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   BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98   

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BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98 (https://dejure.org/2000,1190)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2000 - III ZR 145/98 (https://dejure.org/2000,1190)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - III ZR 145/98 (https://dejure.org/2000,1190)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtverletzung - Staatlicher Verwalter - Schadensersatzansprüche - Anspruchsgrundlagen - Anspruchsgegner - Positive Vertragsverletzung - Eingetragene Aufbauhypothek

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des staatlichen Verwalters; Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters; Amtshaftungsanspruch; Aufbauhypothek; ,ordnungsgemäße Wirtschaftsführung; Beendigung der staatlichen Verwaltung

  • Judicialis

    VermG § 11 a Abs. 3; ; VermG § 13; ; VermG § 16 Abs. 5; ; VermG § 18 Abs. 2; ; BGB § 667; ; BGB § 839 A

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 11 a Abs. 3; VermG § 13; VermG § 16 Abs. 5; VermG § 18 Abs. 2; BGB § 667; BGB § 839
    Ab dem 3. 10. 1990 begangene Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters können Amtshaftungsansprüche auslösen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter von Grundeigentum in der ehemaligen DDR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 33 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 11a Abs. 3, 13, 16 Abs. 5, 18 Abs. 2 VermG; §§ 667, 839 BGB
    Staatliche Verwaltung/Pflichtverletzungen/positive Vertragsverletzungen/Schadensersatzansprüche/Amtshaftungsansprüche/Übernahme von Aufbauhypotheken

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 271
  • NJW 2000, 3059
  • MDR 2000, 956
  • NJ 2001, 140
  • VersR 2001, 103
  • WM 2000, 1752
  • DVBl 2000, 1467
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche des Eigentümers von

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Die Pflichten des staatlichen Verwalters gemäß § 11 a Abs. 3 VermG erstreckten sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGHZ 126, 321, 324 f), auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der staatlichen Verwaltung, während derer der Verwalter die Interessen des Berechtigten zu wahren gehabt habe.

    Der Senat hat schon in seinem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß BGHZ 126, 321, 326 darauf hingewiesen, daß Schadensersatzansprüche, die sich aus der Begehung von Pflichtverstößen im Rahmen der Ausführung des Auftrags ergeben können, nicht in den von der Bezugnahme in § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG erfaßten Bereich gehören.

    c) Eine weitergehende Haftung der Beklagten läßt sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf den Senatsbeschluß BGHZ 126, 321 stützen.

    aa) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1994 zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB entschieden, der staatliche Verwalter habe wie jeder Beauftragte über seine zurückliegende Auftragstätigkeit Rechenschaft abzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 126, 321, 324).

    Mit der Auferlegung der bei einer Beendigung des Auftrags typischen Pflichten des Beauftragten für den gesamten Zeitraum der staatlichen Verwaltung habe der Gesetzgeber dem Berechtigten ermöglichen wollen, sich ein Bild über die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter noch Verbliebene zu verschaffen (BGHZ 126, 321, 325).

  • BVerwG, 06.03.1996 - 7 B 358.95

    Offene Vermögensfragen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 - 7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).
  • BGH, 15.12.1994 - III ZB 46/94

    Rechtsweg für Ansprüche der Grundstückseigentümer gegen den bisherigen

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Vielmehr ist die staatliche Verwaltung als ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen; bei Pflichtverletzungen des Verwalters können Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder - seit dem 3. Oktober 1990 - daneben Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 128, 173, 184 und vom 26. November 1998 - III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 staatlicher Verwalter 1).
  • BGH, 01.12.1998 - XI ZR 104/98

    Ermittlung des Werts der von einem staatlichen Verwalter ohne Rechtsgrundlage

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 - 7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Soweit er nach dieser Bestimmung das Grundpfandrecht nicht zu übernehmen hat - sei es überhaupt nicht, weil er nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme nicht durchgeführt worden ist, sei es in dem Maße nicht, in dem Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG zu machen sind -, erlöschen die zugrundeliegende Forderung, wenn sie - wie hier - durch den staatlichen Verwalter begründet worden ist (§ 16 Abs. 9 Satz 4 VermG), und ein bereits entstandener Zinsanspruch (§ 16 Abs. 9 Satz 5 VermG; zur Rechtslage vor Inkrafttreten jener Vorschrift durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Oktober 1998 - BGBl. I S. 3180 - vgl. BGHZ 139, 357).
  • BGH, 30.07.1997 - III ZR 157/96

