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   BFH, 04.06.1998 - III R 94/96   

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https://dejure.org/1998,4366
BFH, 04.06.1998 - III R 94/96 (https://dejure.org/1998,4366)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1998 - III R 94/96 (https://dejure.org/1998,4366)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1998 - III R 94/96 (https://dejure.org/1998,4366)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Außergewöhnliche Belastung" eines Alleinstehenden durch Kosten für Kinderbetreuung

  • Wolters Kluwer

    Betreuungsaufwendungen für Sohn - Außergewöhnliche Belastung - Kinderbetreuungskosten - Erstattung von Taxikosten - Hilfe der Großmutter - Dienstleistungen der Betreuungsperson

  • Judicialis

    EStG § 33c Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 33c Abs. 3 Satz 1; ; EStG § ... 53b Abs. 2; ; EStG § 33c; ; EStG § 33c Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2; ; BGB § 675; ; BGB § 611; ; BGB § 613; ; BGB § 241 Satz 1; ; BGB § 662; ; BGB § 670

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33c Abs 2, EStG § 33c Abs 1 S 1
    Besuchsfahrten; Entgelt; Kinderbetreuung; Nebenkosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.04.1992 - III R 184/90

    Kürzung von Kinderbetreuungskosten (§ 33 c Abs. 1 EStG )

    Auszug aus BFH, 04.06.1998 - III R 94/96
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. April 1992 III R 184/90 (BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814) statt und berücksichtigte die im Klageverfahren mit jeweils 4 000 DM geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung nach § 33c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1493, BStBl I 1984, 659) --EStG--.

    Nicht nur die Verwaltung --wie die Regelungen in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 10. Mai 1985 IV B 5 -S 2288a- 4/85 (BStBl I 1985, 189) und in Abschn. 195 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien zeigten-- sondern auch der Bundesfinanzhof --BFH-- (in seiner Entscheidung in BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814) grenze bei der Auslegung des Begriffs der Dienstleistung in § 33c Abs. 1 EStG Tätigkeiten, die aufgrund einer Verpflichtung oder freiwillig erbracht werden, von den auf familienrechtlicher Grundlage verrichteten Tätigkeiten ab.

    Der erkennende Senat hat durch sein Urteil in BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814 entschieden, daß der Begriff der Dienstleistung in § 33c Abs. 1 EStG jede Tätigkeit umfaßt, die aufgrund einer von vornherein bestehenden oder freiwillig eingegangen Verpflichtung, nicht jedoch auf familienrechtlicher Grundlage erbracht wird, wobei die Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung i.S. von § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügen kann.

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BFH, 04.06.1998 - III R 94/96
    Zur reinen Verwirklichung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist der Gesetzgeber bei der Einkommensteuer von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, wie das BVerfG für Aufwendungen zur Einkommenserzielung ausgesprochen hat (BVerfG-Beschluß vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140 --Kilometer-Pauschale--).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 04.06.1998 - III R 94/96
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar entschieden, daß es das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit grundsätzlich erfordere, Aufwendungen, die Alleinstehende für die Betreuung ihrer Kinder erbringen müssen, soweit sie zwangsläufig sind (§ 33 Abs. 2 EStG), in der tatsächlichen Höhe steuerlich als Minderung des Einkommens zu berücksichtigen (Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717 unter C. II. 2.).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 4 K 3278/11

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkostenersatz als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten,

    "Dienstleistung" im Sinne des § 4f EStG sei jede Tätigkeit, die aufgrund zivilrechtlicher Verpflichtung, nicht jedoch auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juni 1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163) setze der Dienstleistungsbegriff ein Schuldverhältnis voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige berechtigt sei, die Betreuung des Kindes zu fordern, und die bzw. der Betreuende die vereinbarte Vergütung oder auch nur einen Ersatzanspruch geltend machen könne.

    Eine für die Kl positive rechtliche Würdigung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des von ihnen angeführten BFH-Urteils vom 4. Juni 1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163.

    Für die Zeit von Januar bis August 2008 argumentiert der Bekl, das von den Kl angeführte BFH-Urteil vom 4. Juni 1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163 sei nicht im BStBl veröffentlicht worden und damit für die Verwaltung nicht bindend.

    Die somit erforderliche Abgrenzung zwischen Betreuungsleistungen, die vom Regelungsgehalt des § 4f EStG umfasst werden und den von § 4f EStG nicht erfassten Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder auf der Basis eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses erbracht werden, hat danach zu erfolgen, ob zwischen den Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson ein ernstgemeintes, gegenseitig berechtigendes und verpflichtendes Schuldverhältnisses bestand, das wie unter fremden Dritten üblich vereinbart und durchgeführt wurde (vgl. zum vormaligen § 33c EStG: BFH-Urteile vom 10. April 1992 III R 184/90, BStBl II 1992, 814 und vom 4. Juni 1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163).

