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   BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95   

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https://dejure.org/1997,241
BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95 (https://dejure.org/1997,241)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1997 - III ZR 117/95 (https://dejure.org/1997,241)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 (https://dejure.org/1997,241)
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Mühlheim-Kärlich II

§ 839 BGB, Haftung für Erteilung einer rechtswidrige Erlaubnis, 'Verläßlichkeitsgrundlage' durch Teilgenehmigungen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Atomrechtliche Anlagengenehmigung - Amtshaftung - Kernkraftwerksbetreiber als Dritter - Errichter des Kraftwerks - Schutzwürdiges Vertrauen - Objektive Umstände - Subjektive Kenntnisse - Gestuftes Genehmigungsverfahren - Erster Genehmigungsbescheid - Anfechtung durch ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; AtG § 7
    Rechtswidrig erteilte atomrechtliche Anlagengenehmigung L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AtG § 7; BGB § 839
    Amtshaftung für eine rechtswidrig erteilte atomrechtliche Anlagengenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine weitere Runde

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 268
  • NJW 1997, 2174 (Ls.)
  • ZIP 1997, 453
  • MDR 1997, 352
  • NVwZ 1997, 362
  • NVwZ 1997, 714
  • NJ 1997, 278
  • VersR 1997, 487
  • WM 1997, 375
  • DVBl 1997, 551
  • DÖV 1997, 420
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    1. Zutreffend geht das Berufungsgericht im Anschluß an das aufhebende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 (BVerwGE 80, 207) davon aus, daß die Erteilung der 1. TG (alt) vom 9. Januar 1975 rechtswidrig, nämlich mit dem Atomgesetz - AtG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814, geändert durch Gesetz vom 28. August 1969, BGBl. I S. 1429, und § 69 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974, BGBl. I S. 721) und der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomanlagen-Verordnung) AtAnlV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1518) nicht vereinbar war.

    Denn abgesehen von der Verknüpfung mit dem sog. Freigabeverfahren, die das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt hat, ohne allerdings sein aufhebendes Urteil darauf zu gründen, bezog sich diese Genehmigung auf eine Anlage, die so nicht mehr errichtet werden sollte, und die im Hinblick auf die geänderte Planung neu aufgeworfene Sicherheitsfrage blieb ungeprüft (BVerwGE 80, 207, 216).

    Andererseits ergibt sich aus den Ausführungen der Revision nichts dazu, ob die ursprünglich der Prüfung zugrundeliegende Planung trotz der zwischenzeitlich zur Sprache gebrachten geologischen Bruchlinie auf dem für das Reaktorgelände vorgesehenen Baugrund (etwa unter Änderung konstruktiver Maßnahmen) verwirklicht werden konnte; diese Frage hat die Genehmigungsbehörde vor der Erteilung der 1. TG (alt) gerade nicht durchgeprüft, weil sie ersichtlich davon ausging, daß die Durchführung der ursprünglichen Planung auch unter Änderung konstruktiver Merkmale nicht mehr beabsichtigt war (so schon BVerwGE 80, 207, 216).

    (1) Das in der Verwaltungspraxis seit langem eingeführte, von der Rechtsprechung anerkannte und in § 7 b AtG bzw. in § 1 der hier maßgeblichen Atomanlagenverordnung als zulässig vorausgesetzte Genehmigungsverfahren in Stufen, insbesondere (neben dem Rechtsinstitut des Vorbescheids) über Teilgenehmigungen, dient der Rationalität, der Transparenz und der Beschleunigung eines solchen Verwaltungsverfahrens, in dem die Genehmigungsbehörde über die Zulässigkeit einer komplexen Anlage - meist im Sinne eines "Massenverfahrens" (vgl. Badura aaO. Rn. 95) - zu entscheiden hat (zum Ganzen: BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372; 80, 207; Schmidt-Assmann, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts [1978], S. 569 ff; Büdenbender/Mutschler, Bindungs- und Präklusionswirkung von Teilentscheidungen nach dem BImSchG und AtG [1979]; Ossenbühl NJW 1980, 1353; Jarass UPR 1983, 241; Selmer, Vorbescheid und Teilgenehmigung im Immissionsschutzrecht [1979]).

    Zum notwendigen Regelungsgehalt der Teilgenehmigung gehört, daß sie einerseits in abschließender Weise (definitiv) die Errichtung oder den Betrieb von realen Anlagenteilen gestattet (gestattender Teil) und andererseits ein vorläufiges positives Gesamturteil über die Anlage insgesamt und ihren Betrieb enthält (für den hier maßgeblichen Zeitpunkt s. § 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 80, 207, 212 f; 88, 286; 92, 185, 189; BVerwG NVwZ 1993, 578; BVerwG DVBl. 1993, 1151 ).

    Dieses Urteil ist nur deswegen "vorläufig", weil es lediglich auf vorläufigen, wenn auch hinreichend aussagekräftigen Aussagen beruht, also nicht deshalb, weil es durch eine mindere Intensität der Prüfung - etwa im Sinne einer bloßen Evidenzkontrolle - bedingt wäre (vgl. BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 307 f); es bezieht sich auf die Sicherheit der gesamten Anlage und besagt, daß dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen" (BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 304; BVerwG DVBl. 1988, 148, 149; BVerwGE 80, 207, 214).

