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   BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50   

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BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50 (https://dejure.org/1952,316)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1952 - III ZR 140/50 (https://dejure.org/1952,316)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50 (https://dejure.org/1952,316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 102
  • NJW 1952, 621
  • MDR 1952, 283
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 06.05.1942 - III 6/42

    1. Zum Umfange der richterlichen Fragepflicht. 2. Zum Begriffe des

    Auszug aus BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50
    In einer späteren Entscheidung (RGZ 156, 34 [40]) sagt es, der Grundsatz der Naturalrestitution könne durch die ordentlichen Gerichte nur soweit verwirklicht werden, als ihre Befugnisse reichten; und in der letzten einschlägigen Entscheidung (RGZ 169, 353 [356]) ist von einer ständigen Rechtsprechung die Rede, nach der mit einer Amtshaftungsklage nicht Wiederherstellung in Natur, sondern nur Geldersatz verlangt werden könne.

    So handelte es sich einmal (RGZ 150, 140 ff) um den Widerruf einer von einem Beamten in einem Gutachten geäußerten Ansicht, ein anderes Mal (RGZ 156, 34 ff) um die Frage der Gesetzmäßigkeit eines von einem Jägerehrengericht gefällten Spruches und im letzten Fall (RGZ 169, 353 ff) tun den Wiederaufbau eines Hauses.

  • RG, 29.06.1937 - III 205/36

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage, die auf Verurteilung der Deutschen

    Auszug aus BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50
    In einer späteren Entscheidung (RGZ 156, 34 [40]) sagt es, der Grundsatz der Naturalrestitution könne durch die ordentlichen Gerichte nur soweit verwirklicht werden, als ihre Befugnisse reichten; und in der letzten einschlägigen Entscheidung (RGZ 169, 353 [356]) ist von einer ständigen Rechtsprechung die Rede, nach der mit einer Amtshaftungsklage nicht Wiederherstellung in Natur, sondern nur Geldersatz verlangt werden könne.

    So handelte es sich einmal (RGZ 150, 140 ff) um den Widerruf einer von einem Beamten in einem Gutachten geäußerten Ansicht, ein anderes Mal (RGZ 156, 34 ff) um die Frage der Gesetzmäßigkeit eines von einem Jägerehrengericht gefällten Spruches und im letzten Fall (RGZ 169, 353 ff) tun den Wiederaufbau eines Hauses.

  • RG, 31.01.1936 - III 221/35

    Kann gegen einen Beamten auf Grund der Behauptung, er habe in einem von ihm

    Auszug aus BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50
    Das Reichsgericht hat (RGZ 150, 140 [143]) ausgeführt, die sonst für das Schadensersatzrecht allgemein geltende Vorschrift des § 249 BGB müsse bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung deshalb zurücktreten, weil sie keine Befugnis zur Einmischung der Rechtspflege in die Verwaltung gebe.

    So handelte es sich einmal (RGZ 150, 140 ff) um den Widerruf einer von einem Beamten in einem Gutachten geäußerten Ansicht, ein anderes Mal (RGZ 156, 34 ff) um die Frage der Gesetzmäßigkeit eines von einem Jägerehrengericht gefällten Spruches und im letzten Fall (RGZ 169, 353 ff) tun den Wiederaufbau eines Hauses.

  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 35/50

    Leistungsanforderung. Nachprüfung von Verwaltungsakten

    Auszug aus BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50
    Auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den zum Abdruck bestimmten Entscheidungen vom 29. November 1951 - IV ZR 35/50 - und vom 17. Januar 1952 - IV ZR 167/50 - lediglich diese Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung als den entscheidenden Grund dafür angesehen, eine Klage auf Herausgabe eines in Anspruch, genommenen Kraftfahrzeugs nicht zuzulassen; er hat es in der letztgenannten Entscheidung offen gelassen, ob vielleicht dann eine Ausnahme gemacht werden könne, wenn das Fahrzeug für die Zwecke der Verwaltung nicht mehr benutzt wird.
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 11.02.1952 - III ZR 140/50
    Auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den zum Abdruck bestimmten Entscheidungen vom 29. November 1951 - IV ZR 35/50 - und vom 17. Januar 1952 - IV ZR 167/50 - lediglich diese Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung als den entscheidenden Grund dafür angesehen, eine Klage auf Herausgabe eines in Anspruch, genommenen Kraftfahrzeugs nicht zuzulassen; er hat es in der letztgenannten Entscheidung offen gelassen, ob vielleicht dann eine Ausnahme gemacht werden könne, wenn das Fahrzeug für die Zwecke der Verwaltung nicht mehr benutzt wird.
  • BGH, 02.02.2017 - III ZR 41/16

    Amtshaftung: Schadenersatzanspruch wegen des Erwerbs eines Grundstücks im

    Soweit diese Bedenken nicht eingreifen, kann ausnahmsweise Naturalrestitution verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50, BGHZ 5, 102, 104 f; Palandt/Sprau aaO).
  • BSG, 18.12.1975 - 12 RJ 88/75

