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   BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05   

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BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05 (https://dejure.org/2006,6680)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - III ZR 138/05 (https://dejure.org/2006,6680)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 (https://dejure.org/2006,6680)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Individualisierung der einzelnen Summen bei klageweiser Geltendmachung eines sich aus mehreren selbstständigen Ansprüchen ergebenden Teilbetrages; Unerheblichkeit der Nichtberücksichtigung von Gegenleistungen nach der Saldotheorie für die ...

  • Judicialis

    SGB V § 108; ; BGB § 134; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 818 Abs. 3; ; InsO § 143 Abs. 1; ; InsO § 144 Abs. 2

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Bezifferung bei Teilklage, Bestimmtheitserfordernis: Bereicherungsrechtliche Saldotheorie als Frage der Begründetheit der Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 319/98

    Abweisung als unbegründet bei zweifelhafter Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05
    a) Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068, 2069; siehe auch BGHZ 124, 164, 166 f; BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 und vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441).

    Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen einer Rechnung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungsposten handelt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO und Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - BGHR ZPO [31. Dezember 2001] § 253 Abs. 2 Nr. 2, Bestimmtheit 57, Teilklage).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05
    Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • BGH, 27.11.1996 - VIII ZR 311/95

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung -

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05
    a) Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068, 2069; siehe auch BGHZ 124, 164, 166 f; BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 und vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441).
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05
    a) Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068, 2069; siehe auch BGHZ 124, 164, 166 f; BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 und vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441).
  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 418/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05
    Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen einer Rechnung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungsposten handelt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO und Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - BGHR ZPO [31. Dezember 2001] § 253 Abs. 2 Nr. 2, Bestimmtheit 57, Teilklage).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 174/88

    Bestimmtheit der Klage bei Geltendmachung von Teilbeträgen aus mehreren

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05
    a) Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068, 2069; siehe auch BGHZ 124, 164, 166 f; BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 und vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05
    Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm aufgrund des unwirksamen Vertrags Geleistete zurückzuverlangen, sondern muss bei der Darlegung seines Bereicherungsanspruchs sogleich das mitberücksichtigen, was die andere Partei geleistet hat, um den Vertrag zu erfüllen (BGHZ 109, 139, 148 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97 - NJW 1999, 1181).
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05
    Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm aufgrund des unwirksamen Vertrags Geleistete zurückzuverlangen, sondern muss bei der Darlegung seines Bereicherungsanspruchs sogleich das mitberücksichtigen, was die andere Partei geleistet hat, um den Vertrag zu erfüllen (BGHZ 109, 139, 148 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97 - NJW 1999, 1181).
  • BAG, 18.02.2016 - 8 AZR 426/14

    Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserklärungen - Zulässigkeit der

    Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - Rn. 12 f.; 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - Rn. 9 mwN) .
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2009 - 24 U 204/08

    Pflicht des Rechtsanwalts zum Vortrag des dem Mandanten günstiger Umstände im

    Wird nämlich ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss der Kläger angeben, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH NJW 1990, 2068; NJW-RR 1997, 441; BeckRS 2006 01674 Urteil vom 12. Januar 2006, Az. III ZR 138/05, und Juris, LS.

    In JA 2006, 564; Senat, NZS 2009, 281, Beschluss vom 16. Oktober 2008, Az. I-24 U 54/08 auch bei juris und NRWE; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage,§ 253 Rn. 15).

    Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.).

    Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammen setzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen (BGH NJW 2000, 3718 ff.; BeckRS 2006 01674 a.a.O.; NJW 2008, 1741 f.; Senat, a.a.O.).

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 300/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich - wie hier - aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (vgl. BGH 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - Rn. 9) .Wird - wie vorliegend - mit der Widerklage lediglich ein Teilbetrag einer Gesamtforderung geltend gemacht und im Übrigen (teilweise) die Aufrechnung erklärt, muss deshalb auch angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung auf die Teilwiderklage und die Aufrechnung verteilt.
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2012 - 24 U 77/11

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt bei

    Wird nämlich ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss der Kläger angeben, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (vgl. BGH NJW 1990, 2068; NJW-RR 1997, 441; BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, Az. III ZR 138/05, zitiert nach Juris, Leitsatz: JA 2006, 564; Senat, NZS 2009, 281 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 253 Rn. 15).

    Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.; Senat, a.a.O.).

    Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammensetzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen (BGH NJW 2000, 3718 ff.; Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.; NJW 2008, 1741 f.; Senat a.a.O.).

  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14

    Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand

    Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - zu II 1 a der Gründe mwN) .
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2008 - 24 U 54/08

    Zulässigkeit einer Teilklage bei Geltendmachung von mehreren

    Wird nämlich ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss der Kläger angeben, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH NJW 1990, 2068; NJW-RR 1997, 441; Urteil vom 12. Januar 2006, Az. III ZR 138/05, zitiert nach Jurisweb, Leitsatz: JA 2006, 564; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 253 Rn. 15).

    Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.).

    Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammensetzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen (BGH NJW 2000, 3718 ff.; Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.; NJW 2008, 1741 f.).

  • OLG Dresden, 24.02.2015 - 4 U 786/14

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf

    Bei der kondiktionsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ist durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang verursachten Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen der Beteiligten sich ein Überschuss-Saldo ergibt (vgl. BGH Urteil vom 12.01.2006 - III ZR 138/05).
  • OLG Saarbrücken, 04.06.2013 - 5 W 43/13

    Hausratversicherung: Hausratschaden durch Schmelzwasser von Hagelmassen

    Dann bedarf es einer Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen nicht (BGH, Urt. v. 12.1.2006 - III ZR 138/05; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - VII ZR 418/01 - MDR 2003, 24).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2018 - 2 Sa 114/17

    Einzelfallentscheidung - Aufrechnung mit nicht substantiiert dargelegten

    Zudem muss der Anspruchsinhaber bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, III ZR 138/05, Rn. 9; BAG, Urteil vom 17.09.2013, 3 AZR 300/11 Rn. 113).
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