    Der Gesichtspunkt der Verminderung des Investitionsrisikos bei der Planung von Atomanlagen wird zwar in der Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut des Vorbescheids (§ 7 a AtG ) betont (BVerwG DVBl. 1972, 678); diesem kommt als einer definitiven und mit entsprechender endgültiger Bindungswirkung versehenen Regelung eines Ausschnitts aus dem feststellenden Teil der Anlagengenehmigung (dazu BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372 f; 72, 300, 303; 80, 207, 213) eine gesteigerte Bedeutung zu, insbesondere wenn er sich auf die "Konzeption" (das "Konzept") der Gesamtanlage, nämlich die grundlegenden Auslegungsmerkmale (s. die jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes [Atomrechtliche Verfahrensverordnung] - AtVfV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 [BGBl. I S. 181] enthaltene Legaldefinition), bezieht.

    Das heißt aber nicht, daß bei einer Teilgenehmigung, die - wie vorliegend die 1. TG (alt) - nicht mit einem Vorbescheid im Rechtssinne verknüpft war (BVerwGE 80, 207, 212; vgl. auch BVerwGE 72, 30l, 304, 305), das amtshaftungsrechtlich geschützte Vertrauen des Unternehmers auf die Rechtmäßigkeit des gestattenden Teils beschränkt wäre.

    Geht es um die Beurteilung des Vertrauensschutzes einer als "Grundentscheidung"/"Grundsatzgenehmigung" (Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 807; ders. NJW 1980, 1353, 1355) für das gesamte Genehmigungsverfahren naturgemäß besonders bedeutsamen ersten Teilgenehmigung, so kann es, wenn die Auffassungen über die Möglichkeiten zur Ausgestaltung und über die Auswirkungen derselben sich gewandelt oder erst später durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt worden sind, auf die zur Zeit des Erlasses naheliegende oder zumindest vertretbare Sicht ankommen (vgl. etwa zum Verständnis einer mit Freigabevorbehalten versehenen ersten Teilgenehmigung als "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" einerseits VG Koblenz NJW 1980, 1411, 1412, andererseits - ablehnend - BVerwGE 80, 207, 212 f; 92, 185, 188; zur Frage, ob eine so gestaltete erste Teilgenehmigung eine "Konzeptgenehmigung" beinhaltete, einerseits OVG Rheinland-Pfalz ET 1986, 444, andererseits - verneinend - BVerwGE 80, 207, 212; 92, 185, 188 f; dazu, ob die erste atomrechtliche Teilgenehmigung notwendigerweise eine sog. Standortgenehmigung umfaßte, einerseits OVG Lüneburg DVBl. 1978, 67, 68; OVG Rheinland-Pfalz NJW 1982, 197, 198; andererseits verneinend - BVerwG DVBl. 1988, 148 ; zur früheren Beurteilung dieser Fragen vgl. im übrigen Mutius/Schoch DVBl. 1983, 149; Ossenbühl DVBl. 1980, 803; ders. NJW 1980, 1353).

    (a) Die 1. TG (alt) war zwar in der Form einer umfassenden Errichtungsgenehmigung ergangen, jedoch versehen mit sogenannten Freigabevorbehalten für sämtliche sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile und Systeme (BVerwGE 80, 207, 211 f).

    Gleich ob es sich bei den vorbehaltenen "Freigaben" aus damaliger Sicht um bloße - nach der anfänglichen Auffassung der Genehmigungsbehörde sogar nur behördeninterne - Aufsichtsmaßnahmen (vgl. § 19 AtG ) oder um eine "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" ergänzende Teilakte (zu diesen und weiteren Differenzierungen im früheren Schrifttum vgl. die Übersicht bei Haedrich aaO. § 7 Rn. 42 ff; vgl. auch Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 809) oder, wie jetzt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, der Sache nach um Teilgenehmigungen (BVerwGE 80, 207, 214; 92, 185, 190) handelte, ergab sich aber aus dieser Gestaltung, daß die Genehmigungsbehörde sich gegenüber den Genehmigungsempfängern durch in der 1. TG (alt) getroffene Festlegungen für das Anlagenkonzept noch nicht endgültig binden wollte (BVerwGE 92, 185, 188 f).

    Mithin bezog sich die 1. TG (alt) auf ein Kernkraftwerk, das nach den Vorstellungen der Genehmigungsbehörde wie auch der Klägerin so wie in dem Genehmigungsbescheid beschrieben überhaupt nicht mehr gebaut werden sollte (vgl. BVerwGE 80, 207, 216).

    Damit lag andererseits - für die RWE AG ohne weiteres ersichtlich - zum Zeitpunkt der 1. TG (alt) eine abschließende Sicherheitsprüfung, die das mit dieser ausgesprochene vorläufige positive Gesamturteil hätte tragen können, nicht vor - bezüglich des ursprünglichen Konzepts deshalb nicht, weil die Genehmigungsbehörde die Frage, ob die der 1. TG (alt) zugrundeliegende Planung trotz des zwischenzeitlich aufgetauchten Problems der geologischen Bruchlinie auf dem für das Reaktorgebäude vorgesehenen Baugrund (etwa unter Änderung konstruktiver Merkmale der Gründung) verwirklicht werden könnte, nicht mehr geprüft hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 216), bezüglich des geänderten Konzepts deshalb nicht, weil die darauf bezogene Sicherheitsprüfung erst nach dem Erlaß der 1. TG (alt) (im Zusammenhang mit dem anschließenden Freigabeverfahren, das mit dem 1. Freigabebescheid vom 6. Juni 1975 endete) erfolgte und erfolgen sollte.

