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   BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01   

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https://dejure.org/2002,1405
BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01 (https://dejure.org/2002,1405)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2002 - III ZR 107/01 (https://dejure.org/2002,1405)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 (https://dejure.org/2002,1405)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    VermG §§ 7 Abs. 7, 11a Abs. 3, 11b Abs. 1; BGB § 666
    Keine Rechenschaftspflicht des staatlichen Verwalters gegenüber Restitutionsberechtigtem

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 7, 11a, 11b VermG; § 666 BGB
    Vermögensrecht - staatliche Verwaltung - Vertreterbestellung - Auskunftspflicht des staatlichen Verwalters

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 414
  • NJ 2002, 370
  • WM 2002, 1932
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01
    So hat etwa der Senat entschieden, daß ein ehemaliger Eigentümer, der die nach dem Ende der staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück aufgrund eines durchgreifenden Restitutionsantrags eines NS-geschädigten Voreigentümers wieder verloren hat, dem Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters entsprechend § 670 BGB nicht einschränkungslos ausgesetzt ist (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 241 vorgesehene Senatsurteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00 - NJW 2001, 3046, 3047 f).

    So ist nach Stellung eines Restitutionsantrags nicht nur der Eigentümer, sondern auch der staatliche Verwalter dem Antragsteller gegenüber der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen (BGHZ 137, 183, 191; Urteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3046).

    Hat der staatliche Verwalter im Rahmen der Verwaltung des Vermögenswerts Aufwendungen getätigt, die nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG erstattungsfähig sind, so kann er diese Aufwendungen nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung (auch und möglicherweise sogar nur) vom Restitutionsberechtigten erstattet verlangen (Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048).

    So kann der bisherige Grundstückseigentümer ungeachtet eines anhängigen Restitutionsverfahrens und auch noch nach erfolgter Restitution vom früheren staatlichen Verwalter Rechnungslegung und Herausgabe erzielter Überschüsse verlangen (Senatsbeschluß vom 30. Juli 1998 - III ZR 102/97 - Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Restitutionsverhältnis und Verwalterverhältnis auch und gerade dann zu unterscheiden und grundsätzlich einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wenn - wie hier - ein restitutionsbelastetes Grundstück zum Nachteil des bisherigen Eigentümers unter staatliche Verwaltung gestellt war (grundlegend Senatsurteil BGHZ 137, 183, 185 ff).

    Die Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach vom Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gehört (Senatsbeschluß BGHZ 126, 321, 324 ff; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 189), gilt nur für das Verwalterverhältnis.

    So ist nach Stellung eines Restitutionsantrags nicht nur der Eigentümer, sondern auch der staatliche Verwalter dem Antragsteller gegenüber der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen (BGHZ 137, 183, 191; Urteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3046).

    Dies führt dazu, daß Geschäftsherren des das Verwalteramt über den 31. Dezember 1992 hinaus tatsächlich ausübenden Verwalters ausschließlich die von der staatlichen Verwaltung Betroffenen, also insbesondere der bisherige Eigentümer, sind, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (BGHZ 137, 183, 192; Senatsbeschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - WM 2000, 2052, 2054).

  • BGH, 02.04.1987 - III ZR 149/85

    Amtspflichten des Amtsvormunds bei Aushandelung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01
    Gegenüber außenstehenden Dritten, wie hier dem Restitutionsgläubiger, bestehen, nicht anders als bei einem rechtsgeschäftlich begründeten Auftragsverhältnis oder einer Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 1793 Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 2. April 1987 - III ZR 149/85 - NJW 1987, 2664 f), derartige Pflichten grundsätzlich nicht.
  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 102/97

    Unterscheidung der Rückübertragung von Vermögenswerten und der Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01
    So kann der bisherige Grundstückseigentümer ungeachtet eines anhängigen Restitutionsverfahrens und auch noch nach erfolgter Restitution vom früheren staatlichen Verwalter Rechnungslegung und Herausgabe erzielter Überschüsse verlangen (Senatsbeschluß vom 30. Juli 1998 - III ZR 102/97 - Senatsurteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3048).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01
    Voraussetzung für eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ist das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt (BGHZ 95, 274, 278 f; Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 27.07.2000 - III ZR 359/99

    Rechtstellung des Grundstückskäufers bei Beschlagnahme eines zu Zeiten der

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01
    Dies führt dazu, daß Geschäftsherren des das Verwalteramt über den 31. Dezember 1992 hinaus tatsächlich ausübenden Verwalters ausschließlich die von der staatlichen Verwaltung Betroffenen, also insbesondere der bisherige Eigentümer, sind, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (BGHZ 137, 183, 192; Senatsbeschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - WM 2000, 2052, 2054).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01
    Voraussetzung für eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ist das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt (BGHZ 95, 274, 278 f; Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche des Eigentümers von

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01
    Die Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach vom Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gehört (Senatsbeschluß BGHZ 126, 321, 324 ff; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 189), gilt nur für das Verwalterverhältnis.
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02

    Begriff des Verfügungsberechtigten; Umfang des Nutzungsherausgabeanspruchs

    gegen den gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers (Weiterentwicklung des Senatsurteils vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408).

    Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, dessen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein anderer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre.

    So hat der Senat wiederholt Fälle zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatliche Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

    Aus dem Senatsurteil vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409) ergibt sich nichts anderes, auch wenn dieses die mißverständliche Wendung enthält, der bisherige Eigentümer sei nach dem 31. Dezember 1992 "allein" Verfügungsberechtigter gewesen.

    Er hat deshalb den staatlichen Verwalter wegen seiner Aufwendungsersatzansprüche entsprechend § 670 BGB grundsätzlich an den Eigentümer des verwalteten Vermögenswerts verwiesen, eine Inanspruchnahme des Restitutionsberechtigten durch den Verfügungsberechtigten auf Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG beschränkt sowie dem Restitutionsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den gesetzlichen Vertreter des zuvor von der staatlichen Verwaltung betroffenen Voreigentümers versagt (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

  • OLG Dresden, 26.03.2003 - 6 U 2074/02

    Rechenschaftslegung über staatliche Verwaltung eines nach dem

    Für die Folgezeit ergibt sich der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, Az.: III ZR 107/01, ZMR 2002, 414) gemäß §§ 681 S. 2, 666, 259 BGB.

    Setzt ein staatlicher Verwalter ungeachtet der Beendigung seines Amtes seine Verwaltertätigkeit über den 31. Dezember 1992 fort, ohne insoweit besondere Abreden getroffen zu haben, finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung (Urteil vom 21. Februar 2002, Az.: III ZR 107/01, ZMR 2002, 414).

  • OLG Brandenburg, 09.11.2011 - 4 U 137/10

    Haftung eines Gebäudeeigentümers wegen Eindringen von Ungeziefer und Feuchtigkeit

    Nach § 662 BGB hat daher der gesetzliche Vertreter das Interesse des Eigentümers wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 21.02.2002, III ZR 107/01, Rz. 16; Fieberg/Budde, Vermögensgesetz, § 11b Rn. 9).
  • OLG Naumburg, 11.12.2003 - 4 U 138/03

    Treuhänderstellung eines Verwalters, der im Auftrag eines Restitutionsschuldners

    Diesbezüglich nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Entscheidung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2001, VIZ 2002, 408 ff. Demnach führt die gebotene Trennung von Verwalter- und Restitutionsverhältnis dazu, dass eine rechtliche Sonderbeziehung, die aufgrund der Regelungen des VermG nur auftragsähnlicher Natur sein könnte, zwischen dem Berechtigten und einem (ehemaligen) staatlichen Verwalter nicht anzunehmen ist.
  • OLG Brandenburg, 18.12.2008 - 12 U 111/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Begründung der Verfügungsberechtigung;

    Dies führt dazu, dass Geschäftsherr im Hinblick auf eine in der Verwaltungstätigkeit der Beklagten liegende Geschäftsführung ausschließlich derjenige ist, in dessen Interesse die Verwaltung erfolgt ist, also insbesondere der bisherige Eigentümer, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (vgl. BGHZ 137, 183, 192; BGH WM 2000, 2052, 2054; BGH VIZ 2002, 408).
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