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   BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82   

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https://dejure.org/1983,3655
BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82 (https://dejure.org/1983,3655)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1983 - III ZR 113/82 (https://dejure.org/1983,3655)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 (https://dejure.org/1983,3655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ArgeLandentwicklung

    Geldentschädigung; Unternehmensverfahren

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  • Wolters Kluwer

    Verkehrswertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes - Flurbereinigungsverfahren für die Landbeschaffung - Höhe der Entschädigung - Landabfindung als besondere Art der Enteignungsentschädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 647
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 98/73

    Enteignende Wirkung einer Unternehmensflurbereinigung

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82
    Soweit im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung - wie sie hier in Rede steht - den Beteiligten eine Landabgabe zugunsten des Unternehmens abgefordert wird, stellt das einen Enteignungstatbestand dar (§ 88 Nr. 4 FlurbG; Senatsurteil vom 29. März 1976 - III ZR 98/73 = BGHZ 66, 173, 175; BVerwGE 3, 156, 157; 12, 1, 2).

    Diese Landabfindung ist nur eine besondere Art der Enteignungsentschädigung (s. Senatsurteil BGHZ 66, 173, 175).

    In dieser Weise rechtlich verfestigt sind nur Qualitätsmerkmale eines Grundstücks, die sich auf eine rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Nutzung des Grundstücks gründen können (Senatsurteil BGHZ 66, 173, 176 m.w.Nachw.).

    Erhält der Eigentümer auch in diesem Verfahren statt einer Entschädigung in Geld eine zum Ausgleich der aufgebrachten Fläche bestimmte Zuteilung in Land, macht er aber geltend, zusätzlich noch eine Geldentschädigung beanspruchen zu können, weil er bei einem Vergleich der Verkehrswerte des alten und des neuen (Gesamt-)Grundstücks in Ansehung der Landabzüge für das Unternehmen nicht angemessen abgefunden sei, so bewendet es bei dem Grundsatz, daß der Eigentümer, der in der Flurbereinigung ein Grundstück derselben Qualität und Nutzbarkeit erhalten hat, eine Geldentschädigung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung nur fordern kann, wenn er dartut, daß die Qualität des zugeteilten Grundstücks, soweit sie sich bereits rechtlich verfestigt hat, hinter der des früheren Grundstücks mehr als nur unerheblich zurückbleibt (Senatsurteil BGHZ 66, 173, 179 f.).

  • BGH, 30.09.1976 - III ZR 149/75

    Voraussetzungen für die Geltndmachung eines sog. Resthofschadens; Anrechnung von

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82
    Dazu rechnen sämtliche Folgen, die durch die Flächenaufbringung bedingt sind, also Substanzverluste, An- und Durchschneidungsschäden sowie Einbußen durch Umwege (Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 88 Rn. 93 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 149/75 = BGHZ 67, 190, 192 ff., das eine Enteignung nach dem PrEnteigG betrifft; enger in der Abgrenzung zu § 88 Nr. 5 wohl Seehusen/Schwede FlurbG 3. Aufl. § 88 Rn. 5 und 6).

    Da dieses Grundstück Bestandteil eines enteignungsrechtlich geschützten landwirtschaftlichen Betriebes war, wäre auf den besonderen Wert für diesen Betrieb ("als Verbindungsfläche") abzuheben gewesen (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 190, 194).

  • BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60

    Städtische Umlegung von Grundstücken - Gewährung von Entschädigungsleistungen

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82
    Soweit im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung - wie sie hier in Rede steht - den Beteiligten eine Landabgabe zugunsten des Unternehmens abgefordert wird, stellt das einen Enteignungstatbestand dar (§ 88 Nr. 4 FlurbG; Senatsurteil vom 29. März 1976 - III ZR 98/73 = BGHZ 66, 173, 175; BVerwGE 3, 156, 157; 12, 1, 2).

    Die fehlerhafte Handhabung dieses Grundsatzes im Einzelfall ist als Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang der Prüfung durch die Flurbereinigungsgerichte unterworfen (vgl. BVerwGE 12, 1, 8) [BVerwG 06.10.1960 - I C 64/60] .