    Dieses offensichtliche Defizit entwertete auch die Genehmigung einer "rahmenmäßig" beurteilten Anlage (vgl. BVerwGE 80, 207, 212) und erst recht ein definitives (endgültiges) positives Urteil über das Konzept der Anlage einschließlich des Standorts im Sinne einer "Konzeptgenehmigung", wie sie möglicherweise nach damaliger, zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholter Rechtsauffassung äußerlich in der Gestaltung der 1. TG (alt) gesehen werden konnten (vgl. das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1985 - ET 1986, 444 - als Vorinstanz zu BVerwGE 80, 207).

    Weder die 2. TG (alt) noch die 2. TG (Zweitbescheid) hatten zum Ziel, die 1. TG (alt) als solche zu ersetzen, sie ergingen vielmehr ausdrücklich "im Anschluß an die 1. TG" (vgl. auch BVerwGE 80, 207, 218, wonach die 2. TG [Zweitbescheid] die Standortentscheidung der 1. TG [alt] nur hinsichtlich des kleinräumigen Standorts ersetzte).

    Nur so ist die "Regelungslücke" erklärlich, die sich nach der Aufhebung der 1. TG (alt) durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 ergeben hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 221; 92, 185, 187).

    Die Zurechenbarkeit von Vertrauensschäden auf der Grundlage eines solchen im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehenden Kausalzusammenhangs wird bei wertender Betrachtung auch nicht entscheidend dadurch berührt, daß die Genehmigungsbehörde bei dem Versuch, die ihr als schuldhafte Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erlaß der 1. TG (alt) angelasteten Defizite im Laufe des weiteren Verfahrens zu beseitigen, möglicherweise weitere Fehler gemacht hat, insbesondere den (selbst noch in dem zu der 2. TG [Zweitbescheid] vom 4. Mai 1981 führenden Verfahren), daß die durch die Konzeptänderung neu aufgeworfene Sicherheitsfrage nur hinsichtlich des kleinräumigen Standorts neu geprüft wurde, nicht aber, wie es nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 80, 207 f, 217 f erforderlich gewesen wäre, auch bezüglich des großräumigen Standorts.

    Denn es geht hier nicht um die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (zusätzlichen) Amtshaftungsanspruchs der Klägerin wegen einer (weiteren) Amtspflichtverletzung der Genehmigungsbehörde, sondern - ausgehend von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erlaß der 1. TG (alt), die zur Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht führte (BVerwGE 80, 207, 216 f) - nur darum, ob es zu dem dem beklagten Land zurechenbaren Haftungszusammenhang gehört, daß spätere Akte der Genehmigungsbehörde, die bei richtiger Handhabung zu einer Heilung hätten führen können, nicht zu diesem Erfolg geführt haben.

  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    Das hatte zur Folge, daß es der 1. TG (alt) an einer hinreichenden Grundlage für das zum notwendigen Inhalt einer atomrechtlichen Teilgenehmigung gehörende vorläufige positive Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 72, 300, 306 ff; 92, 185, 191; 96, 258, 264 f) an dem vorgesehenen Standort fehlte.

    Zum notwendigen Regelungsgehalt der Teilgenehmigung gehört, daß sie einerseits in abschließender Weise (definitiv) die Errichtung oder den Betrieb von realen Anlagenteilen gestattet (gestattender Teil) und andererseits ein vorläufiges positives Gesamturteil über die Anlage insgesamt und ihren Betrieb enthält (für den hier maßgeblichen Zeitpunkt s. § 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 80, 207, 212 f; 88, 286; 92, 185, 189; BVerwG NVwZ 1993, 578; BVerwG DVBl. 1993, 1151 ).

    (2) Während die Teilgenehmigung als abschließende (gestattende) Teilentscheidung die volle, allerdings inhaltlich begrenzte Bindungswirkung einer Anlagengenehmigung entfaltet, also im weiteren Genehmigungsverfahren von der Behörde nicht ignoriert werden darf, solange sie nicht aufgrund der dafür erforderlichen besonderen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 17 AtG ) aufgehoben worden ist - wobei selbst im Falle nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit eine Rücknahme grundsätzlich nur gegen Entschädigung in Betracht kommt (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 AtG ) -, hat das gleichzeitige vorläufige positive Gesamturteil (feststellender Teil der Teilgenehmigung) eine mindere, unter einem doppelten Vorbehalt stehende Bindungswirkung für das weitere Genehmigungsverfahren: nämlich unter dem Vorbehalt der Prüfung im Detail und dem der Prüfung anhand eines weiterentwickelten Standes von Wissenschaft und Technik (BVerwGE 72, 300, 308 ff; 92, 185, 189 f).

    Von der positiven Gesamtbeurteilung einer Anlage wächst ein von Teilgenehmigung zu Teilgenehmigung größer werdender Anteil von der Vorläufigkeit in die Endgültigkeit (BVerwGE 92, 185, 190).

