Rechtsprechung
| BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Geltendmachung von gesetzlichen Verzugszinsen anstelle von entgangenen Anlagezinsen durch einen Anspruchsteller
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Streitwertentscheidung für Beschwerdeverfahren
Verfahrensgang
- LG Berlin, 14.02.2008 - 19 O 205/07
- KG, 21.04.2009 - 17 U 22/08
- BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10
Verfahrensrecht - Umdeutung unzulässiger Revision in eine Anschlussrevision
§ 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, [...] Rn. 1, 3). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 424/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Anschlussrevision
§ 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, [...] Rn. 1, 3). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 423/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Anschlussrevision
§ 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, [...] Rn. 1, 3).
- OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10
Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung
Denn die Forderung auf Rückzahlung der Einlage und ebenso die Forderung auf Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses sind gleichwertige Berechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 29.04.2010 - III ZR 145/09 - juris Rn. 1); letztere hängt nicht vom Bestand der ersteren ab, sondern beide haben ihren gemeinsamen Grund in dem vom Kläger geltend gemachten fehlsamen Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten anlässlich des Beitritts des Klägers. - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 102/11
Verfahrensrecht - Unzulässige Anschlussrevision
§ 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR 145/09, [...] Rn. 1, 3). - OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 1 W 32/11
Streitwertberechnung: Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung
Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 - III ZR 145/09 - juris Rn. 1, 3) ergibt sich nichts Gegenteiliges; die Entscheidung betrifft allein den Streitwert des dort geltend gemachten Feststellungsanspruchs in Abgrenzung zum Gegenstand der gleichzeitig erhobenen Zahlungsklage. - OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11
Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend
6 Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244;… Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.;… OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145;… Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83;… OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80;… Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064;… a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17;… OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7;… Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2;… OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden "können", jeweils juris). - OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10 Wie dieses Beispiel auch erhellt, kann weder für die einengende Auslegung des § 4 ZPO noch für die vom Senat vertretene Meinung das obiter dictum in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 - III ZR 145/09 angeführt werden, dass sich in dem dortigen Beschwerdeverfahren eine - tatsächlich allerdings nicht erfolgte - Geltendmachung entgangener Anlagezinsen streitwerterhöhend ausgewirkt hätte, da der für die Beurteilung des materiell-rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses maßgebliche Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens weder in diesem Beschluss mitgeteilt wird noch aus den Vorentscheidungen ermittelt werden kann, da diese unveröffentlicht geblieben sind.
Rechtsprechung
| BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- rechtsportal.de
BGB § 288 Abs. 1
Berücksichtigung von Verzugszinsen und entgangenen Anlagezinsen bei der Festsetzung des Streitwerts eines Feststellungsantrages i.R.d. Rechtsmittelzulassung - ibr-online
Verfahrensrecht - Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss
Verfahrensgang
- LG Berlin, 14.02.2008 - 19 O 205/07
- KG, 21.04.2009 - 17 U 22/08
- BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 20.06.2011 - 17 U 173/10
Verfahrensrecht - Anlagezinsen sind keine Nebenforderungen!
Soweit der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. demgegenüber mit Beschluss vom 03.09.2010 (…19 W 46/10, zit. nach juris, Rn. 6) das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der auf Rückzahlung des investierten Kapitals gerichteten Hauptforderung (dortiger Klageantrag 1, der zudem noch Verzugszinsen umfasste) und der Forderung auf Erstattung der anderweitig erzielbarer Anlagezinsen (dortiger Klageantrag 2) bejaht hat, vermag ihm der erkennende Senat selbst unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2010 (III ZR 145/09) nicht zu folgen.Erläuternd hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, (nur) ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Verzugszinssatz hinausgehender Anlagezins wäre im Umfang der Differenz als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 145/09 - zit. nach juris, Rn. 3).
- OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10
Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung entgangenen Gewinns aus einer …
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof auch gemäß Beschluss vom 24.06.2010 (III ZR 145/09, juris) bei der Streitwertfestung für den Wert eines Anspruchs in Höhe des für eine Kapitalanlage gezahlten Betrages nebst Zinsen als entgangenen Anlagegewinn für die Zeit von der Zeichnung bis zum Eintritt des Verzuges die Zinsforderung unberücksichtigt gelassen. - OLG Hamm, 05.08.2010 - 28 U 22/10
Umfang der Verzinsung des Kaufpreises bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über …
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass nicht für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung verlangt werden können, sofern der Anlagezins nicht darüber hinaus geht (BGH, Beschuss vom 24. Juni 2010 - III ZR 145/09, BeckRS 2010, 16575, Tz. 3). - OLG Karlsruhe, 26.05.2011 - 4 U 187/09
Haftung wegen bedingt vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB durch den …
Sie sind als entgangene Anlagezinsen Teil des geltend gemachten Schadens (BGH - Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 145/09;… Heinrich in Musielak ZPO 8. Auflage 2011 Rn 14).
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