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   BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10   

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https://dejure.org/2011,2393
BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10 (https://dejure.org/2011,2393)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - III ZB 59/10 (https://dejure.org/2011,2393)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10 (https://dejure.org/2011,2393)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1032 Abs 2 ZPO, § 103 InsO
    Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt; Reichweite der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Für die Einhaltung der Frist für das Stellen eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Eingang des Antrags bei Gericht von Bedeutung; Bedeutung des Eingangs des Antrags bei Gericht für die Einhaltung ...

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    ZPO § 1031 Abs. 2

  • rewis.io

    Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt; Reichweite der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Bindung Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • rewis.io

    Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt; Reichweite der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1031 Abs. 2; InsO § 103
    Bedeutung des Eingangs des Antrags bei Gericht für die Einhaltung der Frist für das Stellen eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens; Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemeinschuldner vor der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ist der Insolvenzverwalter an eine Schiedsklausel gebunden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschlussmängel, Gesellschaftsrecht, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wann ist ein Insolvenzverwalter an eine Schiedsvereinbarung gebunden?

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsabrede für Rechte aus Nichterfüllungswahl gem. § 103 InsO; Zulässigkeit des Antrags nach 1032 Abs. 2 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist der Insolvenzverwalter an eine Schiedsvereinbarung gebunden? (IBR 2011, 1452)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsverfahren: Bis wann kann der Antrag auf Unzulässigkeit gestellt werden? (IBR 2011, 676)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1477
  • ZIP 2011, 5
  • MDR 2011, 1002
  • GRUR 2011, 12
  • GRUR 2012, 95
  • NZI 2011, 634
  • SchiedsVZ 2011, 281
  • WM 2011, 1474
  • AnwBl 2011, 220
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.10.1956 - IV ZR 137/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind, mithin der Gemeinschuldner nicht befugt ist, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (vgl. zur Konkursanfechtung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921).

    Dementsprechend ging es, soweit in der zitierten Entscheidung zur Konkursanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 aaO) davon gesprochen wurde, dass der Gemeinschuldner keinen Vergleich über den Anfechtungsanspruch schließen könne, nicht um die Frage, ob der Anspruch aus Konkursanfechtung im Sinne des § 1025 ZPO a.F. einem Vergleich zugänglich ist, sondern darum, wem die Verfügungsbefugnis über den Anspruch zusteht.

  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 88/07

    Vollstreckbarerklärung eines nach Insolvenzeröffnung ergangenen Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
    a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalter RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; zum Insolvenzverwalter Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88, vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11).
  • BGH, 20.11.2003 - III ZB 24/03

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsabrede

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
    a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalter RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; zum Insolvenzverwalter Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88, vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZB 11/07

    Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung im

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
    a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalter RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; zum Insolvenzverwalter Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88, vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2008 - 4 Sch 2/08

    Unzulässiges Schiedsverfahren in einer gesellschaftsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
    Entscheidend ist insoweit der Eingang bei Gericht, nicht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. auch OLG Saarbrücken, SchiedsVZ 2008, 313, 315; MünchKomm-ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 3, 28, 32; Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1032 Rn. 10; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 290).
  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
    a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalter RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; zum Insolvenzverwalter Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88, vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11).
  • KG, 13.09.2010 - 20 SCHH 3/09
    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Kammergerichts vom 13. September 2010 - 20 SCHH 3/09 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zurückverwiesen.
  • RG, 08.07.1932 - VII 49/32

    1. Ist der Konkursverwalter durch einen vom Gemeinschuldner geschlossenen

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
    a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalter RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; zum Insolvenzverwalter Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 - III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88, vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    a) Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO, der bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden kann, ist der Eingang bei Gericht, nicht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 10] mwN; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1032 Rn. 30; Voit in Musielak/Voit aaO § 1032 Rn. 10).

    Während nach dem nationalen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz sowohl in der präarbitralen Phase bis zur Bildung des Schiedsgerichts, der arbitralen Phase während des Schiedsverfahrens als auch der postarbitralen Phase nach Erlass des Schiedsspruchs die staatlichen Gerichte zur Kontrolle und zur Unterstützung des Schiedsverfahrens angerufen werden können (vgl. zum Beispiel § 1032 Abs. 2, § 1033, § 1040 Abs. 3 Satz 2 und §§ 1059 bis 1061 ZPO) und die Letztentscheidungskompetenz haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 11]; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 17 mwN), weicht das ICSID-Übereinkommen von einer solchen Einbindung der staatlichen Gerichte bewusst ab.

