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   BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12   

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BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12 (https://dejure.org/2012,29320)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2012 - III ZB 3/12 (https://dejure.org/2012,29320)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2012 - III ZB 3/12 (https://dejure.org/2012,29320)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 148 ZPO, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 2 AEUV, Art 87 Abs 1 EG
    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur Bestandskraft einer Entscheidung der EG-Kommission oder des Gerichts der Europäischen Union

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Aussetzen der Verhandlung eines Rechtsstreits bzgl. der Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht gewährten Behilfe

  • rewis.io

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur Bestandskraft einer Entscheidung der EG-Kommission oder des Gerichts der Europäischen Union

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für das Aussetzen der Verhandlung eines Rechtsstreits bzgl. der Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht gewährten Behilfe

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung eines Rechtsstreits über Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhandlung über Rückforderung einer Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine die Aussetzung rechtfertigende Vorgreiflichkeit eines EU-Verfahrens bei Entscheidung nach unterschiedlichen Kriterien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1306
  • NVwZ-RR 2012, 960
  • WM 2012, 2024
  • DÖV 2013, 124
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit die Anordnung von Maßnahmen, die geeignet sind, die auf der Nichteinhaltung der Notifizierungs- und Wartepflicht beruhende Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Klärung der materiellrechtlichen Vereinbarkeit der Subvention mit dem Gemeinsamen Markt verbleibenden Zeit nicht über die ihm zugewendeten Mittel frei verfügen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, 2103 Rn. 30).

    bb) Die ausstehende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem unter anderem von der Beklagten angestrengten Verfahren T-209/11 kann auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 (C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486, Rn. 55) und vom 11. März 2010 (C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, 2103 Rn. 20) Präjudizialität für den Rechtsstreit in der vorliegenden Sache nicht entfalten.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vielmehr in den vorzitierten Entscheidungen vom 12. Februar 2008 (aaO sowie Rn. 53) und vom 11. März 2010 (aaO), wie auch schon in seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 (C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9983 Rn. 56), ausgeführt, die mitgliedstaatlichen Gerichte seien nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnung berechtigt, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierung- und Wartepflicht gewährten Beihilfe - unbeschadet des Rechts diese später erneut zu gewähren - anzuordnen, selbst wenn die Zuwendung später von der Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde.

    bb) Zu Gunsten einer entsprechenden Anwendung von § 148 ZPO in der vorliegenden Fallgestaltung ließe sich allerdings möglicherweise anführen, dass nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausnahmefällen die Aussetzung eines Rechtsstreit über die Rückforderung einer möglichen Beihilfe nach dem Unionsrecht zulässig sein kann (vgl. Urteil vom 11. März 2010 - C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, I-2103 Rn. 35 f).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das nationale Gericht die Entscheidung über die Rückforderung einer unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG (Art. 108 Abs. 3 AEUV) gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht aussetzen, weil ansonsten dieser Bestimmung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität ihre praktische Wirksamkeit genommen würde (Urteil vom 11. März 2010 aaO, Rn. 32; siehe auch Nummer 62 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte ABl.

    Deshalb hätte allenfalls eine Sicherheitsleistung in Form einer Hinterlegung des angeordneten Betrags (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die der Einzahlung auf ein "Sperrkonto" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 11. März 2010 aaO, Rn. 37; siehe auch Nummer 62 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichts ABl.

    Zwar ist Zweck der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Rückforderung von unter Verletzung der Notifizierungs- und Wartepflicht gewährten Beihilfen unabhängig von ihrer materiellrechtlichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durchzusetzen, die schon allein aufgrund dieses Verstoßes eingetretene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen und deshalb zu verhindern, dass der Empfänger in der bis zur Klärung der materiellrechtlichen Vereinbarkeit der Subvention mit dem Unionsrecht verbleibenden Zeit über die ihm zugewendeten Mittel frei verfügen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO, Rn. 34 und vom 11. März 2010 aaO, Rn. 30; Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 29).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Die Kommission kann sich dieser Prüfung selbst dann nicht entziehen, wenn der Mitgliedstaat die Subvention unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht gewährt hat, und die Beihilfe allein deshalb für rechtswidrig erklären (z.B. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO, Rn. 27; 12. Februar 2008 - C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486 Rn. 38 und vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991 I-5523 Rn. 14; siehe auch Generalanwalt Jacobs aaO, S. 5513 Rn. 21, 24 sowie Nummer 25 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte ABl.