    Kostenerstattungsanspruch eines nach dem Vermögensgesetz bestellten staatlichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    bb) Soweit der Senat entschieden hat, dem staatlichen Verwalter sei durch die Neuregelung im Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung gegeben worden - zu denken ist etwa an das Recht und die Pflicht nach § 15 Abs. 1 VermG, bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung den Vermögenswert zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, was auch den Abschluß von Rechtsgeschäften einschließt, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG) -, die es rechtfertige, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Aufwendungsersatzes grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855), so läßt sich aus diesen Überlegungen nicht herleiten, die Rechtsbeziehungen des Berechtigten zum staatlichen Verwalter müßten einheitlich auftragsrechtlichen Normen unterworfen werden.
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Vielmehr hat der Senat gerade auch für den insoweit angesprochenen Sachbereich der Aufwendungsersatzansprüche entschieden, die dem staatlichen Verwalter im Anschluß an die gemeinsame Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 und den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion durch das Vermögensgesetz zugewiesene Treuhänderstellung rechtfertige die entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 670 BGB nicht, soweit es um vor dem 1. Juli 1990 getätigte Aufwendungen gehe (BGHZ 140, 355, 363 f).
  • BGH, 26.11.1998 - III ZR 203/97

    Inanspruchnahme des staatlichen Verwalters für Verletzung seiner Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Vielmehr ist die staatliche Verwaltung als ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen; bei Pflichtverletzungen des Verwalters können Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder - seit dem 3. Oktober 1990 - daneben Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 128, 173, 184 und vom 26. November 1998 - III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 staatlicher Verwalter 1).
  • BVerwG, 21.05.1997 - 7 B 70.97

    Restitution von Grundstücken - Übernahme von Grundpfandrechten - Bestellung des

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    Hintergrund dieser gesamten Regelungen ist, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Berechtigten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 - XI ZR 104/98 - VIZ 1999, 154; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 7 B 358/95 - VIZ 1996, 338; vom 21. Mai 1997 - 7 B 70/97 - VIZ 1997, 532).
  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
    bb) Soweit der Senat entschieden hat, dem staatlichen Verwalter sei durch die Neuregelung im Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung gegeben worden - zu denken ist etwa an das Recht und die Pflicht nach § 15 Abs. 1 VermG, bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung den Vermögenswert zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, was auch den Abschluß von Rechtsgeschäften einschließt, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG) -, die es rechtfertige, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Aufwendungsersatzes grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855), so läßt sich aus diesen Überlegungen nicht herleiten, die Rechtsbeziehungen des Berechtigten zum staatlichen Verwalter müßten einheitlich auftragsrechtlichen Normen unterworfen werden.
  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 303/07

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen gröblicher Verletzung der

    Daneben hat das Vermögensgesetz bei einer gröblichen Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, in § 13 Abs. 1 Schadensersatzansprüche vorgesehen, die auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und gegen den Entschädigungsfonds zu richten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 173, 182 f; 144, 271, 274 f).
  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

    Unbeschadet des Umstands, daß sich die nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswerts erstrecken, sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen der § 666 ff BGB nur dann anwendbar, wenn es zur "Abwicklung" des Verwalterverhältnisses kommt (vgl. BGHZ 140, 355, 362; 144, 271, 274 ff).
  • BGH, 01.04.2004 - III ZR 300/03

    Übergabe nicht dinglich gesicherter Kreditverbindlichkeiten

    Sie ordnet lediglich Beschränkungen an, um eine Gleichbehandlung mit dinglich gesicherten Krediten zu gewährleisten, die gemäß § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur insoweit übergehen, als sie - was hier außer Streit steht - der Finanzierung von Baumaßnahmen dienen sollten und eine hierdurch bewirkte Wertsteigerung nach vorhanden ist (vgl. BGHZ aaO S. 206 m.w.N. zur Gesetzgebungsgeschichte; Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger Vermögen in der ehemaligen DDR § 16 VermG Rn. 10; Lorff, Offene Vermögensfragen nach der Einigung Deutschlands § 16 VermG Rn. 2; s. ferner Senatsurteil BGHZ 144, 271, 278).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 11 U 16/14

    Zum Verhältnis zwischen den Erben jüdischer Alteigentümer und den

    Der Gesetzgeber hat an anderer Stelle des Vermögensgesetzes entsprechende Regelungen zum Verhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und Inhabern der tatsächlichen Verfügungsmacht getroffen, so etwa für das Rechtsverhältnis zwischen Restitutionsberechtigtem und aktuell Verfügungsberechtigtem in § 3 Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2011, 1436), oder für die Fälle der zu DDR-Zeiten angeordneten staatlichen Verwaltung i.S.d. § 1 Abs. 4  hinsichtlich der  Pflichten eines Verwalter in  § 11a Abs. 3 (vgl. BGH NJW 2000, 3059).
  • OLG Brandenburg, 15.06.2004 - 11 W 32/04
    Mit der Auferlegung der bei einer Beendigung des Auftrags typischen Pflichten des Beauftragten für den Zeitraum der staatlichen Verwaltung hat der Gesetzgeber dem Berechtigten ermöglichen wollen, sich ein Bild über die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter noch Verbliebene zu verschaffen (BGH a.a.O., BGHZ 144, 271).
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