    Das Gesetz geht in § 1032 Abs. 2 und 3 ZPO bei einem zulässig vor Bildung des Schiedsgerichts gestellten Antrag von einem anschließenden Nebeneinander des staatlichen und des schiedsrichterlichen Verfahrens aus (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 11] mwN; zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis bei zwischenzeitlichem Erlass eines Schiedsspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 [juris Rn. 10, 14]).

  • BGH, 15.12.2016 - IX ZR 117/16

    Insolvenzeröffnung für einen Bauunternehmer: Bindung des Insolvenzverwalters

    Eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Vertrag vereinbarte Schiedsabrede bindet auch den Verwalter, welcher beim Einzug einer Forderung aus diesem Vertrag die vom Schuldner vor der Eröffnung wirksam geschaffene Rechtslage insoweit hinzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, NZI 2011, 634 Rn. 14; Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 49/12, NZI 2013, 934 Rn. 8 ff).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    a) Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO, der bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden kann, ist der Eingang bei Gericht, nicht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 10] mwN; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1032 Rn. 30; Voit in Musielak/Voit aaO § 1032 Rn. 10).

    Während nach dem nationalen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz sowohl in der präarbitralen Phase bis zur Bildung des Schiedsgerichts, der arbitralen Phase während des Schiedsverfahrens als auch der postarbitralen Phase nach Erlass des Schiedsspruchs die staatlichen Gerichte zur Kontrolle und zur Unterstützung des Schiedsverfahrens angerufen werden können (vgl. zum Beispiel § 1032 Abs. 2, § 1033, § 1040 Abs. 3 Satz 2 und §§ 1059 bis 1061 ZPO) und die Letztentscheidungskompetenz haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 11]; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 17 mwN), weicht das ICSID-Übereinkommen von einer solchen Einbindung der staatlichen Gerichte bewusst ab.

    Das Gesetz geht in § 1032 Abs. 2 und 3 ZPO bei einem zulässig vor Bildung des Schiedsgerichts gestellten Antrag von einem anschließenden Nebeneinander des staatlichen und des schiedsrichterlichen Verfahrens aus (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 [juris Rn. 11] mwN; zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis bei zwischenzeitlichem Erlass eines Schiedsspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 [juris Rn. 10, 14]).

  • BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16

    Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem

    aa) Der Insolvenzverwalter ist an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden, soweit im Streit ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14).

    Dabei handelt es sich um keine Befugnis, die ursprünglich dem Insolvenzschuldner zustand, und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14 aE).

    Der Schuldner ist nicht befugt, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (BGH, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 14).

  • BGH, 27.07.2017 - I ZB 93/16

    Insolvenzverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom

    Der Insolvenzverwalter ist an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung allerdings nicht gebunden, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, GRUR 2012, 95 Rn. 14 = SchiedsVZ 2011, 281).

    Das gilt aber nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und über die und deren Durchsetzung zu verfügen der Schuldner nicht befugt ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920; BGH, GRUR 2012, 95 Rn. 14).

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, für den Wegfall der Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsabrede reiche es aus, dass der Streit der Parteien im Kern die Frage betreffe, ob ein im Schiedsverfahren verfolgter Anspruch unter § 103 InsO falle, ohne dass es darauf ankomme, ob dies tatsächlich der Fall sei (vgl. BGH, GRUR 2012, 95 Rn. 16).

  • OLG Hamburg, 20.06.2016 - 6 SchH 2/16

    Bereederungsvertrag: Bindung eines Insolvenzverwalters an eine Schiedsklausel

    Allgemein hat der BGH ausgeführt, dass die Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsabrede nicht gilt, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind, mithin der Gemeinschuldner nicht befugt ist, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (BGH ZIP 2011, 1477, zitiert nach juris, Tz. 14).

