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   BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98   

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https://dejure.org/1999,4357
BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98 (https://dejure.org/1999,4357)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1999 - III ZB 44/98 (https://dejure.org/1999,4357)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - III ZB 44/98 (https://dejure.org/1999,4357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsfrist; Organisatorischer Mangel in einer Rechtsanwaltskanzlei; Verwechselungsgefahr zweier Handakten; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei konkreter Einzelanweisung

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 238 Abs. 2; ; ZPO § 519 b Abs. 2; ; ZPO § 547; ; ZPO § 569; ; ZPO § 577

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Führen nur einer Handakte für zwei Berufungssachen als Anwaltsverschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233, 85 Abs. 2, § 519 Abs. 2 S. 2
    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Rechtsstreite mit im wesentlichen identischen Parteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 716
  • VersR 1999, 1387
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.1995 - XI ZB 13/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstoß einer Bürokraft gegen eine

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß den Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden trifft, wenn er einer zuverlässigen Angestellten für einen konkreten Fall genaue Einzelanweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788).

    Dies gilt auch für den Fall, daß mit einer solchen Weisung von einer bestehenden Kanzleiorganisation abgewichen wird (Beschluß vom 26. September 1995 aaO).

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZB 73/89

    Prozessbevollmächtigte - Büropersonal - Eigenmächtiges Ändern von eingetragenen

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98
    Es ist fraglich, kann aber offenbleiben, ob der nachträglich vorgetragene Sachverhalt zum Aufbau der Handakte berücksichtigt werden könnte, weil alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2).
  • BGH, 13.04.1997 - XII ZB 56/97
    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß den Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden trifft, wenn er einer zuverlässigen Angestellten für einen konkreten Fall genaue Einzelanweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788).
  • BGH, 11.02.1998 - XII ZB 184/97

    Kontrolle der Ausführung von Einzelweisungen durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß den Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden trifft, wenn er einer zuverlässigen Angestellten für einen konkreten Fall genaue Einzelanweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788).
  • BGH, 21.06.1988 - VI ZB 14/88

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98
    Daß die Führung nur einer Handakte für zwei unterschiedliche Verfahren, wie sie der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten R. vom 1. September 1998 entnommen werden muß, Verwechslungen der hier vorliegenden Art begünstigen kann, ist naheliegend und verpflichtet den Rechtsanwalt, der durch Organisation seines Büros sein Möglichstes tun muß, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 - NJW 1988, 2804 f), zu entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen.
  • BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der gesamten Handakte auf Verlangen

    Die Führung einer Handakte für unterschiedliche Verfahren stellt darum regelmäßig einen Organisationsmangel des Rechtsanwalts dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZB 44/98, NJW-RR 1999, 716).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05

    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

    Soweit hierfür getrennte Handakten angelegt werden, entspricht dies den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 ­ III ZB 44/98 ­ NJW-RR 1999, 716 f.).
  • KG, 10.07.2002 - 11 U 40/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Nichtabsendung eines

    Eine mangelhafte Büroorganisation oder Fristenkontrolle (vgl. BGH MDR 2001, 779; BGH NJW-RR 1999, 716 f.; BGH MDR 1999, 1411; BGH MDR 1988, 1048) ist ihm nicht vorzuwerfen.

    Darüber hinaus ist anerkannt, dass den Prozessbevollmächtigten kein Verschulden trifft, wenn er einer zuverlässigen Angestellten für einen konkreten Fall genaue Einzelanweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten (vgl. BGH MDR 2001, 779, 780; BGH NJW-RR 1999, 716, 717; BGH NJW-RR 2001, 209).

  • BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 87/06
    Die Verwendung desselben internen Aktenzeichens für verschiedene Verfahren mit abweichenden Fristen stelle einen organisatorischen Mangel dar, der von den Vertretern der Markeninhaberin zu verantworten und der Markeninhaberin zuzurechnen sei (BGH NJW-RR 1999, 716 - Dieselbe Handakte für zwei Rechtsstreite).

    Eine solche Aktenund Fristenkalender-Organisation stellt, wie auch der vorliegende Sachverhalt veranschaulicht, eine potentielle Fehlerquelle und -wie der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. z. B. NJW-RR 1999, 716 f. -Dieselbe Handakte für zwei Rechtsstreite) - einen organisatorischen Mangel dar, der der Markeninhaberin wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist und eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist ausschließt.

  • BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "factis" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

    Eine derartige Aktenführung - zwei unterschiedliche Verfahren unter demselben internen Aktenzeichen - eröffnet aber, wie es auch der vorliegende Fall zeigt, eine potentielle Fehlerquelle (vgl. bereits BPatG, Beschl. v. 10. Dezember 2008, 26 W (pat) 87/06, juris Rn. 21), und stellt, wie es auch der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, einen organisatorischen Mangel dar (vgl. etwa BGH NJW-RR 1999, 716 f. - Dieselbe Handakte für zwei Rechtsstreite), der der Markeninhaberin wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist und eine Wiedereinsetzung in die aufgrund dessen versäumte Frist grundsätzlich ausschließt (BPatG, a. a. O.).
  • OLG München, 18.04.2005 - 19 U 2297/05

    Anforderungen an die Büroorganisation, Führung der Handakte und Fristenkontrolle

    Werden aus dem ursprünglichen Prozess durch Abtrennung drei Prozesse, für die verschiedene Fristen gelten, dann muss der sachbearbeitende Anwalt dafür Sorge tragen, dass für jeden Prozess eine eigene Handakte angelegt wird, da nur so gewährleistet werden kann, dass die einzelnen Schriftstücke dem richtigen Verfahren zugeordnet werden können (BGH v. 14.1.1999 - III ZB 44/98, NJW-RR 1999, 716 ).
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