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   BFH, 19.10.1990 - III R 93/87   

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BFH, 19.10.1990 - III R 93/87 (https://dejure.org/1990,1956)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1990 - III R 93/87 (https://dejure.org/1990,1956)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1990 - III R 93/87 (https://dejure.org/1990,1956)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33

  • Wolters Kluwer

    Sterbegeldversicherung - Beerdigung eines nahen Angehörigen - Ehefrau - Außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - Anrechnung von Sterbegeld - Anrechnung nur im Umfang der Beerdigungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 326
  • BB 1991, 269
  • DB 1991, 528
  • BStBl II 1991, 140
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76

    Kosten einer Flugreise in die USA zur Einäscherung eines verstorbenen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 19.10.1990 - III R 93/87
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 17. September 1987 III R 242/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558, und vom 8. September 1961 VI 177/60 U, BFHE 74, 76, BStBl III 1962, 31).

    Voraussetzung ist allerdings, daß die Aufwendungen nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259, und in BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).

    Nach ständiger Rechtsprechung erwachsen einem nahen Angehörigen nur solche Bestattungskosten zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen (vgl. BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).

  • BFH, 17.09.1987 - III R 242/83

    Bewirtung von Trauergästen nicht zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus BFH, 19.10.1990 - III R 93/87
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 17. September 1987 III R 242/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558, und vom 8. September 1961 VI 177/60 U, BFHE 74, 76, BStBl III 1962, 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung erwachsen einem nahen Angehörigen nur solche Bestattungskosten zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen (vgl. BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).

    Zwar ist im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter, den die Ausgestaltung von Trauerfeierlichkeiten hat, bei der Beurteilung, welche Bestattungskosten i. S. des § 33 Abs. 2 EStG notwendig und angemessen sind, eine großzügige Beurteilung geboten (vgl. BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130).

  • BFH, 08.09.1961 - VI 177/60 U

    Beerdigungskosten und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne

    Auszug aus BFH, 19.10.1990 - III R 93/87
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 17. September 1987 III R 242/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130; vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558, und vom 8. September 1961 VI 177/60 U, BFHE 74, 76, BStBl III 1962, 31).
  • BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58

    Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BFH, 19.10.1990 - III R 93/87
    Das FG ist in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, daß die Leistungen aus den "Sterbegeldversicherungen" nicht in den Nachlaß der verstorbenen Ehefrau des Klägers gefallen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. Februar 1960 II ZR 136/58, BGHZ 32, 44, 47).
  • BFH, 23.11.1967 - IV R 143/67

    Grabpflegekosten - Testamentarische Anordnung - Erbe - Dauernde Last

    Auszug aus BFH, 19.10.1990 - III R 93/87
    Voraussetzung ist allerdings, daß die Aufwendungen nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259, und in BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Anzurechnen sind deshalb nur Vorteile in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19. Juli 1957 VI 106/55 U, BFHE 65, 250, BStBl III 1957, 329; vom 22. Oktober 1971 VI R 242/69, BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177; vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70).
  • BFH, 22.02.1996 - III R 7/94

    Leistungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitallebensversicherung), die

    Auch Leistungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitallebensversicherung), die dem Steuerpflichtigen anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen (hier: Ehemann) außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Beerdigungskosten anzurechnen (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Allerdings habe der BFH entschieden, daß Ersatzleistungen und die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren Zusammenhang mit den Beerdigungskosten ständen und die hierauf beruhenden Belastungen minderten (Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754).

    Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, entschieden, daß Beerdigungskosten nicht steuermindernd nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, soweit sie durch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt sind, die dem Kostenträger außerhalb des Nachlasses zufließen und die auf die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen entfallen.

    Auch in den Nachlaß selbst fallende Teile des Vermögens wie z. B. Immobilien, Beteiligungen oder Wertpapiere sollen oftmals der eigenen Versorgung im Alter oder der Versorgung naher Angehöriger dienen und führen dennoch zum Ausschluß des § 33 EStG, soweit daraus die Beerdigungskosten bestritten werden können (s. hierzu das Senatsurteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Die Frage, ob die Leistungen aus der Lebensversicherung auf nach § 33 EStG abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen sind (s. auch hierzu das Senatsurteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140), stellt sich im Streitfall nicht, da die ausgekehrte Versicherungssumme in Höhe von rd.

