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   BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01   

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https://dejure.org/2002,1706
BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01 (https://dejure.org/2002,1706)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2002 - III ZR 13/01 (https://dejure.org/2002,1706)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - III ZR 13/01 (https://dejure.org/2002,1706)
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Weiterbau trotz Nachbarwiderspruchs

§ 839 BGB, § 254 BGB, zur Frage, inwieweit ein Bauherr auf eigenes Risiko handelt, wenn er trotz Vorliegens eines (letztlich erfolgreichen) Widerspruchs gegen die Baugenehmigung die Bauarbeiten fortsetzt (vgl. § 212a BauGB), Gedanke des § 50 VwVfG ist insoweit nicht ohne weiteres auf den Amtshaftungsanspruch übertragbar;

die Inanspruchnahme eines vermögenslosen Schuldners ist keine zumutbare Ersatzmöglichkeit iSv § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Widerspruchseinlegung: Fortsetzung der Bauarbeiten auf eigenes Risiko des Bauherrn? (IBR 2002, 167)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Subsidiäre Amtshaftung: Muss Bauherr vermögenslose Planungs-GmbH in Anspruch nehmen? (IBR 2002, 219)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1266
  • VersR 2002, 1024
  • WM 2002, 1131
  • BauR 2002, 605
  • ZfBR 2002, 355
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01
    Lehnt das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, so können sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür ergeben, ob der Unternehmer noch davon ausgehen kann, sein Vorhaben ohne übermäßiges Risiko ausführen zu können (Schlick in Schlick/Rinne NVwZ-Beilage II/2000 S. 21, 28; Senatsurteile vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt; vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = BauR 2001, 1566; vom 5. Juli 2001 - III ZR 11/00 = BauR 2001, 1570).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01
    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (Senatsurteil BGHZ 113, 164, 167).
  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 313/99

    An Rindermastbetrieb heranrückende Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01
    Lehnt das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, so können sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür ergeben, ob der Unternehmer noch davon ausgehen kann, sein Vorhaben ohne übermäßiges Risiko ausführen zu können (Schlick in Schlick/Rinne NVwZ-Beilage II/2000 S. 21, 28; Senatsurteile vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt; vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = BauR 2001, 1566; vom 5. Juli 2001 - III ZR 11/00 = BauR 2001, 1570).
  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 11/00

    Gebrauch eines Rechtsmittels bei Stillegung eines Bauvorhabens; Auswechslung des

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01
    Lehnt das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, so können sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür ergeben, ob der Unternehmer noch davon ausgehen kann, sein Vorhaben ohne übermäßiges Risiko ausführen zu können (Schlick in Schlick/Rinne NVwZ-Beilage II/2000 S. 21, 28; Senatsurteile vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt; vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = BauR 2001, 1566; vom 5. Juli 2001 - III ZR 11/00 = BauR 2001, 1570).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem

    Da § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB negatives Tatbestandsmerkmal ist, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (BGH 113, 164, 167; 120, 124; BGH NJW 2002, 1266).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05

    Amtshaftungsanspruch: Pflichtwidrige Zulassung von Aktien; schuldhafte Versäumung

    Die Klage ist unbegründet, weil die den Mitgliedern der Zulassungsstelle nur fahrlässige Pflichtverletzungen vorwerfenden Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht genutzt haben (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich eine Prospekthaftungsklage gegen die X. Da diese anderweite Ersatzmöglichkeit infolge Verjährung (§ 47 BörsG a. F.) nun nicht mehr zur Verfügung steht, ist die Klage endgültig und nicht nur als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen (vgl. BGH NJW 2002, 1266, 1267; BGHZ 37, 375, 378 ff.).

    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH VersR 1992, 698 ff.; NJW 2002, 1266; BGHZ 113, 164, 167), wobei er sich darauf beschränken kann, die alternativen Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach Sachlage nahe liegen oder vom Beklagten konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH DB 1969, 788; WM 1969, 621, 623; VersR 1978, 252 f.).

    Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 2002, 1266; VersR 1978, 252 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 378, 379).

  • OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 129/05

    Amtshaftung: Pflichtwidrige Zulassung von Aktien

    Die Klage ist unbegründet, weil die den Mitgliedern der Zulassungsstelle nur fahrlässige Pflichtverletzungen vorwerfenden Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht genutzt haben (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich eine Prospekthaftungsklage gegen die X. Da diese anderweite Ersatzmöglichkeit infolge Verjährung (§ 47 BörsG a. F.) nun nicht mehr zur Verfügung steht, ist die Klage endgültig und nicht nur als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen (vgl. BGH NJW 2002, 1266, 1267; BGHZ 37, 375, 378 ff.).

    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH VersR 1992, 698 ff.; NJW 2002, 1266; BGHZ 113, 164, 167), wobei er sich darauf beschränken kann, die alternativen Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach Sachlage nahe liegen oder vom Beklagten konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH DB 1969, 788; WM 1969, 621, 623; VersR 1978, 252 f.).

    Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 2002, 1266; VersR 1978, 252 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 378, 379).

  • OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09

    Haftung des Trägers der Feuerwehr bei Beschädigung eines in der Nähe eines

    Es ist Sache des Klägers, die für das Vorliegen der zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Anspruchsvoraussetzung des Nichtbestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt.v.10.01.2002, III ZR 13/01, NJW 2002, 1266 f.).
  • OLG Köln, 11.07.2019 - 7 U 151/18

    Kostenrisiko bei der Auslandsadoption - Keine Amtshaftung der öffentlichen

    Zum schlüssigen Sachvortrag des Klägers gehört auch, dass - wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestanden haben sollte - er diese unverschuldet versäumt habe (BGH NJW 2002, 1266; Rohlfing, MDR 2010, 237 (238)).
  • BGH, 12.07.2012 - III ZR 104/11

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der

    Schon im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der insolventen B.      K.      GmbH D.     spricht vieles dafür, dass der Abschluss des Vergleichs mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter nicht als schuldhafte freiwillige Aufgabe einer anderweitigen, alsbald zu verwirklichenden Ersatzmöglichkeit zu werten ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 13/01, NJW 2002, 1266, 1267).
  • LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15

    Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Sicht ex ante abzustellen; es ist mithin eine auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bezogene Prognose über die Erfolgsaussichten der anderweitigen Ersatzmöglichkeit aufzunehmen (in diesem Sinne: BGHZ 120, 124, 131; vgl. auch BGH NJW 2002, 1266).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2013 - 2 W 6/11

    Amtshaftungsanspruch: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer anderweitigen

    Die Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu erlangen, bildet einen Teil des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (BGH, Urteil vom 10.01.2002, Az. III ZR 13/01; Rdnr. 5 m. w. N.; zitiert nach juris).

    Erneut ist auf die obigen Erwägungen zur anderweitigen Ersatzmöglichkeit zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 19.03.1992, Az. III ZR 117/90; Rdnr. 20 m. zahlr. w. N.; BGH, Urteil vom 10.01.2002, Az. III ZR 13/01; Rdnr. 5 ff. m. w. N.; jeweils zitiert nach juris), wonach die Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu erlangen, einen Teil des Amtshaftungsanspruchs bildet, den der Verletzte als (negative) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen hat.

  • LG Karlsruhe, 21.11.2023 - 10 O 111/23

    Kostenentscheidung bei Abweisung einer Amtshaftungsklage als lediglich "zurzeit

    An der Zumutbarkeit kann es auch fehlen, wenn ein Anspruch zwar titulierbar wäre, aber nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Vollstreckung des Anspruches aufgrund der Solvenz des Schuldners mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht oder in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, da dieser nicht solvent ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2002 - III ZR 13/01, Rn. 8, juris; Papier/Shirvani, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 377; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 839 Rn. 294 f.).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 24/03

    Amtshaftung des Urkundsnotars: Verweisung des Anspruchstellers auf eine früher

    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Kllagebegründung gehörenden Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BGH NJW 2002, 1266; Staudinger, Kommentar zum BGB, 2002, § 839 Rn. 301).
  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2004 - 4 O 435/02

    Drittwirkung von Amtspflichten der Zulassungsstelle der Frankfurter

  • OLG Brandenburg, 08.05.2007 - 2 U 15/05

    Staatshaftungsrecht: Haftung für Amtspflichtverletzung der Baubehörde im

  • OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 2 U 16/02

    Vermögensgesetz: Mögliche Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Auskunft

  • OLG Dresden, 05.03.2004 - 6 U 419/03

    Schadensersatz bei unrechtmäßig erteilter Baugenehmigung?

  • KG, 04.11.2014 - 9 U 227/13

    Amtshaftung des Notars: Organisationsverschulden bei Abhandenkommen von

  • OLG München, 15.07.2004 - 1 U 4795/03

    Haftung der Gemeinde für Dienstkräfte auch bei Tätigkeiten des übertragenen

  • LG Köln, 31.08.2010 - 5 O 492/09

    Unterlassener Hinweis auf eine vorliegende eingeschränkte Löschungsbewilligung

  • LG Hamburg, 14.01.2005 - 303 O 549/03

    Grundstückskaufvertrag - Herbeiführung der Löschung einer Aussichtsgerechtigkeit

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