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   BGH, 09.05.1996 - III ZR 109/95   

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https://dejure.org/1996,2675
BGH, 09.05.1996 - III ZR 109/95 (https://dejure.org/1996,2675)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1996 - III ZR 109/95 (https://dejure.org/1996,2675)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1996 - III ZR 109/95 (https://dejure.org/1996,2675)
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Störung der Bordmaschinenkanone

§ 839 BGB, zur Drittbezogenheit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; SoldatenG § 13
    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Soldaten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 796
  • NVwZ-RR 1996, 625
  • VersR 1996, 1016
  • WM 1996, 1971
  • DVBl 1996, 1129
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 29.02.1956 - BT-Drs II/2140
    Auszug aus BGH, 09.05.1996 - III ZR 109/95
    Bezogen auf die Wahrheitspflicht (für die Gehorsamspflicht, vgl. BT-Drucks. II/2140 zu § 9, sowie die Pflicht zur Abgabe einer Meldung kann nichts anderes gelten) des Soldaten ist es zwar richtig, daß eine Armee bei der Durchführung ihres Auftrags sowohl im Frieden als auch im Verteidigungsfall auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten kann, so daß der Wahrheitspflicht eine hohe Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zukommt (vgl. Schwandt, ZBR 1993, 161, 168).

    Die Wahrheits- und Meldepflicht ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. II/2140 zu § 12) zutreffend ausgeführt hat, deshalb notwendig, weil von den dienstlichen Aussagen die Bildung eines militärischen Urteils und die Erteilung von Befehlen abhängt, die erhebliche Folgen haben können.

  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 5/90

    Verschulden im Rahmen des § 839 BGB - Amtspflichtverletzung bei einer Schießübung

    Auszug aus BGH, 09.05.1996 - III ZR 109/95
    Dies hat der Senat schon ausgesprochen bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für das Schießen mit erdgebundenen Waffen auf Übungsplätzen und im freien Gelände (ZDv 44/10, vgl. Senat, (Nichtannahme-) Beschluß vom 27. September 1990 - III ZR 5/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 - Schießübung 1).
  • BGH, 12.11.1992 - III ZR 19/92

    Beschränkung von Amtshaftungsansprüchen bei Gesundheitsschäden nach

    Auszug aus BGH, 09.05.1996 - III ZR 109/95
    Zumindest muß der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (vgl. nur Senat, BGHZ 120, 176, 181).
  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 52/93

    Amtspflichten im Rahmen einer staatlichen Schutzimpfung mit Lebendviren

    Auszug aus BGH, 09.05.1996 - III ZR 109/95
    Die Drittbezogenheit einer Amtspflicht ist dann zu bejahen, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen - seien sie Gesetz oder Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder dienstliche Einzelweisung - sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur BGHZ 126, 386, 393).
  • BGH, 09.06.1994 - III ZR 37/93

    Amtshaftung bei Ablehnung einer Bauvoranfrage; Kausalität der Pflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 09.05.1996 - III ZR 109/95
    Dies ist nachzuholen, wobei das Berufungsgericht zu beachten haben wird, daß dem Kläger bei der Beurteilung dieser Frage die Vorschrift des § 287 ZPO zugute kommt, da es sich hierbei im Rahmen des § 839 BGB um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Juni 1994 - III ZR 37/93 - NJW-RR 1994, 1171, 1172 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • LG Bonn, 18.03.2015 - 1 O 348/14

    Soldat schießt Kameraden ins Gesicht: Bund muss zahlen

    Der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob Vorsatz vorgelegen hat, muss dabei aus § 839 BGB entnommen werden (BGH NVwZ-RR 1996, 625).

    Die Drittbezogenheit einer Amtspflicht ist dann zu bejahen, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen - seien sie Gesetz oder Verordnungen, Verwaltungsvorschrift oder dienstliche Einzelweisungen - sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen (u.a. BGH NVwZ-RR 1996, 625).

    Grundsätzlich wollen bzw. sollen soldatische (Sorgfalts-)Pflichten, die den Umgang mit Waffen betreffen, auch und gerade die sich im Gefahrenbereich aufhaltenden Personen vor einer Gesundheits- bzw. Lebensgefahr bewahren, sind also - bezogen auf diese Personen - drittschützend im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NVwZ-RR 1996, 625).

    Entsprechendes ist dem Urteil des BGH vom 09.05.1996 (Az. III ZR 109/95) zu entnehmen.

  • LG Bonn, 27.10.2021 - 1 O 433/19

    Keine Amtspflichtverletzung: Auf dem Marsch zusammengebrochener Soldat geht leer

    Der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob Vorsatz vorgelegen hat, muss dabei § 839 BGB entnommen werden (BGH NVwZ-RR 1996, 625).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt der Amtsträger bereits dann vorsätzlich, wenn er sich bewusst über die Amtspflicht hinwegsetzt (BGH NVwZ-RR 1996, 625; KG, Beschl. v. 02.10.2018, BeckRS 2018, 34293).

  • OLG Hamm, 29.01.1997 - 11 U 37/96

    Schulrecht - Amtshaftung: Rechtswidrige Entlassung eines minderjährigen Schülers

    Die Drittbezogenheit einer Amtspflicht ist dann zu bejahen, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen - seien sie Gesetz oder Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder dienstliche Einzelweisung - sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen (vgl. BGH VersR 1996, 1016 ; st. Rspr.).
  • LG Bonn, 31.08.2022 - 1 O 350/21
    Zumindest muss der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (BGH, Urteil vom 09.05.1996 - III ZR 109/95, NVwZ-RR 1996, 625, beck-online).
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