund von R 42a der Einkommensteuer-Richtlinien 1990 (EStR 1990) und Abschn. 148 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1992 (UStR 1992) darauf habe vertrauen können, dass ein Pflegeheim Wohnzwecken diene.

    Infolgedessen ist das Merkmal "Wohnzwecken dienen" nicht nach Maßgabe der Grundsätze zur Auslegung des § 4b des Investitionszulagengesetzes a.F. auszulegen, nach denen im Hinblick auf die beschäftigungsfördernde Zielsetzung jener Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich von einem Überlagern der Wohnnutzung durch die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen auszugehen ist (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 168, 496, BStBl II 1992, 1044); aus demselben Grund ist auch die am Leistungsaustausch orientierte Auslegung des § 9 Abs. 2 UStG a.F., die Wohnzwecke dürften trotz der Betreuung und Pflege des Bewohners eine nicht nur untergeordnete Bedeutung haben (s. dazu BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 55/90, BFHE 172, 141, BStBl II 1994, 266 unter II.2.b.bb), für den Anwendungsbereich der Regelung in § 7 Abs. 5 EStG 1990 ohne Bedeutung.

    Weder hat der BFH, worauf bereits das FG zutreffend hingewiesen hat, durch sein Urteil in BFHE 168, 496, BStBl II 1992, 1044 die Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 geändert, noch ist i.S. von § 176 Abs. 2 AO 1977 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden.

  • BFH, 30.09.2003 - IX R 7/03

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

    Infolgedessen ist das Merkmal "Wohnzwecken dienen" nicht nach Maßgabe der Grundsätze zur Auslegung des § 4b des Investitionszulagengesetzes a.F. auszulegen, nach denen im Hinblick auf die beschäftigungsfördernde Zielsetzung jener Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich von einem Überlagern der Wohnnutzung durch die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen auszugehen ist (s. dazu BFH-Urteil vom 6. März 1992 III R 84/90, BFHE 168, 496, BStBl II 1992, 1044); aus demselben Grund ist auch die am Leistungsaustausch orientierte Auslegung des § 9 Abs. 2 UStG a.F., die Wohnzwecke dürften trotz der Betreuung und Pflege des Bewohners eine nicht nur untergeordnete Bedeutung haben (s. dazu BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 55/90, BFHE 172, 141, BStBl II 1994, 266 unter II.2.b.bb), für den Anwendungsbereich der Regelungen in § 7 Abs. 5 EStG und § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. ohne Bedeutung.
  • BFH, 30.09.2003 - IX R 9/03

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

    Infolgedessen ist das Merkmal "Wohnzwecken dienen" nicht nach Maßgabe der Grundsätze zur Auslegung des § 4b des Investitionszulagengesetzes a.F. auszulegen, nach denen im Hinblick auf die beschäftigungsfördernde Zielsetzung jener Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich von einem Überlagern der Wohnnutzung durch die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen auszugehen ist (s. dazu BFH-Urteil vom 6. März 1992 III R 84/90, BFHE 168, 496, BStBl II 1992, 1044); aus demselben Grund ist auch die am Leistungsaustausch orientierte Auslegung des § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes a.F., die Wohnzwecke dürften trotz der Betreuung und Pflege des Bewohners eine nicht nur untergeordnete Bedeutung haben (s. dazu BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 55/90, BFHE 172, 141, BStBl II 1994, 266 unter II.2.b bb, für den Anwendungsbereich der Regelungen in § 7 Abs. 5 EStG und § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG ohne Bedeutung.
  • FG Schleswig-Holstein, 03.11.1999 - V 1685/98

    Degressive AfA bei Seniorenwohnanlage

    Alters- und Pflegeheime können, sofern Dienstleistungen nicht überwiegen, Wohnzwecken dienen, nicht aber Hotels, Ferienwohnungen und Asylunterkünfte (BFH, BStBl II 1992, 1044, 1045; 1994, 266; Finanzgericht -FG- Münster, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 463, 465; erkennender Senat, EFG 1997, 1103; Schmidt/Drenseck, EStG , 18. Aufl. 1999, § 7 EStG Rdn. 159).

    Denn die Auslegung des Begriffs "Wohnzwecken dienen" für Fälle der vorliegenden Art war bis zum Erlass des in BStBl II 1992, 1044 abgedruckten Urteils nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

  • FG Münster, 20.07.2004 - 6 K 4015/02

    Voraussetzungen für eine Investitionszulage bei Modernisierungsmaßnahmen an einem

    Denn die Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 6. März 1992, III R 84/90, BFHE 168, 496, BStBl II 1992, 1044 und vom 21. April 1993, XI R 55/90) und der Instanzgerichte (zuletzt Hessisches FG, Urteil vom 5. November 2002, 5 K 1270/02, EFG 526), die sich im Einklang mit in der Literatur geäußerten Ansichten (Kaligin, Investitionszulagen, § 3 Rdn. 24 mwN, Stuhrmann in Blümich § 3 InvZulG 1999 Rdn 26) befindet, hält der Senat hier ebenfalls nicht für anwendbar.