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Naturalrestitution -

    gehörende Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach 5 859 BGB i"V°m° Art" 54 GG ist, sondern die Vornahme einer Amtshandlung" ist der ordentliche Rechtsweg bereits wegen der traditionellen Unzuständigkeit der Zivilgerichte für solche Klagen ausgeschlossen (Eyermann/Fröhler, VwGO, 6. Aufl"" 1974, 5 40 Anm° 80; Maier/Hannemann aaO S.) 554; RGZ 450, 445; 156, 140; BGHZ 5, 102; BGH DVBl 1961, 557)" Der Anspruch der Klägerin ist auch begründet° Entgegen der Auffassung des SG hat die Beklagte bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Altersruhegeld im Bescheid vom 11° August 1965 ihre sid1aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Dienstleistungspflicht zur Beratung und verständnisvollen Förderung der Klägerin verletzt° Aus dem Inhalt des Ablehnungsbescheids ergibt sich, daß der Beklagten seinerzeit das Versicherungsverhältnis der Klägerin in allen Einzelheiten bekannt war.
  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51

    Rechtsmittel

    Der Senat hat zwar in BGHZ 5, 103 [BGH 11.02.1952 - III ZR 140/50] grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß auch im Falle einer Amtspflichtverletzung die haftende Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen verurteilt werden kann, sofern damit keine Verurteilung zur Aufhebung oder Vornahme eines Verwaltungsaktes verbunden ist, da sich aus dem Gesichtspunkt der Abgrenzung von Justiz und Verwaltung weder gegen eine privatrechtliche ehe noch gegen eine aus unerlaubter Handlung herzuleitende Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen Bedenken grundsätzlicher Art ergeben.

    Falls etwa die Klägerin die Lieferung der zu Fertighäusern verarbeiteten Bleche nur wiederum gegen Ware, d.h. hier also Bleche, oder u.U. gegen Hergabe neuer Eisenkontingentscheine vorgenommen hätte, könnte allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Ersatzlieferung gegeben sein, zumal es sich hier entsprechend den in BGHZ 5, 103 [BGH 11.02.1952 - III ZR 140/50] aufgestellten Grundsätzen um die Lieferung vertretbarer Sachen handelt und Hoheitsakte damit nicht begehrt werden.

  • OLG Rostock, 15.06.2005 - 1 W 64/03

    Zulässigkeit der Verweisung eines Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht

    Für den auf Freistellung von der Kostenpflicht gerichteten Hilfsantrag kann jedoch ein anderes gelten, zumal auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus Amtshaftung nicht ausschließlich Ersatz in Geld zu leisten ist (vgl. BGHZ 5, 102 ff. m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

    Im übrigen hat der Senat sogar bei dem Anspruch aus § 839 BGB neuestens einen Wiederherstellungsanspruch nicht unter allen Umständen als ausgeschlossen erachtet (Urteil vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50, BGHZ 5, 102).
  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Dem Hilfsantrag des Klägers auf Lieferung eines Kraftwagens von bestimmter Art und Beschaffenheit stehen aus den gleichen Erwägungen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen wie einem Anspruch auf Lieferung vertretbarer Sachen (Urt vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50 - BGHZ 5, 102 ff [104]).
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 175/51

    Amtshaftung. Anderweite Ersatzmöglichkeit

    Da im Falle einer Amtspflichtverletzung von der haftenden Körperschaft auch die Lieferung vertretbarer Sachen gefordert werden kann (BGHZ 5, 102), ist mithin der von der Klägerin in erster Linie gestellte Klageantrag auf Rückgabe der weggenommenen 56 000 Steine gerechtfertigt.
  • BGH, 17.10.1956 - V ZR 27/56

    Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GrundG

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem besonders gestalteten Fall eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen, daß der Anspruch auf Grund der angeführten Vorschrift nicht auf Naturalrestitution geht (BGHZ 5, 102 gegenüber 4, 302 [310/311]).
  • BGH, 20.09.1954 - III ZR 369/52

    Amtspflicht zu sachgemäßer Auskunft

    Ein Fall der Art, daß durch die vorangegangenen Handlungen des Landes eine privatrechtliche Verpflichtung zum Widerruf entstanden wäre, wie z.B. in BGHZ 5, 102 ein privatrechtlicher Anspruch auf Lieferung vertretbarer Sachen, liegt hier nicht vor.
  • BGH, 30.03.2023 - III ZR 96/21

    Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus

    Ob hier ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50, BGHZ 5, 102, 104; OLG Hamm, BeckRS 2014, 20143 Rn. 31; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 839 Rn. 78), war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
  • BGH, 23.12.1952 - III ZR 149/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 118/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 149/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 139/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 256/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.02.1952 - III ZR 59/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 188/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 22/52

    Rechtsmittel

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