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   BFH, 15.03.2007 - III R 86/06   

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https://dejure.org/2007,18619
BFH, 15.03.2007 - III R 86/06 (https://dejure.org/2007,18619)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2007 - III R 86/06 (https://dejure.org/2007,18619)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2007 - III R 86/06 (https://dejure.org/2007,18619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § ... 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 70 Abs. 2; ; EStG § 70 Abs. 3; ; EStG § 70 Abs. 4; ; FGO § 126 Abs. 2; ; AO 1977 §§ 172 ff.; ; AO 1977 § 355 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 78; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2
    Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • datenbank.nwb.de

    Keine Korrektur eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides aufgrund geänderter Rechtauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachträglich Kindergeld vom Staat?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 70 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 2, AO § 173 Abs 1 Nr 2
    Änderung; Aufhebung; Bestandskraft; Grenzbetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 86/06
    Die Familienkasse habe in ihrem Bescheid vom 31. März 2004 nicht berücksichtigt, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) die Sozialversicherungsbeiträge nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen werden dürften.

    Die Auffassung des Klägers, der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 sei im Streitfall verfassungsrechtlich zwingend umzusetzen, ist unzutreffend.

    Die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 31. März 2004 wird durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nicht berührt.

    Der Senat hat mit seinem Urteil in BFH/NV 2006, 2204 bereits entschieden, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, nach § 70 Abs. 2 bis 4 EStG oder §§ 172 ff. AO korrigiert werden kann.

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 86/06
    Dies gilt analog, wenn das BVerfG --wie im Streitfall-- lediglich die Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG) erklärt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

    Denn ein Bescheid, der auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

    Der Senat hat mit seinem Urteil in BFH/NV 2006, 2204 bereits entschieden, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, nach § 70 Abs. 2 bis 4 EStG oder §§ 172 ff. AO korrigiert werden kann.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204 verwiesen.

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 86/06
    Der Bescheid vom 31. März 2004 stand zum Zeitpunkt seines Ergehens im Einklang mit der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch den Bundesfinanzhof (BFH), nach welcher der Arbeitslohn nicht um die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu kürzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 86/06
    Es versteht § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG darüber hinaus als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, dass nachteilige Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden müssen (Beschluss des BVerfG vom 21. Mai 1974 1 BvL 22/71 u.a., BVerfGE 37, 217, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 41/06

    Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 86/06
    Nichts anderes gilt für Bescheide, mit welchen die Familienkasse --wie im Streitfall-- die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben hat (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 41/06, BFH/NV 2007, 419).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 86/06
    Das BVerfG hat § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG wiederholt im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens für verfassungsmäßig erklärt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 11. Oktober 1966 1 BvR 178/64 u.a., BVerfGE 20, 230, m.w.N.).
  • VG Cottbus, 09.09.2016 - 1 K 1346/14

    Forderung von vor einem Wirksamwerden eines Vollstreckungsverbots nach BVerfGG §

    Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Bescheid, der auf Grundlage der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm erlassen wurde, zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig im Sinne dieser Norm ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2006 - III R 13/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2010 - III B 177/09 -, juris Rn. 9).

    Im Gegenteil liegt § 79 Abs. 2 BVerfGG der Rechtsgedanke zugrunde, dass dem Betroffenen zwar zukünftig keine nachteiligen Folgen mehr aus der zwangsweisen Durchsetzung einer verfassungswidrigen Entscheidung entstehen sollen; nachteilige Wirkungen, die von einer solchen Entscheidung in der Vergangenheit , d.h. vor der Verkündung der bundesverfassungsrechtlichen Entscheidung ausgegangen sind, sollen indes gerade nicht beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 und 1 BvR 164/64 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -, juris Rn. 131 ; BFH, Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 13; VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2016 - 10 A 11114/14 -, juris, Rn. 32).

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
    Sowohl der Bundesfinanzhof als auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung haben bereits mehrfach entschieden, dass ein Bescheid, der auf Grundlage der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm erlassen wurde, zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig im Sinne dieser Norm ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2006 - III R 13/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2010 - III B 177/09 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 K 19/16 -, juris; Urteil vom 1. Oktober 2018 - 6 K 733/15 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris).
  • VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Bescheid, der auf Grundlage der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm erlassen wurde, zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig im Sinne dieser Norm ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2006 - III R 13/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2010 - III B 177/09 -, juris Rn. 9).
  • FG München, 18.09.2008 - 10 K 4398/07

    Abgrenzung zwischen Änderungsantrag und Neuantrag im Kindergeldrecht

    Im Übrigen hat der BFH bereits entschieden, dass die Bestandskraft eines Bescheids, mit welchem die FK die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG rückwirkend aufgehoben hat, durch eine spätere Entscheidung des BVerfG, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind, unberührt bleibt (BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 86/06, BFH/NV 2007, 1485).
  • VG Cottbus, 17.07.2019 - 6 K 19/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Der Bundesfinanzhof, dessen Rechtsprechung sich die Kammer hier zu eigen macht, hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Bescheid, der auf Grundlage der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm erlassen wurde, zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig im Sinne dieser Norm ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2006 - III R 13/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2010 - III B 177/09 -, juris Rn. 9).
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