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   BFH, 29.08.1969 - III R 86/68   

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https://dejure.org/1969,215
BFH, 29.08.1969 - III R 86/68 (https://dejure.org/1969,215)
BFH, Entscheidung vom 29.08.1969 - III R 86/68 (https://dejure.org/1969,215)
BFH, Entscheidung vom 29. August 1969 - III R 86/68 (https://dejure.org/1969,215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmende Schriftsätze - Eigenhändige Unterschrift - Faksimilestempel - Schriftform - Heilung durch Fristablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 226
  • NJW 1970, 1439
  • BStBl II 1970, 89
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BFH, 29.08.1969 - III R 86/68
    Das FG folge hierbei den Ausführungen des BVerwG (NJW 1962, 555).

    Die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 2, 190 und 13, 141) zu § 81 Abs. 1 VwGO, der mit § 64 Abs. 1 FGO wörtlich übereinstimmt, verlangt grundsätzlich, daß ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift des den Schriftsatz Einreichenden bedarf.

    Das BVerwG hat diese Frage verneint (vgl. Beschluß des BVerwG vom 27. Oktober 1961 in BVerwGE 13, 141, und vom 14. Februar 1966 in HFR 1966, 331), weil eine Fristsetzung zur Behebung von Mängeln der Klageschrift (§ 82 Abs. 2 VwGO) nur zur Nachholung der in § 82 Abs. 1 VwGO bezeichneten Angaben in Betracht kommt, die eigenhändige Unterschrift zu den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Erfordernissen jedoch nicht zählt.

  • BGH, 27.05.1957 - VII ZR 223/56

    Bürgschaftserklärung durch Telegramm

    Auszug aus BFH, 29.08.1969 - III R 86/68
    Zu der vom Prozeßbevollmächtigten der Revisionsklägerin aufgeworfenen Frage, warum eine telegrafische Klageerhebung allemein als wirksam anerkannt werde, obwohl auch dort meist keine eigenhändige Unterschrift vorliege, ist darauf hinzuweisen, daß die Zulassung telegrafischer Rechtsmitteleinlegung vom BGH seit langem als gewohnheitsrechtliche Fortbildung der einschlägigen Vorschriften der ZPO angesehen wird (vgl. Urteil des BGH VII ZR 223/56 vom 27. Mai 1957, Entscheidungen des Bundesgerichtshof in Zivilsachen Bd. 24 S. 297 [299 f.]), die auch bereits im steuerlichen Verfahrensrecht Eingang gefunden hat (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 3 AO in der bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Fassung).
  • BGH, 14.12.1954 - V ZB 31/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 29.08.1969 - III R 86/68
    Diese Auffassung geht zurück auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts Gr. S. Z. 2/36 -- V 62/35 vom 15. Mai 1936 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 151 S. 82 ff.), den auch der Bundesgerichtshof (BGH) mindestens im Ergebnis für zutreffend hält (vgl. Beschluß des BGH V ZB 31/54 vom 14. Dezember 1954 -- zitiert bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 518 Abs. 1 ZPO Nr. 3 -- sowie dort angeführte Literatur).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BFH, 29.08.1969 - III R 86/68
    Er ist mit dem BVerfG (vgl. Beschluß 1 BvR 610/62 vom 19. Februar 1963, BVerfGE 15, 288 [291 f.]) vielmehr der Meinung, daß allein entscheidend ist, welcher Grad von Formstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist.
  • BVerwG, 14.02.1966 - IV B 140.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 29.08.1969 - III R 86/68
    Im Beschluß IV B 140/65 vom 14. Februar 1966 (HFR 1966, 331) hat das BVerfG zum Ausdruck gebracht, daß beim Fehlen des besonderen Moments, das die Ausnahmefälle charakterisiert und das ihre Gleichbehandlung mit dem Fall eigenhändiger Unterschrift rechtfertigt, ein bestimmender Schriftsatz nicht als wirksam anerkannt werden kann.
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 29.08.1969 - III R 86/68
    Die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 2, 190 und 13, 141) zu § 81 Abs. 1 VwGO, der mit § 64 Abs. 1 FGO wörtlich übereinstimmt, verlangt grundsätzlich, daß ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift des den Schriftsatz Einreichenden bedarf.
  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Des Weiteren soll das aus dem Schriftformerfordernis abgeleitete Gebot einer Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172; BFH-Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242; BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 101/96, BFH/NV 1999, 967; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597).

