Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1501
BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80 (https://dejure.org/1980,1501)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1980 - III ZB 30/80 (https://dejure.org/1980,1501)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 (https://dejure.org/1980,1501)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,1501) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen der schuldhaften Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist - Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden beim Überlassen von Aufgaben an einen Angestellten des Rechtsanwalts - Abgrenzung von Fristberechnung und Fristenkontrolle vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152/4; VersR 1970, 324; VersR 1973, 557), ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 1975, 1706).
  • BGH, 06.12.1973 - III ZB 18/73

    Fristablauf - Berufung - Prozeßhandlung - Rechtsanwaltspflicht

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (BGH VersR 1974, 385; Senatsbeschluß vom 13. November 1975 - III ZB 18/75.).
  • BGH, 11.06.1975 - VIII ZB 27/75

    Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Verschuldens der

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152/4; VersR 1970, 324; VersR 1973, 557), ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 1975, 1706).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 17/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Ist die Sache dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden, so kann er sich von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist nicht dadurch befreien, daß er sein Personal anweist, ihn jeweils gesondert und ausdrücklich auf den Ablauf einer Frist hinzuweisen (vgl. BGH LM Nr. 33 zu § 233 (Fc) ZPO; Senatsbeschluß vom 13. November 1975 - III ZB 17/75).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (BGH VersR 1974, 385; Senatsbeschluß vom 13. November 1975 - III ZB 18/75.).
  • BGH, 26.06.1980 - VII ZB 9/80

    Schuldhafter Organisationsmangel bei fehlender Dokumentation des Postabgangs

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Der Vermerk auf dem Durchschlag der Berufungsschrift "geht erst am 14. Mai 1980 raus" war unzureichend; denn der Postabgang von Schriftsätzen, die der Fristwahrung dienen - also Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften - muß in einer Anwaltskanzlei so kontrolliert und vermerkt werden, daß er zweifelsfrei nachweisbar ist (BGH VersR 1980, 871).
  • BGH, 09.04.1981 - III ZR 35/80

    Verletzung einer Aufklärungspflicht - Möglichkeit der Tilgung einer Schuld durch

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Daran hat der Senat auch nach der Neufassung des § 233 ZPO festgehalten (zuletzt Beschluß vom 28. April 1980 - III ZR 35/80).
  • OLG Schleswig, 22.06.1971 - 1 U 103/70
    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152/4; VersR 1970, 324; VersR 1973, 557), ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 1975, 1706).
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZB 24/69

    Fristenkalender - Berufungsfrist - Fristnotierung

    Auszug aus BGH, 18.12.1980 - III ZB 30/80
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152/4; VersR 1970, 324; VersR 1973, 557), ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 1975, 1706).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Die Prozeßbevollmächtigte hätte bereits bei Abfassung der Klageschrift die Fristberechnung eigenverantwortlich prüfen müssen (Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Dezember 1980 III ZB 30/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1981, 291, m. w. N.).
  • BAG, 10.01.2003 - 1 AZR 70/02

    Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung - Tarifvorrang -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hat der Rechtsanwalt, dem die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, eigenverantwortlich den Fristablauf zu überprüfen (BGH 16. März 2000 - VII ZR 320/99 - nv.; 20. August 1998 - VII ZB 4/98 - nv.; 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - NJW 1997, 1311 mwN; 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - VersR 1981, 282; BAG 20. März 1974 - 5 AZB 3/74 - AP ZPO § 519 Nr. 28 = EzA ZPO § 519 Nr. 1; 12. Dezember 1996 - 2 AZR 838/95 - nv.).

    Von dieser eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabe kann sich der Anwalt selbst durch genaue Organisationsanweisungen nicht entlasten (BGH 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - aaO; 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84 - VersR 1985, 269; 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - VersR 1987, 485; 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680; 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578).

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

    Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung

    Von dieser eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist zur Berufungsbegründung konnte sich Rechtsanwalt B. auch nicht dadurch befreien, daß er, wie der Kläger weiter geltend macht, die Bürovorsteherin anwies, täglich die ablaufenden Fristen zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls ausdrücklich an noch unerledigte Fristsachen zu erinnern (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 = VersR 1981, 282 und vom 10. Juli 1961 - VIII ZB 13/61 = VersR 1961, 852, 853; Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 = VersR 1968, 1191 = LM ZPO (Fc) § 233 Nr. 33).
  • BGH, 14.01.1997 - VI ZB 24/96

    Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs

    Von dieser eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Berufungsfrist konnte sich der Prozeßbevollmächtigte auch nicht durch eine Anweisung befreien, ihn täglich an noch unerledigte Fristsachen zu erinnern (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - VersR 1981, 282; vom 11. Dezember 1991, aaO., jeweils m.w.N. und vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 + 92/94 - VersR 1995, 69, 70).
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZB 6/83

    Verfahren - Rechtsmittelfrist - Anwalt - Büroangestellte - Akten - Büroversehen -

    Deren Verschulden kann dem Kläger bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht zur Last gelegt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - VersR 1981, 282 m.w.N.).
  • BFH, 17.11.1987 - IX R 56/83

    Verschulden der Fristversäumnis durch mangelnde Organisation der Fristenkontrolle

    Zu der dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Organisationspflicht gehört es, für eine Endkontrolle Sorge zu tragen, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden (vgl. BGH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 VII ZB 23/80 VersR 1981, 282).
  • LAG Hessen, 10.10.1990 - 1 Sa 829/90
    Hat eine Rechtsanwaltsgehilfin eine ihr vom Rechtsanwalt richtig genannte Rechtsmittelbegründungsfrist unrichtig im Fristenkalender eingetragen, wird die Akte dem Rechtsanwalt gleichwohl vor Ablauf der Frist zur Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt, dann muß er anhand der Akte sofort selbst prüfen, wann die Begründungsfrist tatsächlich abläuft; er darf sich dabei nicht auf die Angabe der Angestellten zum Ablauf der Frist verlassen (BGH VersR 1981, 282 mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht