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   BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01   

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https://dejure.org/2001,4826
BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01 (https://dejure.org/2001,4826)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - III ZB 57/01 (https://dejure.org/2001,4826)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - III ZB 57/01 (https://dejure.org/2001,4826)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsanspruch - Unterhaltsberechtigung - Gegenvorstellung - Außerordentliche Beschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 319

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567 Abs. 4 § 319
    Zulässigkeit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 712
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01
    Allerdings läßt die Rechtsprechung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1999 - VV ME 24/98 [richtig: II ZB 24/98 - d. Red.] - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 567 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1999 - II ZB 24/98

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01
    Allerdings läßt die Rechtsprechung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1999 - VV ME 24/98 [richtig: II ZB 24/98 - d. Red.] - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 567 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - III ZB 57/01
    Allerdings läßt die Rechtsprechung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1999 - VV ME 24/98 [richtig: II ZB 24/98 - d. Red.] - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 567 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 170/08

    Ford-Vertragspartner

    Die Unrichtigkeit muss sich unmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen, oder das Versehen muss sich jedenfalls aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung des Urteils evident ergeben (BGH, Beschluss vom 22. November 2001 - III ZB 57/01, NJW-RR 2002, 712; Musielak/Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 319 Rn. 5).
  • OLG Jena, 09.12.2008 - 1 UF 162/08

    Keine Beschwerdeberechtigung der Großmutter eines Kindes im Verfahren nach § 1666

    Er hat es für eine geeignete Grundlage der Berichtigung nach § 319 ZPO angesehen, wenn bei einem sog. Stuhlurteil (dem sofort verkündeten Entscheidungssatz) erst die später bekannt gegebenen schriftlichen Urteilsgründe die Abweichung von Wille und Erklärung deutlich machen (NJW-RR 2002, 712).
  • KG, 29.11.2005 - 21 W 77/05

    Urteilsberichtigung: Offenbare Unrichtigkeit eines Stuhlurteils bei Abweichen des

    Er hat es für eine geeignete Grundlage der Berichtigung nach § 319 ZPO angesehen, wenn bei einem sog. Stuhlurteil (dem sofort verkündeten Entscheidungssatz) erst die später bekanntgegebenen schriftlichen Urteilsgründe die Abweichung von Wille und Erklärung deutlich machen (NJW-RR 1990, 893; BGH ZIP 1993, 622, 624; BGH NJW-RR 2002, 712; s.a. NJW 1964, 1858 = MDR 1964, 841 gegen BAG NJW 1959, 1942; wie BGH auch BAG AP BGB § 616 Nr. 45; ferner OLG Düsseldorf MDR 1986, 76; LAG Bremen MDR 1996, 1069; Musielak aaO Rn. 7; Thomas/Putzo aaO Rn. 4; Baumbach/Lauterbach aaO Rn. 9; weitergehend hält BGH NJW-RR 2002, 712 ein gesondertes Verfahren im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG für verfassungsrechtlich geboten, das eine Korrektur einer verkündeten aber nicht gewollten Entscheidung auch für den Fall ermöglicht, daß die Unrichtigkeit nicht aus Entscheidungsgründen oder anderen Umständen offenbar ist).

    Das oberste Ziel des Zivilprozesses bleibt die Gesetz und Recht verpflichtete (Art. 20 Abs. 3 GG, BGH NJW-RR 2002, 712) und gerechte Entscheidung (Baumbach /Lauterbach § 319 Rn. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 2 L 378/06

    sten der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitung

    Wenn ein anderes Urteil verkündet und damit existent wird als die Entscheidung, die die erkennenden Richter nach Beratung beschlossen hatten, so kann (bei Vorliegen eines in sich schlüssigen Urteilstenors und Fehlen jeglicher Urteilsbegründung) die Diskrepanz zwischen dem "Gewollten" und dem verkündeten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Bekanntgabe des Beratungsergebnisses des Gerichts festgestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2001 - III ZB 57/01 -, NJW-RR 2002, 712).

    Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) gebiete es, dass verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein müsse, um ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Fehlers wieder zu beseitigen, wobei eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens nach Anhörung der Parteien in Betracht zu ziehen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2001, a. a. O.; a. A: BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 -, NJW 2002, 1142).

  • OLG Köln, 20.12.2011 - 23 WLw 12/10

    Berichtigung des Beschlusses OLG Köln - 23 WLw 12/10 - 28.06.2011 wegen

    Auch in solchen Fällen gebietet es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), dass verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein muss, um ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Fehlers wieder zu beseitigen, wobei in solchen Fällen ebenfalls eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens gemäß § 319 ZPO - selbstredend nach Anhörung der Parteien - geboten erscheint (BGH, Beschl. v. 23.11.2001, III ZB 57/01, NJW-RR 2002, 712 f.).
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