    b) Dieses Unterschriftserfordernis ist gewahrt, wenn ein Rechtsbehelf oder ein anderer sog. bestimmender Schriftsatz nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Rechtsbehelfsführer bzw. Verfasser oder seinem jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 V R 149/71, BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771) eigenhändig --handschriftlich-- unterschrieben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89; vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1994 V R 137/93, BFH/NV 1995, 312; vom 15. Januar 2002 X B 143/01, BFH/NV 2002, 669) und mit einer solchen Unterschrift vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht vorgelegt wurde (vgl. §§ 47 Abs. 1, 116 Abs. 2, 120 Abs. 1, 129 Abs. 1 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597).

    aa) Für die vergleichbare Form der Unterschrift durch Verwendung eines Faksimilestempels hat die ältere BFH-Rechtsprechung grundsätzlich die Wirksamkeit der Erklärungen verneint (BFH-Urteile in BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89; in BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; ebenso Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 5. August 2009  10 AZR 692/08, NJW 2009, 3596; vgl. aber BFH-Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74, BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199 zur Wirksamkeit einer Klageschrift in Form eines Matrizenabzugs und damit nur auf der Matrize im Original enthaltenen Unterschrift).

  • BFH, 18.12.1970 - III R 32/70

    Erfordernis der Revisionsbegründung - Revisionsbegehren - Revisionsschrift -

    Das FG verwies auf sein früheres Urteil III 495--496/66 V vom 30. April 1968 (EFG 1968 S. 527) mit dem gleichen Prozeßbevollmächtigten und auf das Urteil des BFH III R 86/68 vom 29. August 1969 (BFH 97, 226, BStBl II 1970, 89), das die Revision damals zurückgewiesen hat.

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil III R 86/68 (a. a. O.) ausgeführt hat, gehört die Klageschrift zu den "bestimmenden Schriftsätzen", die nach einhelliger zivilprozessualer Praxis eigenhändig unterschrieben sein müssen.

    Nach den Gründen des BFH-Urteils III R 86/68 (a. a. O.), an denen der Senat festhält, muß sich aus der innerhalb der Klagefrist eingegangenen Klageschrift ergeben, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Willen des Verfassers bei Gericht eingereicht wurde.

    Dem Prozeßbevollmächtigten war aus den Urteilen des FG III 495--496/66 und des BFH III R 86/68 (a. a. O.) die streitige Rechtsfrage bekannt.

  • FG Nürnberg, 30.10.2003 - VI 346/02

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Klageerhebung

    Weiter soll damit die verläßliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden und gewährleistet sein, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 81, 32 ; s. auch Senatsurteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89, sowie BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367 ).".

    - 1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BStBl II 1970, 89; ebenso BVerwG-Urteil vom 6. Dezember 1988 9 C 40/87 Neue Juristische Wochenschrift, -NJW- 1989; 175) würde das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift die Klageerhebung nur dann nicht unwirksam machen, wenn aus der Klageschrift selbst oder aus dieser beigefügten und eigenhändig unterschriebenen Schriftstücken - wie etwa aus einer gesondert geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen, aber mit der Klageschrift zusammen eingereichten Klagebegründung oder aus einem gleichzeitig eingereichten und eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO - zweifelsfrei geschlossen werden könnte, dass die Klageschrift mit Wissen und Willen des Klägers oder dessen Prozessbevollmächtigten eingereicht worden ist.

    Selbst wenn man - abweichend von dem BFH-Urteil vom 29. August 1969, BStBl II 1970, 89 >92< ("ein Irrtum über die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift wäre ein Rechtsirrtum, der keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt") - ausnahmsweise einen Wiedereinsetzungsgrund annehmen würde (vgl. Gräber/Koch § 56 Rz 20 "Unterschrift"), so scheitert der Antrag, auf jeden Fall am Verschulden und an der Verfristung.

    Ist dieses Farmerfordernis bis zum Ablauf der Klagefrist nicht erfüllt, so ist keine rechtswirksame Klage erhoben, (BFH-Urteil vom 29. August 1969, BStBl II 1970, 89 >92<, vgl. auch Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Stand Juli 2003), § 64 FGO Rz. 5).

  • FG Nürnberg, 30.10.2003 - VI 344/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Weiter soll damit die verläßliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden und gewährleistet sein, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 81, 32 ; s. auch Senatsurteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89, sowie BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl 111985, 367).".

