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   BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84   

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https://dejure.org/1985,414
BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84 (https://dejure.org/1985,414)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1985 - III ZR 128/84 (https://dejure.org/1985,414)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1985 - III ZR 128/84 (https://dejure.org/1985,414)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Darlehensgebers auf Zinsen und Überziehungsprovision nach Kündigung des Darlehensvertrages - Verzinsung einer Gesamtforderung bei Verzug - Verzugsschaden durch Verlust von Anlagezinsen - Verzugsschaden durch Aufwendung von Kreditzinsen - Berechnung ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Darlehensgebers nach Kündigung eines Darlehens; Verzinsung der aus Darlehenskapital und Zinsrückständen bestehenden Gesamtforderung; Berechnung des Verzugsschadens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 205
  • ZIP 1986, 21
  • MDR 1986, 293
  • WM 1986, 8
  • BB 1986, 220
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 31.01.1985 - III ZR 105/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung des Restsaldos eines Ratenkredits mit

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1985 ausgeführt (III ZR 105/83 = ZIP 1985, 466, 467/68 zu III. 2. b).

    Ein solcher Anspruch beschränkt sich auf die Zeit bis zur vertraglich vorgesehenen Rückzahlung - die hier am 30. September 1982 bereits abgelaufen war - und auf das Darlehenskapital, rechtfertigt also keine Verzinsung von Zinsrückständen (Senatsurteil vom 31. Januar 1985 aaO).

    Das Zinseszinsverbot in § 289 Satz 1 BGB beschränkt sich auf die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Satz 1 BGB, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB, schließt aber einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Zinszahlung nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1985 a.a.O. zu III. 2. b cc a.E.).

    Der erkennende Senat hat zu diesen Fragen bisher nicht abschließend Stellung genommen (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1985 aaO) und sieht hierzu auch jetzt noch keinen Anlaß, zumal eine weitere Sachaufklärung in jedem Fall nötig erscheint: Auch über die speziellen Refinanzierungskosten der Klägerin fehlt bisher jeder Parteivortrag.

  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Nach dem Urteil BGHZ 62, 103 [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72] kann eine Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens gemäß §§ 286 ff., 252 BGB davon ausgehen, daß sie einen ihr vorenthaltenen Geldbetrag im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs gewinnbringend genutzt und dafür die in der fraglichen Zeitspanne üblichen Sollzinsen erhalten hätte (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 ff. [BGH 02.12.1982 - III ZR 90/81] zu V. 2. m.w.Nachw.).

    Selbst wenn man von dieser Rechtsprechung ausgeht, rechtfertigt der bisherige Tatsachenvortrag der Klägerin ihre Zinsforderung nicht: Danach darf nämlich eine Bank, die regelmäßig Kreditgeschäfte verschiedener Art mit unterschiedlichen Sollzinssätzen tätigt, ihrer abstrakten Schadensberechnung nur einen Durchschnittsgewinn zugrunde legen, der sich nach ihrer speziellen Geschäftsstruktur richtet (BGHZ 62, 103, 109) [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72].

    Der Anspruch auf zusätzliche Zahlung von 4, 5 % Überziehungsprovision läßt sich, selbst wenn man von der im Urteil BGHZ 62, 103 f [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]ür zulässig erachteten Art der abstrakten Schadensberechnung ausgeht, kaum rechtfertigen.

  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 26/84

    Kreditaufnahme zur Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft - Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Der Senat hat sich - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - bereits in mehreren Fällen, die andere von der TOM GmbH und ihrem Alleingesellschafter G. initiierte und betreute Grundstücks-Abschreibungsgesellschaften betrafen, mit den entscheidenden Rechtsfragen befaßt und folgende Grundsätze aufgestellt, für deren Begründung im einzelnen insbesondere auf die Senatsurteile vom 17. Januar 1985 (BGHZ 93, 264) und vom 25. April 1985 (III ZR 26/84 = ZIP 1985, 670) verwiesen wird:.

    Schließlich kann der Beklagte die Klägerin auch nicht darauf verweisen, sie müsse ihre Befriedigung zunächst aus dem zur Sicherung ihres Anspruchs gegen die TOM GmbH und ihren Alleingesellschafter G. angelegten Sperrkonto suchen (Senatsurteil vom 25. April 1985 - III ZR 26/84 = ZIP 1985, 670 zu II. 7.).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 131/84

    Gefährdung der Durchführung eines Treuhandvertrages - Hinweispflicht bezüglich

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Der Senat hat eine entsprechende Aufklärungspflicht verneint, weil der Darlehensnehmer mit der Zinszahlung durch die Treuhänder in rechnen mußte und die Klägerin davon ausgehen durfte, daß die TOM GmbH auch gegenüber den Gesellschaftern zur freien Verfügung sogar über mehr als 10 % der Darlehenssumme berechtigt war (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1985 - III ZR 131/84 = WM 1985, 1287).

    Liegt der Abschluß rechtlich selbständiger Verträge im eigenen Interesse des Darlehensnehmers, so ist es sach- und interessengerecht, ihn auch das Aufspaltungsrisiko tragen zu lassen (Senatsbeschluß vom 11. Juli 1985 aaO).