    Infolgedessen ist das Merkmal "Wohnzwecken dienen" nicht nach Maßgabe der Grundsätze zur Auslegung des § 4 b des InvZulG a. F. auszulegen, nach denen im Hinblick auf die beschäftigungsfördernde Zielsetzung jener Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich von einem Überlagern der Wohnnutzung durch die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen auszugehen ist (s. dazu BFH-Urteil vom 6. März 1992 III R 84/90 , BFHE 168, 496 , BStBl II 1992, 1044).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2009 - L 27 P 3/08

    Berechnung der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 3 SGB 11

    Insbesondere handele es sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteile vom 6. März 1992 - III R 84/90 - und 14. Oktober 1993 - V R 36/89 -) bei der Einrichtung um ein Gebäude, welches zum klägerischen Betriebsvermögen gehöre und nicht Wohnzwecken diene.

    Ein Gebäude dient dann keinen Wohnzwecken, wenn die pflegerische Versorgung im Vordergrund steht, weil neben der eigentlichen Wohnraumüberlassung den Heimbewohnern volle Verpflegung sowie die Reinigung und Pflege der überlassenen Räume, der Bettwäsche und Handtücher, die Betreuung und Pflege in den Wohnräumen sowie Hilfe bei der Gestaltung der Freizeit und Kommunikation angeboten wird und diese Dienst- und Fürsorgeleistungen, die für ältere Menschen in der Regel besonderes Gewicht haben, dem Vertragsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und den Heimbewohnern das Gepräge geben (BFH, Urteil vom 6. März 1993 - III R 84/90 -, zitiert nach juris).

  • BFH, 15.12.2005 - III R 45/04

    Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei

    Die Entscheidung des Senats zu § 4b InvZulG a.F. (Urteil vom 6. März 1992 III R 84/90, BFHE 168, 496, BStBl II 1992, 1044), nach der ein Gebäude nicht mehr Wohnzwecken dient, wenn üblicherweise mit der Vermietung von Wohnraum nicht verbundene Leistungen wie Betreuung und Pflege erbracht werden, erklärt sich aus der Zielsetzung des § 4b InvZulG a.F., der anders als § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 nicht die Schaffung oder den Erhalt von Wohngebäuden bezweckte, sondern die Beschäftigung fördern sollte.
  • BFH, 19.05.2004 - III R 12/03

    Investitionszulage für Wohnungen

    c) Das Senatsurteil vom 6. März 1992 III R 84/90 (BFHE 168, 496, BStBl II 1992, 1044) steht dem nicht entgegen.
  • FG Düsseldorf, 05.02.2009 - 16 K 5446/05

    Definition des Merkmals "Wohnzwecken dienen" i.R.e. Nutzung als Kinderheim;

    Jedoch ist über die reine Wortlautinterpretation hinaus der Zweck der jeweiligen Vorschrift, hier der Begünstigungszweck, Maßstab für eine teleologische Auslegung und damit ein sinnvolles Verständnis der Norm (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 75/99, BFH/NV 2001, 429, zu § 82 b der Einkommensteuerdurchführungsverordnung -EStDV--; BFH in BStBl II 2006, 559, zu § 3 InvZulG 1999; BFH-Urteil vom 2. Juni 1997 IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155; BFH-Urteil vom 6. März 1992 III R 84/90, BStBl II 1992, 1044).

    Vor diesem Hintergrund entspricht die hier vorgenommene Gesetzesauslegung am ehesten der vom BFH im Urteil vom 6. März 1992 III R 84/90, BStBl II 1992, 1044, vorgenommenen Wertung zu § 4 b InvZulG 1982.

  • FG Sachsen, 16.12.2004 - 3 K 138/02

    Keine Investitionszulage für Herstellung eines Seniorenpflegewohnheims bei

    Das FA beruft sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 1992 ( III R 84/90, BStBl II 1992, 1044) zur Stützung seiner Rechtsposition.

    So hat auch der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 6. März 1992 ( III R 84/90, BStBl II 1992, 1044) festgestellt, dass ein Dienen zu Wohnzwecken bei einem Altenpflegeheim nicht angenommen werden könne, wenn dort die erbrachten Leistungen, die über das Vermieten eines Wohnraumes hinausgehen, das Vertragsverhältnis zwischen dem Seniorenheim und dessen Bewohnern prägen (in dem durch den BFH entschiedenen Streitfall waren das die Gewährleistung der vollen Verpflegung, Reinigung und Pflege der überlassenen Räume, der Bettwäsche und Handtücher, Betreuung und Pflege in den Wohnräumen bei leichten Erkrankungen und Hilfe bei der Gestaltung der Freizeit und der Kommunikation).

  • BFH, 30.09.2003 - IX R 35/02

    Betreutes Wohnen in einer Wohnanlage

  • FG Nürnberg, 30.10.2002 - VII 278/99

    Vermietete Pflegezimmer in Altenpflegeheim dienen Wohnzwecken

  • BFH, 15.12.2005 - III R 20/05

    Seniorenpflegeheim; Wohnzwecke i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG

  • FG Nürnberg, 28.11.2002 - VII 265/99

    Vermietete Eigentumswohnung in Seniorenwohnanlage dient Wohnzwekken

  • FG Brandenburg, 17.03.2005 - 5 K 805/03

    Keine Nutzung eines Gebäudes "zu Wohnzwecken" bei vorübergehender Unterbringung

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.1996 - V 559/96
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