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   BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04   

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BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04 (https://dejure.org/2004,1810)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - III ZB 41/04 (https://dejure.org/2004,1810)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04 (https://dejure.org/2004,1810)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Mindestbeschwerdesumme; Statthaftigkeit einer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde; Übertragung der für die Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile geltenden Wertgrenze auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als ...

  • Judicialis

    ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 574; ; BRAGO § 26

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567 Abs. 2 § 574; BRAGO § 26
    Mindestbeschwerdewert für eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Erstattungfähigkeit der Auslagenpauschale im Mahn- und im anschließenden Streitverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslagenpauschale im Mahnverfahren und Streitverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 939
  • MDR 2005, 237
  • FamRZ 2005, 196 (Ls.)
  • BB 2004, 2602 (Ls.)
  • Rpfleger 2005, 114
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.2004 - VIII ZB 14/04

    Festsetzung einer einmaligen Auslagenpauschale; Erstattung der Auslagenpauschale

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04
    b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343).

    Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 EUR gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 EUR nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläufig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopierkosten in Höhe von 26, 40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 EUR).

    Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00

    Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04
    Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239).
  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04
    Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesgerichtshof die für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000 EUR ebenfalls nicht auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 25/02

    Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04
    Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 EUR gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 EUR nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläufig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopierkosten in Höhe von 26, 40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 EUR).
  • KG, 08.02.2000 - 1 W 9657/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei Stellung eines Sachantrags ohne

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04
    Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239).
  • BGH, 27.04.2004 - VI ZB 64/03

    Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung durch einen Assessor

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04
    Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 EUR gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 EUR nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläufig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopierkosten in Höhe von 26, 40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 EUR).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 16/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Behandlung einer durch ein Landesverfassungsgericht

    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO), wobei insbesondere ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04, NJW-RR 2005, 939), und auch begründet.
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 175/11

    Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren und Masseunzulänglichkeit: Quoten

    § 567 Abs. 2 ZPO findet jedoch auf die Rechtsbeschwerde keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04, NJW-RR 2005, 939).
  • OLG Dresden, 13.06.2005 - 3 W 546/05

    Erfallen der Erhöhungsgebühr in Wohngeldverfahren

    Zum Wert des Rechtsmittels ist allenfalls § 567 Abs. 2 ZPO , nicht § 45 Abs. 1 WEG maßgeblich (dazu Hansens, Rpfleger 1999, 105, 106), so dass offen bleiben kann, ob, wofür manches spricht, ein Mindestbeschwerdewert nicht erforderlich ist (so, zum ZPO -Verfahren, BGH, B. v. 28.10.04, III ZB 41/04).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 20 U 63/04

    Unlauterer Wettbewerb durch unerbetene Telefonwerbung

    Dieser Anspruch, der seine Grundlage in der Schadensersatzpflicht nach begangenem Wettbewerbsverstoß hat und als solcher außer Streit steht, beläuft sich gegenüber beiden Beklagten auf jeweils 74 Euro, nämlich auf den Rest einer 7, 5/10 Geschäftsgebühr nach einem Geschäftswert von 35.000 Euro berechneten Gebühr, der verbleibt, wenn der Betrag einer solchen Gebühr nach einem Wert von 30.000 Euro abgesetzt wird, nebst der Post- und Telefonpauschale des § 26 BRAGO (vgl. dazu. BGH, Beschl. v. 28.10.04, III ZB 41/04).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2004 - III ZB 41/04   

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BGH, Entscheidung vom 29. November 2004 - III ZB 41/04 (https://dejure.org/2004,57554)
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