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   BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99   

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BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99 (https://dejure.org/2000,988)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - III ZB 67/99 (https://dejure.org/2000,988)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99 (https://dejure.org/2000,988)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Sonderposteneinzelhandelsmarkt -, Abgrenzung FN / AN, Scheinselbständigkeit

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1436
  • MDR 2000, 470
  • NZA 2000, 390
  • WM 2000, 638
  • BB 2000, 483
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97

    Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99
    Für deren Vorliegen kommt es darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls der Verpflichtete die Dienste in der Stellung eines selbständigen Unternehmers leistet oder ob er diese als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) erbringt (vgl. BGHZ 68, 127, 129 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 = ZIP 1998, 2176, 2178).

    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO; BAG ZIP 1999, 544, 548 f, jeweils m.w.N.).

    Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (vgl. § 12 a Abs. 1 TVG; BGHZ 140, 11, 20 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO S. 2179; BAG NJW 1997, 2973, 2974).

    a) Wirtschaftliche Unselbständigkeit setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO).

    Eine derartige Schutzbedürftigkeit setzt voraus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und daß die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO).

  • BAG, 08.09.1997 - 5 AZB 3/97

    Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten aus sog. Kommissionärsverträgen

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99
    Der Beurteilung als arbeitnehmerähnliche Person steht nicht entgegen, daß - wie beim Kommissionsgeschäft (§ 383 HGB) - eine Verkaufstätigkeit im eigenen Namen vereinbart ist (BAG NJW 1998, 701).
  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99
    Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (vgl. § 12 a Abs. 1 TVG; BGHZ 140, 11, 20 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO S. 2179; BAG NJW 1997, 2973, 2974).
  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98

    Zur Scheinselbstständigkeit

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99
    Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (vgl. § 12 a Abs. 1 TVG; BGHZ 140, 11, 20 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO S. 2179; BAG NJW 1997, 2973, 2974).
  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZR 312/96

    Arbeitnehmerstatus eines Zeitungszustellers

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99
    Das spricht entscheidend für selbständiges Unternehmertum (vgl. BAG NZA 1998, 368, 369), schließt also eine arbeitnehmerähnliche Stellung der Beklagten aus.
  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 563/97

    Abgrenzung Arbeitnehmer - Frachtführer

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99
    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO; BAG ZIP 1999, 544, 548 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96

    Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99
    Der Senat hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf ein Fünftel des sich aus Klage und Widerklage ergebenden Hauptsachewertes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG) festgesetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 = BGHR GVG § 17a Streitwert 1 = NJW 1998, 909, 910).
  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75

    Zuständigkeit für Klage aus § 850h Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99
    Für deren Vorliegen kommt es darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls der Verpflichtete die Dienste in der Stellung eines selbständigen Unternehmers leistet oder ob er diese als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) erbringt (vgl. BGHZ 68, 127, 129 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 = ZIP 1998, 2176, 2178).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter 2 und Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97, WM 1999, 143 unter 2 a; ebenso BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96, NZA 1998, 364 unter I 1 a, BAG, Urteil vom 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98, ZIP 1999, 1854 unter III 1, vgl. BAG; Urteil vom 27. Juni 2001 - 5 AZR 561/99, NJW 2002, 2125).

    Ferner muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., u.a. Senat in BGHZ 140, 11 [20 f.], BAG, Beschluß vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97, NJW 1998, 701 unter II. 1., jew.m.w.Nachw. und BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter 3.).

    Sie setzt voraus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und daß die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGHZ 140, 11, 19 ff.; Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97, WM 1999, 143 unter 3 c und BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter 3 b).

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2002 - 6 W 59/01

    Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers

    Hierfür kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalles der Verpflichtete die Dienste in der Stellung eines selbständigen Unternehmers leistet oder ob er diese als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG oder als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG erbringt (BGH WM 2000, 638, 639).

    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BGH WM 2000, 638, 639, 640 m.w.N.).

    Ferner muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BGH WM 2000, 638, 640; BGH WM 1999, 146, 149; BAG NJW 1997, 2973, 2974).

    Wirtschaftliche Unselbständigkeit setzt voraus, dass der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so dass ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele (BGH WM 2000, 638, 640).

    Eine derartige Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass das Maß der Abhängigkeiten nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und dass die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH WM 2000, 638, 640).

    Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat auf ein Fünftel des sich aus Klage und Hilfswiderklage ergebenden Wertes der Hauptsache (§ 19 Abs. 1 GKG) festgesetzt (vgl. hierzu BGH WM 2000, 638, 640).