  • FG Nürnberg, 30.05.2018 - 3 K 1382/17

    Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

    Wie der gleichlautende bürgerlich-rechtliche Begriff (z.B. in §§ 611, 613 BGB) setzt auch der Dienstleistungsbegriff in § 33c Abs. 1 EStG ein Schuldverhältnis voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige berechtigt ist, die Betreuung des Kindes zu fordern (§ 241 Satz 1 BGB), und der oder die "Betreuende" die vereinbarte Vergütung oder aber auch nur einen Aufwendungsersatzanspruch (z.B. nach §§ 662, 670 BGB) geltend machen kann (BFH-Urteil vom 04.06.1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012 4 K 3278/11, EFG 2012, 1439).

    Die gesetzliche Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Kinderbetreuung auf solche für eine Dienstleistung oder im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 04.06.1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163 m.w.N.).

    Soweit aber eine Entgeltlichkeit vereinbart ist und diese Vereinbarung auch vollzogen wird, ist die Betreuung in Erfüllung der Vereinbarung über die Erbringung einer Dienstleistung erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163; vom 10.04.1992 III R 184/90, BStBl II 1992, 814; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012 4 K 3278/11, EFG 2012, 1439).

    Der vom Steuerpflichtigen gegenüber der Betreuungsperson geleistete Fahrtkostenersatz ist jedoch berücksichtigungsfähig (BFH-Urteile vom 04.06.1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163; vom 10. April 1992 III R 184/90, BStBl II 1992, 814; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012 4 K 3278/11; Fischer in Kirchhof, EStG 17. Auflage, § 10 Rz. 38 g; BMF-Schreiben vom 14.03.2012 IV C 4-S 2221/07/0012:12, BStBl. I 2012, 307 Tz. 5).

  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Nichts anderes ist dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu entnehmen, nach dem die Leistung von Diensten als eine Tätigkeit (jeder Art) zu begreifen ist, die der Befriedigung fremder Bedürfnisse dient (vgl. Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., § 611 Rz 25; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.06.1998 - III R 94/96, BFH/NV 1999, 163, zum Dienstleistungsbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bzw. § 33c EStG a.F.; vgl. auch Wassermeyer/Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 8 AStG Rz 172.1).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 21/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei täglicher Kinderbetreuung durch die Großmutter

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Beurteilung der von ihr ausgeübten Betreuung als nicht arbeitnehmerähnliche Tätigkeit das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juni 1998 (III R 94/96 - BFH/NV 1999, 163) nicht entgegen.
  • FG Saarland, 15.05.2019 - 1 K 1105/17

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkostenerstattungen an einen

    In der Literatur wird zudem - wie bei einer Dienstleistung nach §§ 611 ff. BGB - ein Schuldverhältnis gefordert, auf Grund dessen der Steuerpflichtige berechtigt ist, die vereinbarte Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB), etwa als entgeltliche Geschäftsbesorgung (vgl. Erhard in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand Dezember 2018, § 35a EStG, Rz. 22 unter Verweis auf BFH vom 4. Juni 1998 III R 94/96, BFH/NV 99, 163 zum damaligen § 33c EStG).
  • FG Münster, 01.03.2021 - 9 K 1651/18

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern

    Hierdurch wären die Aufwendungen steuerlich bei den Eltern der Kinder in den oben genannten gesetzlichen Grenzen berücksichtigt worden (BFH, Urt. vom 04.06.1998 - III R 94/96, BFH/NV 1999, 163 zu § 33c EStG a.F.; FG Nürnberg, Urteil vom 12.08.2019 - 4 K 936/18, EFG 2020, 707).
  • FG München, 24.08.2021 - 12 K 912/20

    Keine Sonderausgaben bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten

    c) Demgemäß kann im Streitfall offenbleiben, ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter der Kinder eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage war und deshalb - mangels schuldrechtlicher Grundlage der Dienstleistung - ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheidet (vgl. Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 10 EStG Rz. 38f m.w.N.; BFH-Urteil vom 4. Juni 1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163; dazu auch FG Nürnberg in EFG 2020, 707, Rz. 27).
  • FG Niedersachsen, 02.06.2006 - 11 K 11673/03

    Fahrtkosten durch das Bringen der Kinder mit dem Pkw zur Großmutter als

    Damit kommt zwar der Abzug von Fahrtkostenerstattungen in Betracht, die die Betreuungsperson selbst aufgewendet hat (BFH-Urteil vom 4. Juni 1998 III R 94/96, BFH/NV 1999, 163 zur Erstattung der der Großmutter entstandenen Taxikosten); jedoch ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen der Steuerpflichtigen selbst für Fahrtkosten nicht möglich (BFH-Urteil vom 10. April 1992 III R 184/90, BStBl II 1992, 814, 815 unter Gründe 2.a.; siehe auch Urteil vom 29. August 1986 III R 209/82, BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167 und Urteil vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar (Loseblatt), § 33c Tz. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - 12 E 790/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag mit der Betreuung eines Kindes bis zum vorläufigen

    vgl. zur Abgrenzung zu einer bloßen Gefälligkeit: BFH, Urteil vom 4. Juni 1998 - III R 94/96 -, juris Rn. 9 f.
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