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   BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97   

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BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97 (https://dejure.org/1998,1538)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1998 - III ZR 145/97 (https://dejure.org/1998,1538)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 (https://dejure.org/1998,1538)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsherausgabe; Berechtigter; Verfügungsberechtigter; Rückwirkung einer Gesetzesänderung auf abgeschlossene Restitutionsverfahren; Gesetzesänderung; Mietherausgabeanspruch

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3; VermG § 7 Abs. 7 S. 2
    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2603 (Ls.)
  • ZMR 1998, 484
  • NJ 1998, 374
  • WM 1998, 1348
  • WM 1999, 1348
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97
    Jedoch können zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes rechtfertigen (BVerfGE 72, 200, 258).

    Dabei endet der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts in jedem Falle mit dem Beschluß des neuen Rechts (BVerfGE 95, 64, 86 f), auch wenn damit wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats noch nicht endgültig feststeht, mit welchem Inhalt bzw. ob überhaupt das Gesetz so wie vom Bundestag beschlossen zustande kommen wird (BVerfGE 72, 200, 262).

    den Bestand des "alten" EALG-Rechts zu beseitigen (vgl. BVerfGE 72, 200, 262).

  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97
    Ungeachtet des Umstands, daß schon vor der Rückgabe des der Restitution unterliegenden Vermögenswerts zwischen dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 VermG) und dem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 VermG) Rechtsbeziehungen bestehen, die jedenfalls ab Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (BGHZ 128, 210, 211 f), führt erst der Bestandskraft erlangende Rückgabebescheid eine Änderung der Güterzuordnung des rückgabebelasteten Vermögenswerts herbei.

    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteil vom 20. November 1997 - III ZR 39/97 - WM 1998, 399, 400, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97
    Dagegen wendet sich die Revision nicht, soweit es um solche Restitutionsverfahren geht, die bei Inkrafttreten des EALG am 1. Dezember 1994 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren, bei denen also - im Sinne der Terminologie des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 95, 64, 86) - lediglich eine unechte Rückwirkung in Rede steht.

    Dabei endet der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts in jedem Falle mit dem Beschluß des neuen Rechts (BVerfGE 95, 64, 86 f), auch wenn damit wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats noch nicht endgültig feststeht, mit welchem Inhalt bzw. ob überhaupt das Gesetz so wie vom Bundestag beschlossen zustande kommen wird (BVerfGE 72, 200, 262).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97
    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteil vom 20. November 1997 - III ZR 39/97 - WM 1998, 399, 400, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig (vgl. nur BVerfGE 30, 392, 401).
  • LG Berlin, 24.01.1997 - 8 O 151/96
    Auszug aus BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97
    v. 24.1.97 - 8 0 151/96.
  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04

    Zulässigkeit einer Mieterhöhung für Wohnraum in den neuen Bundesländern

    Allgemein bekannt war, daß zahlreiche Rückübertragungsverfahren weit länger als ursprünglich erwartet dauerten und die den Berechtigten hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile immer größer zu werden drohten (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97, VIZ 1998, 323 unter 2).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Dieser bei Mietern und Alteigentümern zunehmend auf Unverständnis stoßenden Handhabung wollte der Gesetzgeber entgegenwirken (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 12/7588, S. 48; s. auch BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349).

    Sie führt - übereinstimmend mit der hier vertretenen Ansicht - aus, daß der Gesetzgeber dem Restitutionsberechtigten, an den die Rückübertragung am 1. Juli 1994 (bestandskräftig) noch nicht vorgenommen worden war, in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen "eingeräumt" hat (ebenso BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349 f).

    Schon die frühere Regelung, wonach dem Restitutionsberechtigten keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen gegen den Verfügungsberechtigten zustanden, ist überwiegend als nicht verfassungswidrig angesehen worden (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348 m.w.N.).

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

    Die später - nämlich durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - im Bereich des Vermögensgesetzes vorgenommene Änderung, wonach dies nicht für die Entgelte gilt, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG; vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348), hat im Vermögenszuordnungsrecht keine Entsprechung gefunden.
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Dieses ist dadurch gekennzeichnet, daß der rückgabebelastete Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten war und dementsprechend die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verblieben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen hatte (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186 f; Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349).

    Dadurch, daß der Gesetzgeber von dieser Grundkonzeption des Vermögensgesetzes abgewichen ist und diese Abweichung weiter modifiziert hat, ergeben sich hinsichtlich der Anwendung der Norm auf abgeschlossene Restitutionsverfahren im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG besondere Probleme, die der EALG-Gesetzgeber und der Gesetzgeber des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes unterschiedlich beantwortet haben (eingehend hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 aaO S. 1349 ff).

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02

    Begriff des Verfügungsberechtigten; Umfang des Nutzungsherausgabeanspruchs

    Diese Rechtsnachfolge ist nicht auf den Rückgabeanspruch nach § 3 VermG beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Nutzungsherausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die - abweichend vom Grundsatz, daß der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten bleibt - unter anderem deshalb eingeführt worden sind, um einen Beitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 141, 232, 235 f).
  • BGH, 02.03.2007 - V ZR 61/06

    Rechtsfolgen der Restitution eines Erbbaurechts; Herausgabe von Nutzungen aus

    Zugleich sollte ein Beitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien geleistet werden, indem finanzielle und betriebliche Interessen der Verfügungsberechtigten an der Aufrechterhaltung der Verwaltung und damit an einer Verzögerung der Restitutionsverfahren entfielen (vgl. Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889, 890; BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 66/03

    Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangte Mietentgelte sind als Entschädigung zu

    Diesen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen ist der primäre Zweck des Herausgabeanspruchs und des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsposition der Verfügungsberechtigten (so BGH-Urteil vom 19. März 1998 III ZR 145/97, WM 1998, 1348, m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren

    Anders als im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes besteht daher nicht die Gefahr einer nachträglichen Schmälerung bereits entstandener Entschädigungs- oder Rückgabeansprüche Privater (vgl. auch zur Rückwirkungsproblematik im Zuge der Einfügung und Änderung des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349 ff).
  • BGH, 25.06.1999 - V ZR 259/98

    Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Auskehrung erzielter Mindestmiet- oder

    Schon die frühere Regelung, wonach dem Restitutionsberechtigten keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen gegen den Verfügungsberechtigten zustanden, ist überwiegend nicht als verfassungswidrig angesehen worden (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348 m.w.N.).
  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf

    Der Bundesgerichtshof hat diese Beziehung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, dahin beschrieben, sie trage Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Urteile vom 14. Dezember 2001 aaO; vom 28. Juni 2002 aaO; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 143, 18, 29; vom 17. Juni 2004 aaO).
  • BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03

    Verwendung von Nutzungsentgelten für pauschalierte Verwaltungskosten

  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 243/07

    Ausgleichsverpflichtung des Entschädigungsberechtigten aufgrund nachträglicher

  • BGH, 06.07.2007 - V ZR 244/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

  • OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 13 U 25/99

    Ersatz der Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen; Umstellung von Stadt- auf Erdgas;

  • OLG Brandenburg, 03.02.1999 - 13 U 53/98

    Verfügungsberechtigter; Grundsätze der schuldrechtlichen Surrogation;

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