    Sie sind verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht sämtliche Folgerungen sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verstoß gegen diese Pflichten gewährt wurden (EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO Rn. 27, 29 und vom 12. Februar 2008 aaO Rn. 41 mwN; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 22).

    Dementsprechend müssen die nationalen Gerichte einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß gegen diese Vorschriften gezahlten Beihilfen grundsätzlich - und zwar unabhängig von ihrer materiellrechtlichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - stattgeben (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 aaO, Rn. 39 und vom 11. Juli 1198 - C-39/94 - SFEI, Slg. 1996, I-3577 Rn. 70 f; BGH aaO sowie Rn. 30).

    bb) Die ausstehende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem unter anderem von der Beklagten angestrengten Verfahren T-209/11 kann auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 (C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486, Rn. 55) und vom 11. März 2010 (C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, 2103 Rn. 20) Präjudizialität für den Rechtsstreit in der vorliegenden Sache nicht entfalten.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vielmehr in den vorzitierten Entscheidungen vom 12. Februar 2008 (aaO sowie Rn. 53) und vom 11. März 2010 (aaO), wie auch schon in seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 (C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9983 Rn. 56), ausgeführt, die mitgliedstaatlichen Gerichte seien nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnung berechtigt, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierung- und Wartepflicht gewährten Beihilfe - unbeschadet des Rechts diese später erneut zu gewähren - anzuordnen, selbst wenn die Zuwendung später von der Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde.

    Vielmehr hat eine Entscheidung der Kommission beziehungsweise des Gerichts, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht die Heilung der unter Verstoß gegen die genannte Vorschrift ergangenen und deshalb unwirksamen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (z.B. EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, 486 Rn. 40 und vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9983 Rn. 41 mwN; BGH, Urteil vom 4. April 2003 aaO).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union fallen den nationalen Gerichten und der Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterschiedliche Rollen zu (z.B. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - C-275/10, WM 2012, 926 Rn. 26 und vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine Slg. 2006, I-9983 Rn. 37 jew. mwN).

    Die Kommission kann sich dieser Prüfung selbst dann nicht entziehen, wenn der Mitgliedstaat die Subvention unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht gewährt hat, und die Beihilfe allein deshalb für rechtswidrig erklären (z.B. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO, Rn. 27; 12. Februar 2008 - C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486 Rn. 38 und vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991 I-5523 Rn. 14; siehe auch Generalanwalt Jacobs aaO, S. 5513 Rn. 21, 24 sowie Nummer 25 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte ABl.

    Sie sind verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht sämtliche Folgerungen sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verstoß gegen diese Pflichten gewährt wurden (EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO Rn. 27, 29 und vom 12. Februar 2008 aaO Rn. 41 mwN; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 22).

    Allerdings lässt der Gerichtshof zu, dass bei der Durchführung des Rückforderungsrechtsstreits vor dem nationalen Gericht "außergewöhnliche Umstände, die eine Rückforderung unangemessen erscheinen lassen" zu Gunsten des Zuwendungsempfängers Berücksichtigung finden (aaO, Rn. 36 sowie Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-275/10, WM 2012, 926 Rn. 35).

