Rechtsprechung
   BFH, 01.07.1977 - III R 98/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,489
BFH, 01.07.1977 - III R 98/75 (https://dejure.org/1977,489)
BFH, Entscheidung vom 01.07.1977 - III R 98/75 (https://dejure.org/1977,489)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 1977 - III R 98/75 (https://dejure.org/1977,489)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,489) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 123, 272
  • DB 1977, 2414
  • BStBl II 1977, 864
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.02.1967 - VI 336/64

    Investitionszulage für einen Kombiwagen

    Auszug aus BFH, 01.07.1977 - III R 98/75
    Die Rechtsprechung des BFH (Urteile I 134/64 und vom 24. Februar 1967 VI 336/64, BFHE 88, 535, BStBl III 1967, 454) geht vom Sinn und Zweck der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG getroffenen Regelung aus, wonach Investitionszulagen für Personenkraftfahrzeuge mit Ausnahme der Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie der Fahrschulunternehmen ausgeschlossen sind.

    Den Sinn und Zweck dieses grundsätzlichen Ausschlusses von Personenkraftfahrzeugen von der Begünstigung sieht die Rechtsprechung allerdings nicht darin, daß von diesen eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Berlins nicht erwartet werden könne (so der Bericht des Finanzausschusses zu Bundestagsdrucksache IV/538), sondern darin, daß Personenkraftfahrzeuge im allgemeinen nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat genutzt werden, und zusätzlich (BFH-Urteil VI 336/64) darin, daß den FÄ die schnelle Erledigung der vielen Investitionszulageanträge erleichtert wird, wenn sie nicht in jedem Einzelfall den Umfang der privaten Nutzung des PKW feststellen müssen.

  • BFH, 23.08.1966 - I 134/64

    Begriff des Personenkraftfahrzeuges - Kombinationskraftwagen als

    Auszug aus BFH, 01.07.1977 - III R 98/75
    Die Rechtsvorschriften, die sich mit diesem Begriff befassen (vgl. Urteil des BFH vom 23. August 1966 I 134/64, BFHE 87, 198, BStBl III 1967, 66) gehen von einer anderen Zielsetzung als das BerlinFG aus und sind deshalb bei der Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht oder nur beschränkt verwendungsfähig.

    Die Rechtsprechung des BFH (Urteile I 134/64 und vom 24. Februar 1967 VI 336/64, BFHE 88, 535, BStBl III 1967, 454) geht vom Sinn und Zweck der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG getroffenen Regelung aus, wonach Investitionszulagen für Personenkraftfahrzeuge mit Ausnahme der Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie der Fahrschulunternehmen ausgeschlossen sind.

  • FG Berlin, 05.12.1973 - II 188/73
    Auszug aus BFH, 01.07.1977 - III R 98/75
    Eine Ausnahme gilt für den Wankelmotor und wohl auch für den vom FG Berlin (Urteil vom 5. Dezember 1973 II 188/73, EFG 1974, 99) entschiedenen Fall eines Kleinlastkraftwagens, der nur wegen seiner geringen Nutzfläche nach dem Hubraum statt dem Gewicht besteuert worden ist.
  • BFH, 16.07.1993 - III R 59/92

    Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung

    Danach sei unter einem PKW ein Fahrzeug zu verstehen, das objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sei, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern (BFH-Urteile vom 1. Juli 1977 III R 98/75, BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864, und vom 17. März 1989 III R 97/85, BFH/NV 1990, 731).

    Der erkennende Senat hat zu § 19 Abs. 2 BerlinFG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Kfz grundsätzlich dann als PKW im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern (BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864).

    Der Senat hat weiter entschieden, daß Fahrzeuge, die von ihrer ursprünglichen Konzeption her zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt sind, durch eine Umgestaltung zum LKW nur dann ihre Eigenschaft als PKW im Sinne des Zulagenrechts verlieren, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist, d. h. wenn sie nur unter erschwerten Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden kann (so schon Urteil in BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864).

    Nach den Feststellungen des FG war eine Umrüstung zur Personenbeförderung nur unter erschwerten Bedingungen möglich (vgl. zum umgekehrten Fall der Umrüstung eines ursprünglich zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugs zum LKW das Urteil in BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864).

  • BFH, 16.07.1993 - III R 61/92

    Nochmals: Abgrenzung eines Pkw gegenüber einem Lkw

    Der erkennende Senat hat zu § 19 Abs. 2 BerlinFG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Kfz grundsätzlich dann als Pkw im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern (BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864).

    Der Senat hat weiter entschieden, daß Fahrzeuge, die von ihrer ursprünglichen Konzeption her zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt sind, durch eine Umgestaltung zum Lkw nur dann ihre Eigenschaft als Pkw im Sinne des Zulagenrechts verlieren, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist, d.h., wenn sie nur unter erschwerten Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden kann (so schon Urteil in BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864).

    Nach den Feststellungen des FG war eine Umrüstung zur Personenbeförderung durch den Einbau weiterer Sitze ohne größeren Aufwand nicht möglich (vgl. zum umgekehrten Fall der Umrüstung eines ursprünglich zur Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugs zum Lkw das Urteil in BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864).

  • BFH, 22.02.1991 - III R 11/90

    Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für die Anschaffung eines Fahrzeugs

    Der im BerlinFG nicht näher umschriebene Begriff des Pkw wird in Anlehnung an die in § 10 Abs. 2 des bis einschließlich 1978 gültigen Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BStBl I 1972, 551) verwendete Terminologie dahingehend ausgelegt, daß Pkw solche Fahrzeuge sind, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, auch bei Privatfahrten Personen zu befördern (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1989 III R 97/85, BFH/NV 1990, 731 und vom 1. Juli 1977 III R 98/75, BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864 m. w. N.).

    Ein Fahrzeug, das ursprünglich zur privaten Personenbeförderung geeignet war, diese Eignung jedoch durch Um- und Einbauten verloren hat, hat damit aber nur dann zugleich auch die Eigenschaft eines Pkw verloren, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist und nur unter erschwerten Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden kann (BFH in BFHE 123, 272, BStBl II 1977, 864).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht