Rechtsprechung
| BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
HPflG § 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
HPflG § 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HPflG § 2
Höhere Gewalt bei ungewöhnlichem und seltenem Starkregen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilien - Kommune haftet nicht für Wasserschäden durch Jahrhundertregen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- 123recht.net (Pressemeldung, 17.5.2004)
Kommune haftet nicht bei "Jahrhundertregen" // "Höhere Gewalt" bei Wasseraustritt aus Kanalisation
- Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Jahrhundertregen: Keine Haftung für Rückstau in Abwasserkanalisation! (IBR 2004, 398)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Hochwasserschutz und Haftung im Zeitalter des Klimawandels" von Dr. Peter Queitsch, original erschienen in: UPR 2011, 130 - 138.
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 159, 19
- NJW 2005, 1185 (Ls.)
- MDR 2004, 875
- NZV 2004, 395
- WM 2005, 617
- DVBl 2004, 948
- DÖV 2004, 962
- IBR 2004, 398
- NVwZ 2005, 358
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 19.01.2006 - III ZR 121/05
Amtshaftung - Zur Haftung der Gemeinde bei übergelaufenem Regenrückhaltebecken
Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).*).Die vom Bundesgerichtshof dabei offen gelassene Frage, ob ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen) eine Haftung der Gemeinde für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entfallen lasse, sei auch unter Berücksichtigung der späteren Senatsentscheidung BGHZ 159, 19 zur Gefährdungshaftung nach § 2 HPflG bei einem Rückstau in der Abwasserkanalisation zu verneinen.
Er beantwortet diese Frage nunmehr im Anschluss an das zu § 2 Abs. 3 HPflG ergangene Senatsurteil BGHZ 159, 19, 22 ff. dahin, dass sich die Gemeinde grundsätzlich auch gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt berufen kann.
Ein Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt wie allgemein die Berufung auf höhere Gewalt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 159, 19, 23 m.w.N.).
- BGH, 05.06.2008 - III ZR 137/07
Amtshaftung - Abwehr von Hochwassergefahren
Das vom Berufungsgericht hierfür herangezogene Senatsurteil BGHZ 159, 19 betrifft die Berufung des Anlageninhabers auf höhere Gewalt bei einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und damit eine wesentlich anders gelagerte Rechtsfrage; diese Entscheidung ist im Übrigen auch für diesen Bereich nicht im Sinne einer festen Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. - BGH, 13.10.2005 - III ZR 346/04
Haftpflichtrecht - Gefährdungshaftung für Rohrleitungen
Auch der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Abwasserkanalnetz gleichfalls eine Rohrleitungsanlage betreibt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; 158, 263, 265; 159, 19, 21 f.), ist hier ohne Belang, da beide Systeme äußerlich getrennt sind und je eine eigene Anlage bilden.
- BGH, 30.04.2008 - III ZR 5/07
Amthaftung - Gemeinde als Mitinhaberin der Abwasserkanalisation
Die gemeindliche Abwasserkanalisation gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; 158, 263, 265; 159, 19, 21; 164, 324, 326). - OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08 Allerdings muss der Verantwortliche auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis das ihm Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben; die Berufung auf höhere Gewalt und ein daraus abgeleiteter Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt daher voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann bzw. konnte ( BGH NVwZ 2006, 1086 f, 1087 zu Tz. 8 unter Hinweis auf BGHZ 159, 19 ff, 23 = NVwZ 2005, 358 m.w.N .).
Eine klare Festlegung dazu, wann, d.h. bei welcher statistischen Häufigkeit von einem katastrophenartigen Unwetter gesprochen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei bislang nicht getroffen worden, in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 05.06.2008 -III ZR 137/07- = BGH NVwZ-RR 2008, 672 ff, 673 zu Tz. 10 ) hat der Bundesgerichtshof sich insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die Auslegung des dort zu beurteilenden Rohrdurchlasses für ein "zehnjähriges" Hochwasser (HQ10) "erkennbar unzureichend" gewesen sei, die vom dortigen Berufungsgericht herangezogene Entscheidung BGH NVwZ 2005, 358 der Beurteilung andererseits aber nicht zugrunde gelegt werden könne, da diese sich zum einen über die grundlegend anders gelagerte Rechtsfrage verhalte, unter welchen Voraussetzungen sich der Anlageninhaber im Falle eines Rückstau in einer Abwasserkanalisation auf höhere Gewalt berufen könne, ihr zum anderen aber auch -was die Frage der Wiederholungshäufigkeit angehekeine Festlegung in dem Sinne entnommen werden könne, dass von einem katastrophenartigen Unwetter erst bei einem Auftreten vergleichbarer Ereignisse im zeitlichen Abstand von 100 Jahren gesprochen werden kann, sondern allein die Aussage, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen sei, da dann der hierdurch verursachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht (zur Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes) liegen könne.
- OLG Saarbrücken, 20.09.2005 - 4 U 386/04
Amtshaftung: Bei Mäharbeiten entstandene Schäden an einem Fahrzeug
a) Nach der Neufassung des § 7 StVG, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil sich der Schadensfall nach dem 31.7.2002 ereignete, ist die Ersatzpflicht des Halters nur dann ausgeschlossen, wenn der Schadensfall durch ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis eintritt, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann oder das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (zu § 2 HaftpflG: BGHZ 159, 19, 22 f.; 105, 135, 136; 7, 338, 338; zu §§ 22 WHG: BGHZ 62, 351, 354;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 32). - OLG Saarbrücken, 30.01.2007 - 4 U 314/06
Immobilien - Ersatzpflicht der Gemeinde bei Überschwemmungsschaden?
Eine Berufung auf höhere Gewalt setzt voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann ( BGHZ 159, 19,23 ). - OVG Niedersachsen, 04.01.2011 - 9 LA 130/10
Immobilien - Kein Anspruch gegen Gemeinde auf absoluten Überschwemmungsschutz
Ergänzend merkt er an: Abwasserkanäle müssen nicht so ausgelegt sein, dass es auch "bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen", also in Extremfällen, nicht zu einem Rückstau kommt (ähnlich der Bundesgerichtshof, Urt. v. 22.4.2004 - III ZR 108/03 - DVBl 2004, 948 für das Fehlen einer Amtspflichtverletzung bei einem Jahrhundertregen; siehe dazu auch Beschluss des Senats vom 23. Juni 2010 - 9 LA 51/09 -). - OLG Saarbrücken, 21.06.2005 - 4 U 197/04
Amtshaftung - Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden
Demgemäß werden Rückstauschäden vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nur dann erfasst, wenn das infolge Rückstaus aus dem Kanalisationssystem austretende Wasser von außen - und nicht durch das im Haus endende Rohrleitungssystem - in ein Haus hinein läuft (BGHZ 88, 85;… Urt. v. 14.7.1988 - III ZR 225/87, VersR 1988, 1041; Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 263/96, VersR 1999, 230, 231; neuestens: BGHZ 158, 263; 159, 19). - OLG Bamberg, 10.12.2007 - 4 U 38/06
Amtshaftung - Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden durch Hangwasser
Sie muss vielmehr zusätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um einem Überstau der Entwässerungsanlage und einer dadurch ausgelösten Überflutung der Anliegergrundstücke vorzubeugen, oder aber - alternativ - dartun, dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte (BGHZ 159, 19, 23;… 166, 137/Rdn. 8). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot, Satzung; Hauptsatzung; Bekanntmachung; …
- OVG Niedersachsen, 05.02.2007 - 9 LA 11/06
Berücksichtigung von Extremniederschlägen bei der Bewertung, ob ein Versickern …
- OLG Düsseldorf, 28.03.2007 - 18 U 106/06
- LG Münster, 29.05.2007 - 9 S 210/06
Schadensersatz nach Stromausfall
- VG Münster, 18.07.2011 - 7 K 414/10
- VG Münster, 18.07.2011 - 7 K 541/10
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