    Zwar ist Zweck der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Rückforderung von unter Verletzung der Notifizierungs- und Wartepflicht gewährten Beihilfen unabhängig von ihrer materiellrechtlichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durchzusetzen, die schon allein aufgrund dieses Verstoßes eingetretene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen und deshalb zu verhindern, dass der Empfänger in der bis zur Klärung der materiellrechtlichen Vereinbarkeit der Subvention mit dem Unionsrecht verbleibenden Zeit über die ihm zugewendeten Mittel frei verfügen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO, Rn. 34 und vom 11. März 2010 aaO, Rn. 30; Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 29).

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, WM 2004, 468, 469 mit umfangreichen w.N.; vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 694 und vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492 f) ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG gewährt wird, nichtig.

    Doch kommt dem Abschluss Beihilfe gewährender Verträge ohne vorherige Anzeige und abschließende (positive) Kommissionsentscheidung materielle Bedeutung zu, weil das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (Art. 108 Abs. 3 AEUV) im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern soll (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 aaO und vom 4. April 2003 aaO, S. 1492 m.w.N.).

    Dies ist bei Subventionsverträgen, die unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EG (Art. 108 Abs. 3 AEUV) geschlossen werden, der Fall (BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 aaO und vom 4. April 2003 aaO, S. 1493 jew. mwN).

    Vielmehr hat eine Entscheidung der Kommission beziehungsweise des Gerichts, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht die Heilung der unter Verstoß gegen die genannte Vorschrift ergangenen und deshalb unwirksamen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (z.B. EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, 486 Rn. 40 und vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9983 Rn. 41 mwN; BGH, Urteil vom 4. April 2003 aaO).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union fallen den nationalen Gerichten und der Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterschiedliche Rollen zu (z.B. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - C-275/10, WM 2012, 926 Rn. 26 und vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine Slg. 2006, I-9983 Rn. 37 jew. mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte vielmehr ebenso wie die Kommission befugt und verpflichtet, den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) auszulegen (z.B. Urteile vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine Slg. 2006, I-9983 Rn. 39 und vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991 I-5523 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 30).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vielmehr in den vorzitierten Entscheidungen vom 12. Februar 2008 (aaO sowie Rn. 53) und vom 11. März 2010 (aaO), wie auch schon in seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 (C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9983 Rn. 56), ausgeführt, die mitgliedstaatlichen Gerichte seien nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnung berechtigt, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierung- und Wartepflicht gewährten Beihilfe - unbeschadet des Rechts diese später erneut zu gewähren - anzuordnen, selbst wenn die Zuwendung später von der Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde.

    Vielmehr hat eine Entscheidung der Kommission beziehungsweise des Gerichts, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht die Heilung der unter Verstoß gegen die genannte Vorschrift ergangenen und deshalb unwirksamen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (z.B. EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, 486 Rn. 40 und vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine, Slg. 2006, I-9983 Rn. 41 mwN; BGH, Urteil vom 4. April 2003 aaO).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 53/03

    Unwirksamkeit der Gewährung einer Beihilfe; Verzinsung des

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, WM 2004, 468, 469 mit umfangreichen w.N.; vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 694 und vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492 f) ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG gewährt wird, nichtig.

    Doch kommt dem Abschluss Beihilfe gewährender Verträge ohne vorherige Anzeige und abschließende (positive) Kommissionsentscheidung materielle Bedeutung zu, weil das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (Art. 108 Abs. 3 AEUV) im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern soll (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 aaO und vom 4. April 2003 aaO, S. 1492 m.w.N.).

    Dies ist bei Subventionsverträgen, die unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EG (Art. 108 Abs. 3 AEUV) geschlossen werden, der Fall (BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 aaO und vom 4. April 2003 aaO, S. 1493 jew. mwN).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (z.B. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375 mwN).

    Die Vorgreiflichkeit nach dieser Vorschrift besteht nicht schon dann, wenn die gleiche Rechtsfrage in beiden Verfahren entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 376; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 148 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23; siehe auch MünchKommZPO/Wagner, 3. Aufl., § 148 Rn. 9).