    Die von der Behörde unter den besagten Vorbehalten eingegangene und deshalb zunächst nur beschränkte Bindung wird zu einer uneingeschränkten, die von da ab nur durch Widerruf oder Rücknahme beseitigt werden kann (BVerwGE 92, 185 ).

    Insbesondere auch in seinem Interesse sollen die Risiken, die mit der abschnittsweisen Aufteilung eines einheitlichen Verfahrens verbunden sind, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden (vgl. BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 72, 300, 310; 92, 185, 191; Wieland DVBl. 1991, 616): Ihm soll einerseits Sicherheit in der Weise verschafft werden, daß im Umfang der jeweiligen Gestattungen über die Genehmigungsfähigkeit endgültig (BVerwGE 61, 256, 274; 72, 300, 307; 92, 185, 191), also mit einer Bindungswirkung zu seinen Gunsten entschieden wird, die nur durch Widerruf oder Rücknahme unter den Voraussetzungen des § 17 AtG aufgehoben werden kann.

    Andererseits soll das positive Gesamturteil über die Errichtung und den Betrieb der Anlage vermeiden, daß weitere Gestattungen ausgesprochen - und vom Unternehmer darauf bezogene Investitionen vorgenommen - werden für eine Anlage, die voraussichtlich nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG erfüllen wird und deshalb nicht in Betrieb gehen könnte (BVerwGE 92, 185, 191).

    Geht es um die Beurteilung des Vertrauensschutzes einer als "Grundentscheidung"/"Grundsatzgenehmigung" (Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 807; ders. NJW 1980, 1353, 1355) für das gesamte Genehmigungsverfahren naturgemäß besonders bedeutsamen ersten Teilgenehmigung, so kann es, wenn die Auffassungen über die Möglichkeiten zur Ausgestaltung und über die Auswirkungen derselben sich gewandelt oder erst später durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt worden sind, auf die zur Zeit des Erlasses naheliegende oder zumindest vertretbare Sicht ankommen (vgl. etwa zum Verständnis einer mit Freigabevorbehalten versehenen ersten Teilgenehmigung als "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" einerseits VG Koblenz NJW 1980, 1411, 1412, andererseits - ablehnend - BVerwGE 80, 207, 212 f; 92, 185, 188; zur Frage, ob eine so gestaltete erste Teilgenehmigung eine "Konzeptgenehmigung" beinhaltete, einerseits OVG Rheinland-Pfalz ET 1986, 444, andererseits - verneinend - BVerwGE 80, 207, 212; 92, 185, 188 f; dazu, ob die erste atomrechtliche Teilgenehmigung notwendigerweise eine sog. Standortgenehmigung umfaßte, einerseits OVG Lüneburg DVBl. 1978, 67, 68; OVG Rheinland-Pfalz NJW 1982, 197, 198; andererseits verneinend - BVerwG DVBl. 1988, 148 ; zur früheren Beurteilung dieser Fragen vgl. im übrigen Mutius/Schoch DVBl. 1983, 149; Ossenbühl DVBl. 1980, 803; ders. NJW 1980, 1353).

    Gleich ob es sich bei den vorbehaltenen "Freigaben" aus damaliger Sicht um bloße - nach der anfänglichen Auffassung der Genehmigungsbehörde sogar nur behördeninterne - Aufsichtsmaßnahmen (vgl. § 19 AtG ) oder um eine "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" ergänzende Teilakte (zu diesen und weiteren Differenzierungen im früheren Schrifttum vgl. die Übersicht bei Haedrich aaO. § 7 Rn. 42 ff; vgl. auch Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 809) oder, wie jetzt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, der Sache nach um Teilgenehmigungen (BVerwGE 80, 207, 214; 92, 185, 190) handelte, ergab sich aber aus dieser Gestaltung, daß die Genehmigungsbehörde sich gegenüber den Genehmigungsempfängern durch in der 1. TG (alt) getroffene Festlegungen für das Anlagenkonzept noch nicht endgültig binden wollte (BVerwGE 92, 185, 188 f).

    Die eigentliche Gestattung beschränkte sich erkennbar auf die Einrichtung der Baustelle und die Aushebung der Baugrube (BVerwGE 80, 206, 212 f; 92, 185, 188).

    Nur so ist die "Regelungslücke" erklärlich, die sich nach der Aufhebung der 1. TG (alt) durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 ergeben hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 221; 92, 185, 187).

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 110, 1, 9; 117, 83, 90).

    (4) All dies führt zu dem Schluß, daß bei einer atomrechtlichen Teilgenehmigung der Schutz des Vertrauens des Antragstellers als zukünftigen Errichters, Betreibers oder sonstigen Inhabers in dem Sinne Beachtung findet, daß die Amtspflicht der Bediensteten der Genehmigungsbehörde, keine rechtswidrige (Teil-)Genehmigung zu erteilen, grundsätzlich zu seinen Gunsten drittschützend wirkt, weil eine solche (Teil-)Genehmigung als "Verläßlichkeitsgrundlage" (vgl. Senat BGHZ 106, 323, 335; 117, 83, 87) in Betracht kommt.

