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   BGH, 24.11.1975 - III ZR 113/73   

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BGH, 24.11.1975 - III ZR 113/73 (https://dejure.org/1975,9266)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1975 - III ZR 113/73 (https://dejure.org/1975,9266)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 (https://dejure.org/1975,9266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 474
  • WM 1976, 277
  • DÖV 1976, 636
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 24/65

    Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung - Eigentumserwerb durch

    Auszug aus BGH, 24.11.1975 - III ZR 113/73
    Es kommt letztlich nicht darauf an, ob das Grundstück die Qualität von Bauerwartungsland aufgewiesen hat, so daß den Bedenken nicht nachgegangen zu werden braucht, die dagegen bestehen, daß das Berufungsgericht das vermeintliche Geständnis der Klägerin auf die Einordnung des Grundstücks als Bauerwartungsland bezogen hat (vgl. dazu Senatsurteil in WM 1966, 774, 778).Denn für die Bestimmung der Besitzeinweisungsentschädigung, die den Verlust konkreter NutzungsmÖglichkeiten angemessen ausgleichen soll, ist die Einstufung des Grundstücks als Ackerland oder BauerwartungBland ohne ausschlaggebende Bedeutung.
  • BGH, 07.01.1963 - III ZR 235/61
    Auszug aus BGH, 24.11.1975 - III ZR 113/73
    Ausgehend von dem allgemeinen Prinzip des Landbeschaffungsgesetzes, das die Entschädigung für den durch eine Enteignung eintretenden Rechtsverlust nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes der Enteignung be inißt (§ 18 LBG) und wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile eine Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gewährt (§ 19 LBG), muß angenommen werden, daß in entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auch die Besitzeinweisungsentschädigung (Entschädigung für Verlust des Besitzes an der Sachsubstanz) zu bemessen ist (so bereits Senatsurteil in WM 1963, 437).
  • BGH, 20.03.2003 - III ZR 217/02

    Höhe der Besitzeinweisungs-Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grundstücken

    a) Die Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung richtet sich nach den für die Enteignungsentschädigung geltenden Regeln (hier: §§ 17 ff LBG; vgl. Senatsurteile vom 7. Januar 1963 - III ZR 235/61 - LM LandbeschG Nr. 4 = MDR 1963, 479 und vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - LM LandbeschG Nr. 24 = MDR 1976, 474).

    In solchen Fällen hat die Entschädigung nicht die Funktion, die fehlende Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der noch nicht ausgezahlten Substanzentschädigung auszugleichen, sondern die, den vorübergehenden Entzug der Möglichkeit der Nutzung des Grundstücks abzugelten, etwa in Form einer "Bodenrente" - bei einem zeitlich begrenzten Bauverbot für ein bisher unbebautes Grundstück (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1972 - III ZR 106/70 - WM 1972, 1226, 1229 und vom 8. November 1979 - III ZR 51/78 - WM 1980, 658, 660) - oder (bei der vorübergehenden Inanspruchnahme eines Gebäudes) in der Gestalt eines angemessenen Mietzinses (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1962 - III ZR 188/61 - NJW 1963, 248, allerdings im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Grundstücks nach dem Bundesleistungsgesetz, und vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - LM LandbeschG Nr. 24 = MDR 1976, 474).

    Bei einer hierauf beschränkten hoheitlichen Maßnahme mit Enteignungscharakter sind dem Eigentümer als Ausgleich für das ihm auferlegte Sonderopfer die konkreten Nutzungen zu entschädigen, die dieser andernfalls hätte ziehen können und gezogen hätte (Senatsurteile vom 1. Oktober 1962 aaO und vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - LM LandbeschG Nr. 24).

    Es ist nach dem Grundgedanken der Enteignungsentschädigung geboten, dem Eigentümer für den jeweiligen Zeitraum, während dessen er - wäre ihm das Grundstück früher zurückgegeben worden - von den damit verbundenen besseren Nutzungsmöglichkeiten hätte Gebrauch machen können, auch eine entsprechend höhere Entschädigung zuzusprechen (Senatsurteil vom 24. November 1975 aaO).

  • BGH, 31.01.2019 - III ZR 186/17

    Enteignungsentschädigung wegen vorläufigen Besitzentzugs an landwirtschaftlichen

    Sodann sind alle weiteren wirtschaftlich vernünftigen und rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten, von denen der Betroffene ernstlich hätte Gebrauch machen können, in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 24. November 1975 - III ZR 113/73, WM 1976, 277, 278, s. auch Quadflieg/Ronellenfitsch, Flurbereinigungsgesetz, § 88 Rn. 38, Stand: April 1989).

    Sie stellt eine im Sinne der oben dargestellten Senatsrechtsprechung (Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 113/73, WM 1976, 277, 278) wirtschaftlich vernünftige und rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit dar, von welcher der Antragsteller ernstlich hätte Gebrauch machen können.

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

    a) Die für die Entschädigung geltenden allgemeinen Grundsätze sind auch auf die Bemessung der Entschädigung bei vorläufiger Besitzeinweisung anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - WM 1976, 277; BGHZ 32, 338, 349).
  • BGH, 29.09.1977 - III ZR 80/74

    Gewährung einer Entschädigung für den durch Enteignung eintretenden Rechtsverlust

    Zur Bemessung der Entschädigungen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 = BGHWarn 1975 Nr. 219).

    Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß die Belastung der Grundstücke mit einem Nießbrauch eine Teilenteignung darstelle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. schon Senatsurteil vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - S. 8 = BGHWarn 1975 Nr. 219).

    Für die Bewertung der Einbuße, die der Berechtigte durch den Entzug der Grundstücksnutzung erlitten hat, gelten dieselben Grundsätze, wie sie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. November 1975 a.a.O. für die Besitzeinweisungsentschädigung aufgestellt hat.

    Denn wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - a.a.O. für die Besitzeinweisungsentschädigung ausgeführt hat, werden durch die Einstufung eines Grundstücks als Bauerwartungsland die konkreten Möglichkeiten, die es dem Eigentümer zu seiner Nutzung bietet, nicht vermehrt.

  • BGH, 03.06.1982 - III ZR 189/80

    Grundabtretung zur bergbaulichen Nutzung als Enteignung - Rechtsnatur der

    Würde eine dieser ausnutzbaren Möglichkeiten nachhaltig einen höheren Erlös erbracht haben als die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks, so wäre der Berechnung der Entschädigung dieser höhere Erlös zugrunde zu legen (Senatsurteilevom 24. November 1975 - III ZR 113/73 = WM 1976, 277 undvom 29. September 1977 - III ZR 80/74 = WM 1977, 1411).
  • BGH, 21.05.1982 - III ZR 167/81
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. November 1975 (III ZR 113/73 aaO) ausgeführt hat, müssen die Besitzeinweisungsentschädigung und die Entschädigung für die Bestellung des Nießbrauchs (Hauptentschädigung) - vom Einfluß unterschiedlicher Preisverhältnisse abgesehen - gleich bemessen werden (S. 9 des Urteilsumdrucks).
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