    Da der Gerichtshof, dem die verbindliche Auslegung des Unionsrechts vorbehalten ist, aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedstaatlichen Verfahren darstellt (BGH, aaO und Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird.

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Die unmittelbare Anwendung von § 148 ZPO scheidet aus, weil die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem Verfahren T-209/11 nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist.

    bb) Die ausstehende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem unter anderem von der Beklagten angestrengten Verfahren T-209/11 kann auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 (C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486, Rn. 55) und vom 11. März 2010 (C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, 2103 Rn. 20) Präjudizialität für den Rechtsstreit in der vorliegenden Sache nicht entfalten.

    Das Gericht der Europäischen Union nimmt eine solche Funktion des Gerichtshofs in dem hier in Rede stehenden Verfahren T-209/11 hingegen nicht wahr.

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (I ZR 136/09, BGHZ 188, 326) betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, da hier bereits eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung vorliege.

    Sie sind verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht sämtliche Folgerungen sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verstoß gegen diese Pflichten gewährt wurden (EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO Rn. 27, 29 und vom 12. Februar 2008 aaO Rn. 41 mwN; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte vielmehr ebenso wie die Kommission befugt und verpflichtet, den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) auszulegen (z.B. Urteile vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 - Transalpine Slg. 2006, I-9983 Rn. 39 und vom 21. November 1991 - C-354/90, Slg. 1991 I-5523 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 30).

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12
    Zwar ist Zweck der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Rückforderung von unter Verletzung der Notifizierungs- und Wartepflicht gewährten Beihilfen unabhängig von ihrer materiellrechtlichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durchzusetzen, die schon allein aufgrund dieses Verstoßes eingetretene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen und deshalb zu verhindern, dass der Empfänger in der bis zur Klärung der materiellrechtlichen Vereinbarkeit der Subvention mit dem Unionsrecht verbleibenden Zeit über die ihm zugewendeten Mittel frei verfügen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 aaO, Rn. 34 und vom 11. März 2010 aaO, Rn. 30; Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 29).

    c) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht, da die vorstehenden Schlussfolgerungen sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben, mithin die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 mwN).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

  • BGH, 24.10.2003 - V ZR 48/03

    Anfechtung einer Entscheidung der Europäischen Kommission durch den

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 158/11

    Gaspreise in der Grundversorgung

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 64/10

    Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZB 33/04

    Aussetzung eines Rechtsstreits

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 3/12 - Notifizierungs- und Wartepflicht , Rn. 10 bei juris; Beschluss vom 30.03.2005, X ZB 26/04 - Aussetzung wegen Parallelverfahren , Rn. 8 bei juris; Fritsche in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 148 Rn. 5; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 148 Rn. 5; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 148 Rn. 5).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11

    Zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen

    Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 4. April 2003, V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007, IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 3; Beschluss vom 13. September 2012, III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Vertrag, durch den unter Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots eine Beihilfe gewährt worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn. 33; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 19).

    Wie sich insbesondere aus der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, gebietet der Zweck des unionsrechtlichen Durchführungsverbots aber keine Gesamtnichtigkeit von Kaufverträgen, in denen das Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis ist (in diesem Sinne auch BGH, WM 2012, 2024 Rn. 16).

    In der Sache III ZB 3/12 wurde auf Rückzahlung einer Beihilfe geklagt, die in einem Zinsvorteil bestand (WM 2012, 2024).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das jeweilige nationale Recht also die Möglichkeit vorsehen, eine unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährte Beihilfe ("formell rechtswidrige Beihilfe") auch nach einer positiven Entscheidung der Kommission zurückzufordern; ein Zwang dazu besteht nach Unionsrecht aber nicht (vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C368/04, Slg. 2006, I9957 = EuZW 2006, 725 Rn. 56 - Transalpine Ölleitung; ebenso BGH, WM 2012, 2024 Rn. 16).