    1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BStBl II 1970, 89; ebenso BVerwG-Urteil vom 6. Dezember 1988 9 C 40/87 Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1989, 1175 ) würde das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift die Klageerhebung nur dann nicht unwirksam machen, wenn aus der Klageschrift selbst oder aus dieser beigefügten und eigenhändig unterschriebenen Schriftstücken - wie etwa aus einer gesondert geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen, aber mit der Klageschrift zusammen eingereichten Klagebegründung oder aus einem gleichzeitig eingereichten und eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO - zweifelsfrei geschlossen werden könnte, dass die Klageschrift mit Wissen und Willen des Klägers oder dessen Prozessbevollmächtigten eingereicht worden ist.

    Selbst wenn man - abweichend von dem BFH-Urteil vom 29. August 1969, BStBl II 1970, 89 >92< ("ein Irrtum über die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift wäre ein Rechtsirrtum, der keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt") - ausnahmsweise einen Wiedereinsetzungsgrund annehmen würde (vgl. Gräber/Koch § 56 Rz 20 "Unterschrift"), so scheitert der Antrag auf jeden Fall am Verschulden und an der Verfristung.

    Ist dieses Formerfordernis bis zum Ablauf der Klagefrist nicht erfüllt, so ist keine rechtswirksame Klage erhoben (BFH-Urteil vom 29. August 1969, BStBl II 1970, 89 >92<, vgl. auch Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Stand Juli 2003), § 64 FGO Rz. 5).

  • BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74

    Klageschrift - Matrize - Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten -

    Das gelte für eine als Matrizenabzug hergestellte Unterschrift ebenso wie dies für eine faksimilierte Unterschrift vom BFH bereits entschieden sei (Hinweis auf das Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89).

    Einmal soll sich mit hinreichender Zuverlässigkeit der Urheber des Schriftsatzes ergeben, zum anderen soll die Feststellung gewährleistet sein, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Willen seines Verfassers bei Gericht eingegangen ist, es sich also z. B. nicht etwa nur um einen Entwurf handelt (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, und die übrige im BFH-Urteil III R 86/68 angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner das Urteil des BVerwG vom 7. November 1973 VI C 124/73, JR 1974, 169, HFR 1974, 174).

    Hierdurch unterscheidet sich die hier zu beurteilende Klageschrift wesentlich und in entscheidenden Punkten von der lediglich mit Maschinenschrift "unterschriebenen" (vgl. Urteil des BFH vom 18. Mai 1972 V R 1/71, BFHE 106, 4) oder mit Faksimileunterschrift versehen (vgl. das BFH-Urteil III R 86/68) Klageschrift.

    Der BFH hat schon in der Entscheidung III R 86/68 betont, daß die Anforderungen, die hinsichtlich der Formstrenge an einen ein gerichtliches Verfahren in Gang setzenden Schriftsatz zu stellen sind, nicht für alle Gerichtszweige einheitlich beurteilt werden können.

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Im Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68 (BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89) hat der III. Senat ausgeführt, daß eine einheitliche Beurteilung derartiger Mängel bei den verschiedenen Verfahrensarten wegen der unterschiedlichen Formstrenge der Prozeßordnungen nicht möglich sei.

    Es besteht infolgedessen ein so wesentlicher Unterschied gegenüber dem Zivilprozeß, daß über § 155 FGO die für die §§ 130 Nr. 6 und 253 Abs. 4 ZPO entwickelten Grundsätze des Zivilprozeßrechts für den Steuerprozeß nicht maßgebend sein können (BFH-Urteil III R 86/68).

  • BFH, 15.01.1971 - III R 127/69

    Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift - Kläger - Prozeßbevollmächtigter -

    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil III R 86/68 vom 29. August 1969 (BFH 97, 226, BStBl II 1970, 89) ausgeführt hat, gehört die Klageschrift zu den "bestimmenden Schriftsätzen", die nach zivilprozessualer Praxis trotz der Fassung des § 253 Abs. 4 ZPO mit der Verweisung auf die Sollvorschrift für "vorbereitende Schriftsätze" in § 130 Nr. 6 ZPO eigenhändig unterschrieben sein müssen.

    Nach dem obengenannten Urteil des BFH III R 86/68 muß sich aus der innerhalb der Klagefrist eingegangenen Klageschrift nebst Anlagen ergeben, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Willen des Verfassers bei Gericht eingereicht wurde.

    Da ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift keine Klageschrift darstellt und infolgedessen kein gerichtliches Verfahren in Gang setzt, brauchte der Vorsitzende nicht gemäß § 65 Abs. 2 FGO "den Kläger" zu einer Ergänzung aufzufordern (Hinweis auf BFH-Entscheidung III R 86/68, a. a. O.).

