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   BGH, 29.06.1989 - III ZB 21/89   

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https://dejure.org/1989,5764
BGH, 29.06.1989 - III ZB 21/89 (https://dejure.org/1989,5764)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1989 - III ZB 21/89 (https://dejure.org/1989,5764)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1989 - III ZB 21/89 (https://dejure.org/1989,5764)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1988 - III ZB 2/88

    Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts Prozesskostenhilfe zu

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZB 21/89
    Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZB 2/88 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.04.1986 - 4 WF 675/85
    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZB 21/89
    Ob die Einlegung eines Rechtsmittels gegen jenen Beschluß jetzt, nach mehr als 2 1/2 Jahren, noch zulässig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. dazu OLG Schleswig SchlHA 1979, 211 und 1984, 174, 175; OLG Celle MDR 1985, 591, OLG Hamm RPfl 1986, 447).
  • OLG Celle, 24.01.1985 - 2 W 7/85
    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZB 21/89
    Ob die Einlegung eines Rechtsmittels gegen jenen Beschluß jetzt, nach mehr als 2 1/2 Jahren, noch zulässig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. dazu OLG Schleswig SchlHA 1979, 211 und 1984, 174, 175; OLG Celle MDR 1985, 591, OLG Hamm RPfl 1986, 447).
  • BGH, 20.10.1999 - XII ZB 143/99

    Keine außerordentliche Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1989 - III ZB 21/89 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, Greifbare 5 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1990 - XI ZB 4/89

    Beschwerden gegen Beschlüsse über Gewährung oder Nichtgewährung von

    Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezieht sich vielmehr auf Ausnahmefälle, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1988 - III ZB 2/88, BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der übrigen Senate; Beschluß vom 29. Juni 1989 - III ZB 21/89, BGHR ZPO a.a.O. 5).
  • BGH, 10.05.1990 - III ZB 22/90

    Einlegung einer Berufung durch einen nicht zugelassenen Rechtsanwalt -

    Sie kann insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" als zulässig angesehen werden; denn eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen angefochten werden, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß sie "greifbar gesetzwidrig", d.h. nach Inhalt und Grundlage mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (Senatsurteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88 = VersR 1990, 104 [BGH 19.10.1989 - III ZR 111/88]; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - III ZB 2/88 - und vom 29. Juni 1989 - III ZB 21/89 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 und 5).
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