    So hat der Senat in BGHZ 117, 83, 90 für den Fall einer im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebenen mündlichen Auskunft des Sachbearbeiters nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens i.S. des § 254 BGB , sondern bei der Prüfung der objektiven Reichweite des dem Geschädigten durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes - darauf abgestellt, ob der Adressat, unbeschadet des Umstandes, daß er weder einen rechtsverbindlichen Vorbescheid noch eine wirksame Zusicherung des Erlasses eines solchen in Händen hielt, gleichwohl in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der mündlichen Auskunft vertrauen und diese zur Grundlage für die dort in Rede stehende Vermögensdisposition machen durfte.

    Nach Auffassung des Senats muß der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort, und zwar nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Senats schon im Vorfeld des § 254 BGB (vgl. neben BGHZ 117, 83, 90 auch die Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - JZ 1992, 1072 m. Anm. Ossenbühl, vom 19. März 1992 - III ZR 16/90 - NJW 1992, 1953, 1955 und vom 5. Mai 1994 aaO.), seine Grenzen finden, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich von vornherein jeder Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsakts ausscheidet (vgl. Papier aaO. Rn. 210; de Witt/Burmeister aaO. S. 1041; teilweise abweichend - gegen die Berücksichtigung der [fehlenden] konkreten Schutzwürdigkeit des Betroffenen bereits im Amtshaftungstatbestand - Ossenbühl JZ 1992, 1074 f; Bömer NVwZ 1996, 749; dazu unten b bb (2) (b)).

    § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes - PVG - von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 (GVBl. 124, 179) scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der 1. TG (alt) und den weiteren Teilgenehmigungen nicht um Maßnahmen "der Polizei" handelte (vgl. auch Senat BGHZ 125, 258, 262); darüber hinaus hätte auch für einen Entschädigungsanspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG, nicht anders als beim Amtshaftungsanspruch, das tatbestandliche Merkmal einer "Vertrauensgrundlage" gegeben sein müssen (vgl. - zu der vergleichbaren Regelung in § 39 Abs. 1 Buchst. b NW OBG - Senat BGHZ 117, 83, 86 f).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    Das hatte zur Folge, daß es der 1. TG (alt) an einer hinreichenden Grundlage für das zum notwendigen Inhalt einer atomrechtlichen Teilgenehmigung gehörende vorläufige positive Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 72, 300, 306 ff; 92, 185, 191; 96, 258, 264 f) an dem vorgesehenen Standort fehlte.

    Dieses Urteil ist nur deswegen "vorläufig", weil es lediglich auf vorläufigen, wenn auch hinreichend aussagekräftigen Aussagen beruht, also nicht deshalb, weil es durch eine mindere Intensität der Prüfung - etwa im Sinne einer bloßen Evidenzkontrolle - bedingt wäre (vgl. BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 307 f); es bezieht sich auf die Sicherheit der gesamten Anlage und besagt, daß dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen" (BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 304; BVerwG DVBl. 1988, 148, 149; BVerwGE 80, 207, 214).

    (2) Während die Teilgenehmigung als abschließende (gestattende) Teilentscheidung die volle, allerdings inhaltlich begrenzte Bindungswirkung einer Anlagengenehmigung entfaltet, also im weiteren Genehmigungsverfahren von der Behörde nicht ignoriert werden darf, solange sie nicht aufgrund der dafür erforderlichen besonderen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 17 AtG ) aufgehoben worden ist - wobei selbst im Falle nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit eine Rücknahme grundsätzlich nur gegen Entschädigung in Betracht kommt (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 AtG ) -, hat das gleichzeitige vorläufige positive Gesamturteil (feststellender Teil der Teilgenehmigung) eine mindere, unter einem doppelten Vorbehalt stehende Bindungswirkung für das weitere Genehmigungsverfahren: nämlich unter dem Vorbehalt der Prüfung im Detail und dem der Prüfung anhand eines weiterentwickelten Standes von Wissenschaft und Technik (BVerwGE 72, 300, 308 ff; 92, 185, 189 f).

    Insbesondere auch in seinem Interesse sollen die Risiken, die mit der abschnittsweisen Aufteilung eines einheitlichen Verfahrens verbunden sind, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden (vgl. BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 72, 300, 310; 92, 185, 191; Wieland DVBl. 1991, 616): Ihm soll einerseits Sicherheit in der Weise verschafft werden, daß im Umfang der jeweiligen Gestattungen über die Genehmigungsfähigkeit endgültig (BVerwGE 61, 256, 274; 72, 300, 307; 92, 185, 191), also mit einer Bindungswirkung zu seinen Gunsten entschieden wird, die nur durch Widerruf oder Rücknahme unter den Voraussetzungen des § 17 AtG aufgehoben werden kann.

    Der Gesichtspunkt der Verminderung des Investitionsrisikos bei der Planung von Atomanlagen wird zwar in der Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut des Vorbescheids (§ 7 a AtG ) betont (BVerwG DVBl. 1972, 678); diesem kommt als einer definitiven und mit entsprechender endgültiger Bindungswirkung versehenen Regelung eines Ausschnitts aus dem feststellenden Teil der Anlagengenehmigung (dazu BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372 f; 72, 300, 303; 80, 207, 213) eine gesteigerte Bedeutung zu, insbesondere wenn er sich auf die "Konzeption" (das "Konzept") der Gesamtanlage, nämlich die grundlegenden Auslegungsmerkmale (s. die jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes [Atomrechtliche Verfahrensverordnung] - AtVfV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 [BGBl. I S. 181] enthaltene Legaldefinition), bezieht.