  • BFH, 17.12.1998 - III R 87/96

    Investitionszulagenantrag per Telefax

    Weiter soll damit die verläßliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden und gewährleistet sein, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 81, 32; s. auch Senatsurteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89, sowie BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367).
  • BFH, 14.01.1972 - III R 88/70

    Revisionsschrift - Revisionsbegründungsschrift - Rechtsmittelführer -

    Hinsichtlich der eigenhändigen Unterschrift unter prozessuale Schriftsätze hat der erkennende Senat in verschiedenen Urteilen (III R 86/68 vom 29. August 1969, BFH 97, 226, BStBl II 1970, 89, und III R 127/69 vom 15. Januar 1971, BFH 101, 475, BStBl II 1971, 397) entschieden, daß bestimmende Schriftsätze (Klage, Revision -- § 64 Abs. 1, § 120 Abs. 1 FGO --) eigenhändig vom Rechtsmittelführer oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben sein müssen.
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 154/76

    Kündigungsschutzklagen - Betriebsverpachtung - Ordnungsmäßigkeit einer

    Abgesehen davon, daß das Landesarbeitsgericht selbst weiter ausführt, die Beklagte habe den ihr zugestellten Klagen nicht entnehmen können, die Originalklage schriften wiesen wegen fehlender handschriftlicher Unterzeichnungen einen Formmangel auf, womit es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung des Verlustes des Rügerechts fehlt, der Mangel sei bekannt oder hätte doch bekannt sein müssen (§ 295 Abs. 1 ZPO), kommt nach ganz allgemeiner Meinung eine rückwirkende Heilung mangelhafter Prozeßhandlungen nicht in Betracht (BAG AP Hr. 5 zu § 11 KSchG; BPH Urteil vom 29 August 1969, NJW 1970, 1439; BGH Urteil vom 25 Juni 1975, BGHZ 65, 46 = NJW 1975, 1704), Etwas anderes kann entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts auch nicht im Rahmen der materiell-rechtlichen Ausschlußfrist des § 4 KSchG gelten, soweit es sich um die Formerfordernisse der Klageschrift handelt.
  • BFH, 18.05.1972 - V R 1/71
  • OLG München, 20.07.1979 - 25 U 2662/79

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines bei dem Rechtsmittelgericht

  • BFH, 14.07.1971 - I R 15/71
  • BFH, 17.12.1998 - III R 101/96

    InvZul-Antrag; Übermittlung per Telefax

  • BFH, 14.07.1971 - II S 15/71

    Bevollmächtigte - Revisionsbegründung - Begleitschreiben -

  • BGH, 15.11.1988 - XI ZB 3/88

    Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

  • BFH, 30.05.1984 - I R 2/84

    Revision - Form - Schriftlich eingelegte Revision - Unterschrift - Willkürliche

  • BFH, 07.08.1974 - II R 169/70

    Klage - Klageerhebung - Faksimile - Unterschrift - Faksimilierte Unterschrift -

  • BFH, 24.07.1973 - IV R 204/69

    Telegraphische Klageerhebung - Juristische Person - Angabe des Firmennamens -

  • BFH, 10.05.1977 - VII R 86/76

    Bevollmächtigter - Auftreten vor dem BFH - Abschließende Regelung - Ausdehnung

  • BFH, 27.10.1972 - III B 15/72

    Beschwerdeschrift - Wirksamkeit - Unterschrift des Verfassers - Niederschrift des

  • BFH, 14.07.1971 - I R 60/71

    Klageschrift - Unterzeichnung vom Steuerbevollmächtigten - Nachreichen der

  • BFH, 18.05.1972 - V R 149/71

    Klage - Erfordernis der Schriftlichkeit - Unterzeichnung durch

  • BFH, 24.11.1971 - I R 116/71

    Klageschrift - Prozeßbevollmächtigter - Unterzeichnung durch Angestellten -

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.07.2013 - 6 K 20/12

    Ausführungen zur Wahrung der Schriftform bei der Klageerhebung durch einen

  • FG Sachsen, 20.09.2002 - 1 K 665/02

    Zulässigkeit einer nicht handschriftlich unterschriebenen Klage

  • BGH, 04.04.1973 - VIII ZB 11/73

    Berufungsbegründung - Zugelassener Anwalt - Nachweis der Zulassung - Unterschrift

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.06.2014 - 4 K 246/13

    Unzulässigkeit einer Klage bei Verletzung des Schriftformerfordernisses mangels

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.09.2002 - 1 K 665/02

    Nicht handschriftlich unterschriebene Klage unzulässig; Haftung

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