  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

    Einer tatsächlichen Verwendung des Sterbegelds zur Begleichung von Beerdigungskosten im Einzelfall wird im System des Einkommensteuerrechts im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Beerdigungskosten, die den Wert des erhaltenen Nachlasses übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, m.w.N.) und auf diese Weise steuerlich entlastet werden.

    Indes hat der BFH eine derartige Anrechnung nur in Bezug auf solche Sterbegeldleistungen bejaht, die nicht einkommensteuerpflichtig sind (Urteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140: Sterbegeldversicherung; Urteil vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413: Kapitallebensversicherung).

  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2013 - 4 K 1203/11

    Als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährtes Sterbegeld

    Dies habe der BFH mit Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 (BStBI II 1991, 140) entschieden.

    Die Nachweise der Sterbekosten für den verstorbenen Ehemann der Klin würden nachgereicht, da diese noch so aufzuteilen seien, wie der BFH dies in seinem Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 unter Tz. 4 ausgeführt habe.

    Es stelle eine "finanzamt-X-übliche Irreführung" dar, wenn behauptet werde, die BFH-Entscheidung vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 (a.a.O.) sei nicht einschlägig.

    Hierzu verweise er auf das Urteil des BFH vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 (a.a.O.).

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll (Abgrenzung zum Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, zur Sterbegeldversicherung).

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87 (BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140) entschieden, daß Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung nicht ausschließlich auf die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bestattung eines nahen Angehörigen anzurechnen sind, da der Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer Sterbegeldversicherung Vorsorge für die Abdeckung sämtlicher Aufwendungen, die mit einer Beerdigung zusammenhängen --auch solcher, die nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind-- treffen wolle.

    Der Versicherungsnehmer will dabei nicht nur Vorsorge für diejenigen Bestattungsaufwendungen treffen, die dem Grunde nach auch als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden könnten, sondern auch Aufwendungen sichern, die nur mittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen (Ziff 2. der Entscheidungsgründe der Senatsentscheidung in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 8/10

    Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

    Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung auf Krankenhauskosten und Schadensersatzleistungen des Unfallverursachers auf den Schaden; vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140 betr.
  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    Zudem sind die Aufwendungen um die dem Kläger gewährte Pflegezulage nach § 35 BVG zu mindern, da die Zulage mit den geltend gemachten Aufwendungen insoweit zusammenhängt, als die Ersatzleistung durch den Aufwand ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1971 VI R 242/69, BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177; vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413).
  • BFH, 17.06.1994 - III R 42/93

    Reisekosten zu einer Beerdigung keine außergewöhnlichen Belastungen

    Es führte aus, die unmittelbar mit der Beerdigung eines nahen Angehörigen zusammenhängenden Kosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558; vom 17. September 1987 III R 242/83, BFHE 151, 380, BStBl II 1988, 130, und vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sofern - wie hier - die Aufwendungen nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140 m. w. N.).

    Gleichwohl werden mit einer Bestattung nur mittelbar zusammenhängende Kosten, wie beispielsweise die Aufwendungen für Traueressen, Trauerkleidung, aufwendige Grabstätte und Grabmal, mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140 m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18

    Einkommensteuer: Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Nach Auffassung des Senats hat die Rechtsprechung bisher nur bei steuerfreien Sterbegeldleistungen eine Vorteilsanrechnung vorgenommen (BFH Urteil vom 19.10.1990 III R 93/87, BStBl. II 1991, 140 zur Sterbegeldversicherung; BFH Urteil vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl. II 1996, 413 zur Kapitallebensversicherung).
  • FG Münster, 01.07.2013 - 2 K 1062/12

    Beerdigungskosten keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen entstehen, sind nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich außergewöhnlich (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1990 III R 93/87, BStBl. II 1991, 140).
  • BFH, 15.06.2023 - VI R 33/20

    Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen

  • FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09

    Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar

  • BFH, 29.05.1996 - III R 86/95

    Außergewöhnliche Belastungen infolge Todes des Ehemannes

  • FG Düsseldorf, 13.05.1998 - 9 K 3046/96

    Einkommensteuer 1994; Außergewöhnliche Belastung; Überführungskosten; sittliche

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.1996 - 6 K 66/95

    Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen als aussergewöhnliche

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