  • BGH, 30.06.1977 - III ZR 74/75

    Bindungswirkung einer von einem Flurbereinigungsgericht ausgesprochenen

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82
    Die davon teilweise abweichenden Ausführungen im Senatsurteil vom 30. Juni 1977 - III ZR 74/75 = WM 1977, 1261 stehen nicht entgegen; sie betreffen nicht den Fall einer Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG.
  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 55/80

    Enteignung - Ausgleichspflicht - Arrondierungsschaden - Wegfall von

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82
    So betrafen die bisherigen Senatsentscheidungen Betriebe in Größenordnungen von 75 ha bis 110 ha (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80 = WM 1982, 279 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) -

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82
    Soweit im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung - wie sie hier in Rede steht - den Beteiligten eine Landabgabe zugunsten des Unternehmens abgefordert wird, stellt das einen Enteignungstatbestand dar (§ 88 Nr. 4 FlurbG; Senatsurteil vom 29. März 1976 - III ZR 98/73 = BGHZ 66, 173, 175; BVerwGE 3, 156, 157; 12, 1, 2).
  • BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei einer Flurbereinigung

    Bei der hier in Rede stehenden - dem Grunde nach in dem Beschluß der Enteignungsbehörde vom 26. Juni 1995 angeordneten (vgl. § 89 Abs. 1 FlurbG), der Höhe nach von der Flurbereinigungsbehörde (§ 89 Abs. 2 FlurbG) festgesetzten - Geldentschädigung handelt es sich um eine Enteignungsentschädigung; denn die Unternehmensflurbereinigung stellt sich, jedenfalls soweit sie zu Landabzügen zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen führt, als eine Enteignung dar (vgl. BVerfGE 74, 264, 281 = JZ 1987, 614 m. Anm. Papier; Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - MDR 1984, 647 = RdL 1984, 401; Seehusen/Schwede, FlurbG 6. Aufl. § 87 Rn. 4; ders. aaO § 88 Rn. 27).
  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 129.86

    Wertermittlung eines Grundstücks im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens -

    Soweit vor diesem Hintergrund Wertminderungen verbleiben, weil betriebsbezogene Merkmale der für das Unternehmen aufgebrachten Flächen, die im Wertermittlungsverfahren außer Betracht bleiben mußten, auch bei Festsetzung einer Landabfindung im vorbezeichneten Sinne nicht (oder nicht vollständig) berücksichtigt worden sind, berechtigt dies zu einer Geldentschädigung wegen Enteignung (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG), wenn und soweit die Wertminderungen auf Umständen beruhen, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - <RdL 1984, 101/102>).

    Wie sich aus § 88 Nr. 7 Sätze 1 und 2 FlurbG ergibt, steht im Streitfalle hierfür nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen, wobei die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche erst dann erfolgen kann, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983, a.a.O. S. 101).

  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 2.87

    Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Einbuße an

    Dazu prüft der Zivilrichter (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - ), ob die Landabfindung zuzüglich der ausgewiesenen Geldentschädigung den betroffenen Teilnehmer nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG ausreichend entschädigt und, wenn dies nicht der Fall ist, welche weitere Geldentschädigung zu leisten ist.

    Diese Stellung der Prozeßbeteiligten im entschädigungsrechtlichen Rechtsstreit wird von den ordentlichen Gerichten, die den flurbereinigungsbehördlichen Festsetzungsbescheid als Sachurteilsvoraussetzung ansehen, auch berücksichtigt (vgl. BGH, BGHZ 66, 173 ff., Urteile vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - <RdL 1984, 101> und 12. Juli 1984 - III ZR 73/83 - <RdL 1984, 241>).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66.173 ; 86, 226 ;Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - <RdL 1984, 101/102>) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auchSenatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - ).
  • BGH, 25.10.1990 - III ZR 106/90

    Voraussetzungen für Geldentschädigung wegen Enteignung

    In dieser Weise rechtlich verfestigt sind nur Qualitätsmerkmale eines Grundstücks, die sich auf eine rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Nutzung des Grundstücks gründen können (Senatsurteile BGHZ 66, 173, 176 und vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - RdL 1984, 101, 102).
  • BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89

    Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung - Gewährung einer angemessenen

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 173 [BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73] ; 86, 226 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] ; Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - ) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auch Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - ).
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