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 28/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    aa) Für das Baugenehmigungsverfahren gilt bezüglich des Schutzzwecks der Amtspflicht, nicht einen rechtswidrigen (positiven) Bescheid zu erteilen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senat BGHZ 60, 112, 117; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2088; Deppert aaO. S. 535 ff; hierzu de Witt/Burmeister NVwZ 1992, 1039 ff) folgendes:.

    Das gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (Senatsurteile BGHZ 122, 317, 321 f und vom 5. Mai 1994 aaO.; w. Nachw. bei Deppert aaO., S. 536 f).

    Die Frage, ob und inwieweit behördliches Handeln bei dem Betroffenen überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen als Grundlage für Vermögensdispositionen zu begründen geeignet war, ist nicht auf amtliche Auskünfte beschränkt, sondern sie kann sich auch bei begünstigenden Verwaltungsakten stellen (vgl. für die Baugenehmigung Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO.).

    Nach Auffassung des Senats muß der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort, und zwar nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Senats schon im Vorfeld des § 254 BGB (vgl. neben BGHZ 117, 83, 90 auch die Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - JZ 1992, 1072 m. Anm. Ossenbühl, vom 19. März 1992 - III ZR 16/90 - NJW 1992, 1953, 1955 und vom 5. Mai 1994 aaO.), seine Grenzen finden, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich von vornherein jeder Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsakts ausscheidet (vgl. Papier aaO. Rn. 210; de Witt/Burmeister aaO. S. 1041; teilweise abweichend - gegen die Berücksichtigung der [fehlenden] konkreten Schutzwürdigkeit des Betroffenen bereits im Amtshaftungstatbestand - Ossenbühl JZ 1992, 1074 f; Bömer NVwZ 1996, 749; dazu unten b bb (2) (b)).

  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90

    Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    Nach Auffassung des Senats muß der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort, und zwar nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Senats schon im Vorfeld des § 254 BGB (vgl. neben BGHZ 117, 83, 90 auch die Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - JZ 1992, 1072 m. Anm. Ossenbühl, vom 19. März 1992 - III ZR 16/90 - NJW 1992, 1953, 1955 und vom 5. Mai 1994 aaO.), seine Grenzen finden, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich von vornherein jeder Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsakts ausscheidet (vgl. Papier aaO. Rn. 210; de Witt/Burmeister aaO. S. 1041; teilweise abweichend - gegen die Berücksichtigung der [fehlenden] konkreten Schutzwürdigkeit des Betroffenen bereits im Amtshaftungstatbestand - Ossenbühl JZ 1992, 1074 f; Bömer NVwZ 1996, 749; dazu unten b bb (2) (b)).

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach das Gegenteil angenommen, zunächst allerdings durch Annahme ganz überwiegenden Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO.), in neueren Urteilen jedoch mit dem Ergebnis schon der Verneinung des Vorliegens des Amtshaftungstatbestandes (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 aaO. und vom 19. März 1992 aaO.).

    Wenn aber je nach Sachlage ein schutzwürdiges Vertrauen nicht von vornherein (ganz) verneint werden kann, also der Tatbestand der Amtspflichtverletzung nicht unter diesem Gesichtspunkt entfällt, besteht (entgegen Bömer aaO. S. 752) grundsätzlich durchaus noch Raum für die Prüfung und Annahme eines Mitverschuldens des Betroffenen und eine Schadensaufteilung nach § 254 BGB (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1992 aaO. S. 1955 r.Sp.; de Witt/Burmeister aaO. S. 1041 ff).

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 116/95

    Haftung des Notars bei weisungswidriger Auszahlung der Hinterlegungssumme

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    a) aa) Was die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und den geltend gemachten Schäden angeht, soweit sie nicht schon nach dem Vorstehenden als nicht ersatzfähig auszuscheiden sind, gilt folgendes: Das Berufungsgericht verweist auf den an sich anerkannten Grundsatz, daß es darauf ankommt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (Kreft aaO. Rn. 302 m.w.N.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87 - NJW-RR 1988, 1367 und vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95 - NJW 1996, 3343, 3344).

    Dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es - ausgehend insbesondere von dem Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 15. September 1994 - einen hieraus resultierenden Schaden der Klägerin zu den Positionen, die Gegenstand der Revision der Beklagten sind, sowohl für den Fall, daß eine vollständige, bestandskräftige Errichtungsgenehmigung nicht mehr erreichbar sein sollte, als auch für denjenigen, daß das Kernkraftwerk doch noch für den vorgesehenen Betriebszeitraum nutzbar werden sollte, für jedenfalls wahrscheinlich hält (§ 287 ZPO ; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 aaO.).

    Bei diesem Vorbringen der Revision handelt es sich der Sache nach nicht um ein (teilweises) Leugnen des Zurechnungszusammenhangs, sondern um die Berufung auf eine hypothetische Schadensursache, etwa im Sinne einer sog. Reserveursache (vgl. BGHZ 104, 305, 358; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 aaO.; Palandt/Heinrichs aaO. Vorbem. vor § 249 Rn. 96 ff) bzw. eines rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. Palandt aaO. Rn. 105 ff).