    In einem solchen Fall ist nach der bereits oben zitierten Entscheidung des BGH (ZIP 2011, 1477, zitiert nach juris, Tz. 14 und 16) ein Schiedsverfahren unzulässig.

    Die Rechtsfolgen sind vielmehr abschließend im Gesetz geregelt und insoweit "insolvenzspezifisch" (vgl. zu dieser Formulierung BGH ZIP 2011, 1477, Tz. 14).

    Der BGH versteht unter "insolvenzspezifisch", dass es um Rechte geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen (BGH ZIP 2011, 1477, zitiert nach juris, Tz. 14).

  • OLG München, 24.11.2016 - 34 SchH 5/16

    Prüfung des Bestehens einer Schiedsvereinbarung - prima facie Beurteilung

    Eine Beweisaufnahme über die Reichweite der Schiedsvereinbarung berührt hier allerdings nicht nur Zulässigkeitsfragen, die mit der Schiedsvereinbarung zusammenhängen (vgl. BGH SchiedsVZ 2011, 281), sondern möglicherweise bereits die - nicht ausschließbar dem Schiedsgericht vorbehaltene - Entscheidung in der Sache selbst; denn die Antragstellerin hat mit ihrer Erwiderung auf die Schiedsklage (S. 12 f.) auch den materiellen Anspruch unter Verweis auf die behauptete Befristung des Vertrags und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen (Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei späteren Käufen u. a.) bestritten.

    Unbehebbare rechtliche Nachteile drohen wegen des Vorrangs der staatlichen Gerichte, letztverbindlich die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens zu beurteilen, nicht (vgl. BGH SchiedsVZ 2011, 281), zumal Art. 6 ICC-SchO für das Schiedsverfahren sicherstellt, dass der Einwand dort in einem geregelten Verfahren zeitnah Beachtung findet.

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 49/12

    Insolvenzverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an die Schiedsvereinbarung

    Dazu gehört insbesondere die Insolvenzanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921; Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, ZIP 2008, 478 Rn. 17; vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, NZI 2011, 634 Rn. 14).
  • BayObLG, 22.10.2020 - 101 SchH 129/20

    Streitigkeit über die Meldung der Mannschaft des 1. FC Schweinfurt 05 statt

    Das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung besteht fort (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011, III ZB 59/10, SchiedsVZ 2011, 281 Rn. 11 f).
  • OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16

    Umfang einer Schiedsabrede; Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im

    Die grundsätzliche Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede gilt nicht, soweit es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen; zu diesen selbstständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Rechten gehört auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO (vergleiche BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - III ZB 59/10 - nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat seine oben zitierte Rechtsprechung (Beschluss vom 30.06.2011 - III ZB 59/10 - nach juris), nach der eine Schiedsabrede den Insolvenzverwalter soweit nicht bindet, als es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind, damit begründet, dass der Gemeinschuldner nicht befugt sei, über diese Rechte zu verfügen oder darauf Einfluss zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle entsprechende Rechte geltend gemacht würden.

  • BGH, 19.07.2012 - III ZB 66/11

    Schiedsvereinbarung: Prüfung der Gültigkeit und Durchführbarkeit durch das

  • OLG München, 16.08.2017 - 34 SchH 14/16

    Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsvereinbarung bei handelsrechtlichen

  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 26 SchH 2/14

    Unzulässiges Schiedsverfahren mangels wirksamer Schiedsvereinbarung wegen

  • OLG Hamburg, 16.02.2022 - 12 U 12/18

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Zahlungen eines Insolvenzschuldners aufgrund

  • BGH, 09.02.2023 - I ZB 62/22

    Stellen eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines

  • BayObLG, 10.10.2022 - 101 SchH 46/22

    Schiedsklausel in GmbH-Satzung

  • OLG München, 29.03.2012 - 34 SchH 12/11

    Auslegung eines Vertrags als Schiedsvereinbarung: Bezugnahme auf die

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 26 SchH 4/14

    Auslegung einer Erklärung als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen

  • OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 26 SchH 8/13
  • Bayrisches OLG, 10.10.2022 - 101 SchH 46/22

    Weite Schiedsklausel im GmbH-Gesellschaftsvertrag als Grundlage für

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