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Sollte das Landgericht einen Gestaltungsmissbrauch feststellen, wäre die Art der Antragstellung für den Angeklagten bzw. die Gesellschaften auch vorteilhaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sie sich eignete, die Aussichten auf die Bewilligung der Subvention in der gewünschten Höhe durch die Herbeiführung der Entscheidungszuständigkeit der Landesbehörden zu verbessern und durch Vermeiden der Einbindung der Kommission zu einem Zeit- und damit Zinsvorteil führte (vgl. zu "vorteilhaft' BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 270; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, juris Rn. 16).
  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre ein konturloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigte (BGH 13. September 2012 - III ZB 3/12 - Rn. 13; 30. März 2005 - X ZB 26/04 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 162, 373) .
  • OLG Bamberg, 27.02.2024 - 10 U 22/23

    Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen, Online-Glücksspiele, Schutzgesetz, private

    Die Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO (analog) setzt darüber hinaus Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 10; Beschluss vom 27.06.2019, IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7; Beschluss vom 24.07.2023, VIa ZB 10/21, NJW-RR 2024, 117 Rn. 11; Beschluss vom 08.08.2023, VIa ZB 11/21, NJW 2023, 3430 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 27.02.2020 - 2 U 131/18

    Holzlieferverträge verstoßen gegen europäisches Beihilferecht

    Der BGH geht in seiner älteren Rechtsprechung davon aus, dass ein privatrechtlicher Vertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV - also ohne das vorgesehene Prüfungsverfahren unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot - gewährt wird, von Anfang an nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 - III ZB 3/12, NVwZ-RR 2012, 960 - Tz. 19; Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 92/11, EuZW 2013, 753 Tz. 34 m.w.N.; Vossler in BeckOGK, BGB, Stand 01.10.2019, § 134 Rdn. 245).
  • LG Münster, 21.06.2018 - 11 O 334/12

    Nichtigkeit von Verträgen über den Ankauf von Holz aufgrund Verstoßes gegen ein

    Außerdem sollen Wettbewerbsvorteile des Einzelnen verhindert werden, die sich daraus ergeben können, dass ihm auf einem nicht vorgesehenen Weg eine Beihilfe gewährt wird (BGH, Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 3/12, juris; BGH, Urteil vom 05.12.2012, I ZR 92/11, juris; OVG Berlin, Urteil vom 18.12.2017, OVG 6 B 3.17, juris).
  • BGH, 09.07.2013 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell

    Deshalb kommt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 22).
  • BGH, 24.07.2023 - VIa ZB 10/21

    Anfechtungsklage eines Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7).

    Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO, Rn. 13; Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 13; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; Beschluss vom 27. Juni 2019, aaO).

  • BGH, 08.08.2023 - VIa ZB 11/21

    Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ; Vorgreiflichkeit der in dem

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7).

    Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO, Rn. 13; Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 13; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; Beschluss vom 27. Juni 2019, aaO).

  • LG Münster, 17.09.2014 - 11 O 334/12

    Staatliche Beihilfe durch vertragliche Meistbegünstigungsklausel

  • BGH, 08.08.2023 - VIa ZB 13/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 15 CS 19.1906

    Zumutbarkeit von Biergartenlärm

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 11/13

    Erlöschen des Notaramtes wegen Erreichens der Altersgrenze

  • OLG Schleswig, 14.01.2013 - 6 U 54/06

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - W (Kart) 3/19

    Beschwerde gegen die Aussetzung der Verhandlung

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Notare

  • VG Neustadt, 02.04.2013 - 3 K 659/12

    Baurecht; Rechtsweg bei Subvention aufgrund öffentlich-rechtlichem Vertrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 8 B 10483/13

    Verwaltungsrechtsweg bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • OLG Hamm, 17.06.2021 - 21 W 13/21

    Anspruch auf Architektenhonorar nach Erstellung einer Genehmigungsplanung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - 13 A 1607/13

    Erlass eines Rückforderungsbescheids wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der

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