  • BVerwG, 16.03.1972 - I C 49.70

    Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Schriftsätze im

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    (1) Das in der Verwaltungspraxis seit langem eingeführte, von der Rechtsprechung anerkannte und in § 7 b AtG bzw. in § 1 der hier maßgeblichen Atomanlagenverordnung als zulässig vorausgesetzte Genehmigungsverfahren in Stufen, insbesondere (neben dem Rechtsinstitut des Vorbescheids) über Teilgenehmigungen, dient der Rationalität, der Transparenz und der Beschleunigung eines solchen Verwaltungsverfahrens, in dem die Genehmigungsbehörde über die Zulässigkeit einer komplexen Anlage - meist im Sinne eines "Massenverfahrens" (vgl. Badura aaO. Rn. 95) - zu entscheiden hat (zum Ganzen: BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372; 80, 207; Schmidt-Assmann, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts [1978], S. 569 ff; Büdenbender/Mutschler, Bindungs- und Präklusionswirkung von Teilentscheidungen nach dem BImSchG und AtG [1979]; Ossenbühl NJW 1980, 1353; Jarass UPR 1983, 241; Selmer, Vorbescheid und Teilgenehmigung im Immissionsschutzrecht [1979]).

    Insbesondere auch in seinem Interesse sollen die Risiken, die mit der abschnittsweisen Aufteilung eines einheitlichen Verfahrens verbunden sind, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden (vgl. BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 72, 300, 310; 92, 185, 191; Wieland DVBl. 1991, 616): Ihm soll einerseits Sicherheit in der Weise verschafft werden, daß im Umfang der jeweiligen Gestattungen über die Genehmigungsfähigkeit endgültig (BVerwGE 61, 256, 274; 72, 300, 307; 92, 185, 191), also mit einer Bindungswirkung zu seinen Gunsten entschieden wird, die nur durch Widerruf oder Rücknahme unter den Voraussetzungen des § 17 AtG aufgehoben werden kann.

    Der Gesichtspunkt der Verminderung des Investitionsrisikos bei der Planung von Atomanlagen wird zwar in der Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut des Vorbescheids (§ 7 a AtG ) betont (BVerwG DVBl. 1972, 678); diesem kommt als einer definitiven und mit entsprechender endgültiger Bindungswirkung versehenen Regelung eines Ausschnitts aus dem feststellenden Teil der Anlagengenehmigung (dazu BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372 f; 72, 300, 303; 80, 207, 213) eine gesteigerte Bedeutung zu, insbesondere wenn er sich auf die "Konzeption" (das "Konzept") der Gesamtanlage, nämlich die grundlegenden Auslegungsmerkmale (s. die jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes [Atomrechtliche Verfahrensverordnung] - AtVfV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 [BGBl. I S. 181] enthaltene Legaldefinition), bezieht.

  • BVerwG, 11.01.1985 - 7 C 74.82

    Drittanfechtungsklage im Atomrecht; Abgrenzung zwischen Teilgenehmigung und

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    (1) Das in der Verwaltungspraxis seit langem eingeführte, von der Rechtsprechung anerkannte und in § 7 b AtG bzw. in § 1 der hier maßgeblichen Atomanlagenverordnung als zulässig vorausgesetzte Genehmigungsverfahren in Stufen, insbesondere (neben dem Rechtsinstitut des Vorbescheids) über Teilgenehmigungen, dient der Rationalität, der Transparenz und der Beschleunigung eines solchen Verwaltungsverfahrens, in dem die Genehmigungsbehörde über die Zulässigkeit einer komplexen Anlage - meist im Sinne eines "Massenverfahrens" (vgl. Badura aaO. Rn. 95) - zu entscheiden hat (zum Ganzen: BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372; 80, 207; Schmidt-Assmann, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts [1978], S. 569 ff; Büdenbender/Mutschler, Bindungs- und Präklusionswirkung von Teilentscheidungen nach dem BImSchG und AtG [1979]; Ossenbühl NJW 1980, 1353; Jarass UPR 1983, 241; Selmer, Vorbescheid und Teilgenehmigung im Immissionsschutzrecht [1979]).

    Der Gesichtspunkt der Verminderung des Investitionsrisikos bei der Planung von Atomanlagen wird zwar in der Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut des Vorbescheids (§ 7 a AtG ) betont (BVerwG DVBl. 1972, 678); diesem kommt als einer definitiven und mit entsprechender endgültiger Bindungswirkung versehenen Regelung eines Ausschnitts aus dem feststellenden Teil der Anlagengenehmigung (dazu BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372 f; 72, 300, 303; 80, 207, 213) eine gesteigerte Bedeutung zu, insbesondere wenn er sich auf die "Konzeption" (das "Konzept") der Gesamtanlage, nämlich die grundlegenden Auslegungsmerkmale (s. die jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes [Atomrechtliche Verfahrensverordnung] - AtVfV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 [BGBl. I S. 181] enthaltene Legaldefinition), bezieht.

    Dieses Vertrauen kann nicht mit dem Hinweis von vornherein als haftungsrechtlich nicht schutzwürdig abgetan werden, der Antragsteller hätte, um hinsichtlich des vorläufigen positiven Gesamturteils sicherer zu gehen (vgl. BVerwGE 70, 365, 373 f), einen Vorbescheid erwirken müssen; es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, allein deshalb die Genehmigungsbehörde, die beim Erlaß einer Teilgenehmigung amtspflichtwidrig gehandelt hat, von vornherein aus ihrer haftungsrechtlichen Verantwortung zu entlassen.