  • ArbG Cottbus, 06.11.2007 - 6 Ca 1749/07
    ... (vgl. BGH vom 27.01.2000 ­ III ZB 67/99, juris, BAG vom 30.09.1998 ­ 5 AZR 563/97, juris; Schwab-Kliemt, ArbGG, § 5 Rn. 13).

    Zudem muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAG vom 30.08.2000 ­ 5 AZR 12/00, juris, BGH vom 27.01.2000 ­ III ZB 67/99, juris mit weiteren Nachweisen, Schwab-Kliemt, ArbGG, § 5 Rn. 209).

    Eine derartige Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und dass die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH vom 27.01.2000 ­ III ZB 67/99, juris mit weiteren Nachweisen, Schwab-Kliemt, ArbGG, § 5 Rn. 209).

    Dies spricht entscheidend für ein selbständiges Unternehmertum (BGH vom 27.01.2000 ­ III ZB 67/99, juris, BAG vom 16.07.1997 ­ 5 AZR 312/96, juris, Schwab-Kliemt, ArbGG, § 5 Rn. 209).

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11

    Rechtswegbestimmung: Qualifikation eines Franchisenehmers als

    Sie sind wegen im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit, welches voraussetzt, dass der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und dass er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, welche seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gewährleistet (BGH, Urt. v. 27.1.2000 - III ZB 67/99 - MDR 2000, 470).

    Das ist der Fall, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und wenn die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH, Urt. v. 27.1.2000 - III ZB 67/99 - MDR 2000, 470; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 216).

    Es ist nicht erkennbar, an welcher Stelle hier wirklich relevante unternehmerische Enscheidungs- und Handlungsspielräume bestanden hätten (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2000 - III ZB 67/99 - MDR 2000, 470).

  • BGH, 25.10.2000 - VIII ZB 30/00

    Handelsvertretereigenschaft eines Tankstellenpächters; Rechtsweg zu den

    Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Begründung verneint, die gleichzeitige Führung von sechs bzw. vier räumlich zum Teil weit auseinander gelegenen Tankstellen, die Beschäftigung von bis zu 25 Arbeitnehmern und der wirtschaftliche Umfang der Tätigkeit des Beklagten seien mit dem Bild einer wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozial schutzbedürftigen arbeitnehmerähnlichen Person nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99 = BB 2000, 483 unter II 3 b).
  • OLG Frankfurt, 16.09.2014 - 11 U 46/13

    Unwirksame Preisbindungsklausel in Bezirkshändlervertrag

    Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAG NJW 1998, 701; BGH NJW-RR 2000, 1436).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2005 - 15 U 158/04

    Anforderungen an eine Unterschrift; zur Kündigung eines Anstellungsverhältnisses

    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BGH Beschl. v. 27.01.2000, III ZB 67/99, www.jurisweb.de Rz. 25 = WM 2000, 638, 639 f; Müller-Glöge in: Germelmann, ArbGG, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 5, 5 d).
  • KG, 17.05.2023 - 7 W 5/23

    Rechtswegzuständigkeit für eine Klage wegen bauvertraglicher Ansprüche;

    Soziale Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne kann insbesondere dann vorliegen, wenn die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbracht wird; werden indes in eigenem Namen - vergleichbar einem Unternehmer - Arbeitnehmer beschäftigt, spricht dies gegen eine soziale Schutzbedürftigkeit (Kliemt in Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2022; § 5 Rn. 209 f.; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - juris Rn. 41 BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99 - juris Rn. 31; Waas in Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2014, § 5 Rn. 29; vgl. auch BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 10 AZB 14/10 - juris Rn. 12 a.E. und BAG, Urteil vom 5. August 2014 - 9 AZR 1079/12 - juris Rn. 22 zu § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.07.2003 - 2 Ta 131/03

    Rechtsweg, Zuständigkeit, Franchise, Arbeitsverhältnis, Kündigung, Teilurteil,

    Dem ist zuzustimmen, schon deshalb, weil der Kläger selbst Arbeitnehmer beschäftigt hatte (vgl. BGH Beschluss vom 27.1.2000 - III ZB 67/99 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 50).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2008 - 26 Sch 19/08
    Wesentlich für die Arbeitnehmereigenschaft ist dabei, dass dem Vertragspartner ein Weisungsrecht hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Ausführung der Arbeit zusteht (z. B. BGH NJW-RR 2000, 1436, 1437).
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