  • BGH, 02.12.1982 - III ZR 90/81

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages - Umfang der Bereicherung bei Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Nach dem Urteil BGHZ 62, 103 [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72] kann eine Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens gemäß §§ 286 ff., 252 BGB davon ausgehen, daß sie einen ihr vorenthaltenen Geldbetrag im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs gewinnbringend genutzt und dafür die in der fraglichen Zeitspanne üblichen Sollzinsen erhalten hätte (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 ff. [BGH 02.12.1982 - III ZR 90/81] zu V. 2. m.w.Nachw.).
  • KG, 02.02.1982 - 21 U 3949/81
    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • OLG Stuttgart, 07.08.1984 - 6 U 51/84

    Sittenwidriges Ratenkreditgeschäft; Bürgerhaftung; Bereicherungsforderung;

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • OLG Hamm, 28.06.1985 - 11 U 129/84
    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • BGH, 18.11.1982 - III ZR 61/81

    Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Verstoßes gegen ein Gesetz - Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Hier liegt es anders als in den Fällen, in denen der Senat seit seiner Entscheidung BGHZ 71, 358 in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = NJW 1983, 868 m.w.Nachw.) eine Anwendung des § 134 BGB für unverzichtbar hält.
  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 135/83

    Im Reisegewerbe vermitteltes Darlehen

    Auszug aus BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84
    Der Senat hat sich - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - bereits in mehreren Fällen, die andere von der TOM GmbH und ihrem Alleingesellschafter G. initiierte und betreute Grundstücks-Abschreibungsgesellschaften betrafen, mit den entscheidenden Rechtsfragen befaßt und folgende Grundsätze aufgestellt, für deren Begründung im einzelnen insbesondere auf die Senatsurteile vom 17. Januar 1985 (BGHZ 93, 264) und vom 25. April 1985 (III ZR 26/84 = ZIP 1985, 670) verwiesen wird:.
  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung

  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 27/84

    Bestehen eines vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruchs - Zu-Stande-Kommen

  • BGH, 22.05.1978 - III ZR 153/76

    Im Reisegewerbe vermittelter Darlehensvertrag

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

  • BGH, 20.11.1970 - V ZR 71/68

    Zwangsvollstreckung aus einer Kaufurkunde über ein Teiltrümmergrundstück -

  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Insoweit folgt das Berufungsgericht der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8 , vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = WM 1986, 1466 , vom 9. April 1987 - III ZR 84/86 = WM 1987, 646 und vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85 = WM 1987, 1125).

    b) § 301 BGB normiert nur einen Beendigungsgrund, nicht aber Entstehung und Höhe eines Zinsanspruchs (Senatsurteile vom 31. Januar 1985 - III ZR 105/83 = ZIP 1985, 466, 467 und vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8, 10).

    Ob und wie weit dieser Auffassung zu folgen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht abschließend entschieden (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1985 aaO und vom 7. November 1985 aaO).

    Dieser Zinsanspruch unterliegt allerdings in zweifacher Hinsicht Einschränkungen: Er bezieht sich nur auf das Darlehenskapital, nicht jedoch auf rückständige Zinsen, und er endet, auch wenn der Zahlungsverzug andauert, spätestens im Zeitpunkt der im beendeten Darlehensvertrag vorgesehenen Fälligkeit des zu verzinsenden Betrages (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1985 aaO und vom 7. November 1985 aaO).

    Als Ersatz für den Verzögerungsschaden steht einer Bank als Darlehensgeberin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 289 Satz 2 BGB ein einheitlicher Zinsanspruch für den gesamten Schuldbetrag - Kapital und Zinsrückstand (Senatsurteil vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8) - und für die gesamte Dauer des Verzuges zu, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer gemäß den Ausführungen zu II 3 d bei verschuldeter Vorfälligkeit für die restliche Vertragszeit eine Weiterverzinsung des noch geschuldeten Kapitals mit dem Vertragszins verlangt.

    Später haben einige Oberlandesgerichte und ein Teil des Schrifttums (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8, 10) den Kreditbanken - jedenfalls im Ergebnis - eine abstrakte Zinsschadensberechnung nach den dargelegten Grundsätzen verwehrt und die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 1985 aaO und in der Folgezeit zu dieser Auffassung noch nicht abschließend Stellung genommen.

    Damit setzt sich der Beklagte in Widerspruch zu der Auffassung des Senats, die bereits den Urteilen vom 7. November 1985 aaO zugrunde liegt, daß nämlich die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensverhältnisses es dem Beklagten verbietet, Einwendungen aus dem finanzierten Vertrag gegenüber der Klägerin zu erheben.

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Bedenken aus § 11 Nr. 5 a AGBG bestehen nicht nur gegen die absolute Höhe dieses Zinssatzes, sondern auch dagegen, daß er unverändert für die gesamte Verzugszeit, also auch über die ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer hinaus, ohne Rücksicht auf zwischenzeitliche Zinssenkungen gelten soll (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8, 10 und vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = WM 1986, 1466, 1467).
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Dem entspricht es, daß auch die - Zinsen betreffenden - Leistungsbestimmungsrechte der Banken nach Ziffer 14 Abs. 2,3 AGB-Banken im Grundsatz als mit § 9 AGBG vereinbar angesehen werden (Graf von Westphalen WM 1984, 2, 9; ders. in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO Bd. III Banken-AGB Rn. 43 f.; Horn WM 1984, 449, 462; s. aber auch Senatsurteil vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 - = WM 1986, 8,10).
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