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
    Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (BGHZ 93, 87, 91 f; 106, 323, 331; 108, 224, 227; 110, 1, 9; Deppert, Festschrift Boujong [1996], S. 533).

    (4) All dies führt zu dem Schluß, daß bei einer atomrechtlichen Teilgenehmigung der Schutz des Vertrauens des Antragstellers als zukünftigen Errichters, Betreibers oder sonstigen Inhabers in dem Sinne Beachtung findet, daß die Amtspflicht der Bediensteten der Genehmigungsbehörde, keine rechtswidrige (Teil-)Genehmigung zu erteilen, grundsätzlich zu seinen Gunsten drittschützend wirkt, weil eine solche (Teil-)Genehmigung als "Verläßlichkeitsgrundlage" (vgl. Senat BGHZ 106, 323, 335; 117, 83, 87) in Betracht kommt.

    Hingegen geht die aus der Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung hergeleitete Vertrauenshaftung grundsätzlich nur auf das negative Interesse, d.h. der Geschädigte hat nur den Anspruch, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vertraut hätte (Palandt/Heinrichs aaO. Vorbem. vor § 249 Rn. 16 ff m.w.N.; vgl. auch Senat BGHZ 122, 317, 322; daß der Senat in BGHZ 106, 323, 335 den durch die Überplanung von Altlasten geschädigten Erwerbern eines Baugrundstücks neben den fehlgeschlagenen Aufwendungen für den Grundstückserwerb und den Bau des Hauses auch den Nutzungsausfall für den Zeitraum zwischen der Räumung des Hauses und dessen Veräußerung zugesprochen hat, stellt diesen Grundsatz nicht in Frage).

  • BVerwG, 09.08.1994 - 7 C 44.93

    Atomverfahren - Teilgenehmigung - Genehmigungsbehörde - Umbaueines

  • BGH, 25.02.1988 - III ZR 49/87

    Bindung des Berufungsgerichts an die Bewertung des Widerrufs einer

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 167/90

    Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Erlaß einer Abrundungssatzung

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

  • BGH, 16.06.1988 - IX ZR 69/87

    Haftungsausfüllende Kausalität der Amtspflichtverletzung eines Notars

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

  • BGH, 07.03.1963 - III ZR 167/61
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

  • BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 150/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Kraftfahrzeugleasingverträge mit

  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 97/92

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde

  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94

    Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 6/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren; Ansprüche des

  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 19.65

    Fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zur Genehmigung einer Anlage wegen

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 34/73

    Verfahrensrecht - Revision gegen Grundurteil; Mitverschulden eines Bauherrn

  • BGH, 23.09.1980 - VI ZR 165/78

    Ansprüche des Bauherrn aufgrund eines Baustopps infolge aufschiebender Wirkung

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 109.78

    Atomanlagen - Feststellungsklage - Präklusion - Atomrechtlicher

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.1981 - 7 A 96/79

    Rechtmäßigkeit der Ersten Teilgenehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und

  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 279/87

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

  • BGH, 10.02.1983 - III ZR 105/81

    Bindungswirkung - Rechtswidrige Teilbaugenehmigung - Endgültige Baugenehmigung

  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 134/93

    Haftung der Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg

  • BVerwG, 12.07.1993 - 7 B 177.92

    Atomrecht - Genehmigung - Endlager für abgebrannte Brennelemente

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 204/90

    Klage eines Bauherrn auf Schadensersatz wegen Vornahme einer ordnungsbehördlichen

  • BGH, 07.11.1961 - II ZR 47/61

    Schadensersatzansprüche wegen aufschiebender Wirkung eines Nachbarwiderspruchs

  • BGH, 23.05.1960 - III ZR 66/59

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fehlens anderweitiger

  • BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.1977 - I B 15/77
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.10.1977 - VII B 22/77
  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 256/68

    Rechtswidrige Erlaubnis - § 839 BGB, Drittgerichtetheit

  • BGH, 15.11.1984 - III ZR 70/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 280/54

    Gründe des Urteils eines Verwaltungsgerichts

  • BGH, 27.11.1957 - IV ZR 121/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 34/82

    Gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen Voreingenommenheit eines

  • BGH, 25.10.1984 - III ZR 80/83

    Mitverantwortung des Architekten und des Bauherrn bei voreiligem Baubeginn;

  • BGH, 30.06.1988 - III ZR 232/86

    Amtshaftung bei fehlerhaftem Bauvorbescheid

  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 41/87

    Bauerlaubnisfehler - Mitverschulden - Baugenehmigung - Schadensersatzpflicht -

  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 71/66

    Pflichtverletzung aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung durch Herausgabe eines

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Der Bundesgerichtshof verwies diesen Rechtsstreit im Revisionsverfahren mit Urteil vom 16. Januar 1997 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung teilweise an das Oberlandesgericht Koblenz zurück (BGHZ 134, 268).
  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 274; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149), ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen.
  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senat, BGHZ 106, 323, 331; BGHZ 109, 163, 167 f; BGHZ 134, 268, 276).
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