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   BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74   

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https://dejure.org/1977,1635
BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74 (https://dejure.org/1977,1635)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1977 - III ZR 149/74 (https://dejure.org/1977,1635)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1977 - III ZR 149/74 (https://dejure.org/1977,1635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Entschädigung für Enteignung eines Grundstücksteils - Anforderungen an Qualitätsbestimmung von Grundstücken - Anforderungen an Erschließung nach § 34 BauGB - Rüge der unterlassenen Berücksichtigung der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 93 Abs. 3
    Bewertung eines Grundstücks; Anrechnung planungsbedingter Wertsteigerungen

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 916
  • WM 1977, 1004
  • DVBl 1977, 766
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

    Auszug aus BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74
    Gleichwohl handelt es sich für den beteiligten Eigentümer um einen unmittelbaren, seinem Grundstück besonders zugeordneten Erschließungsvorteil, der auszugleichen ist (BGHZ 62, 305, 312).

    Das ist zu verneinen: Der beteiligte Eigentümer braucht sich nur im Rahmen des Zumutbaren (BGHZ 62, 305, 307) planungsbedingte Wertsteigerungen seines Restgrundstücks anrechnen zu lassen.

    Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, sind die Grenzen einer dem Eigentümer zumutbaren Kürzung seiner Enteignungsentschädigung nach dem Grundsatz der Lastengleichheit (Senatsurteile in BGHZ 62, 305, 312; 67, 320, 328) abzustecken.

    Eine Vorteilsausgleichung würde allerdings entfallen, wenn durch die Buxelstraße in ihrem früheren Ausbauzustand die angrenzenden Flächen des Flurstücks Nr. 15 bereits ausreichend erschlossen worden wären und die Abtretung des Geländestreifens nur dazu dienen würde, diese Straße zu verbreitern (Senatsurteil in BGHZ 62, 305, 312).

    Für die Prüfung der Frage, ob eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen ist, wird auf die in dem erwähnten Senatsurteil BGHZ 62, 305 entwickelten Grundsätze hingewiesen.

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 164/73

    Berücksichtigung von Wertsteigerungen bis zur mündlichen Verhandlung im

    Auszug aus BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74
    Zwar kann die Qualitätseinstufung von Grundflächen, wie in der Rechtsprechung des Senats anerkannt ist, von der Planung mitbeeinflußt werden (Senatsurteil in WM 1976, 669, 670).
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

    Auszug aus BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74
    Bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, sind die Grenzen einer dem Eigentümer zumutbaren Kürzung seiner Enteignungsentschädigung nach dem Grundsatz der Lastengleichheit (Senatsurteile in BGHZ 62, 305, 312; 67, 320, 328) abzustecken.
  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74
    Diese bestimmt indes nicht allein die Qualität des Grundstücks, sondern sie steht in Wechselwirkung zu den sonstigen wertbildenden Faktoren wie z.B. Lage, Beschaffenheit und verkehrsmäßige Erschließung (Senatsurteil in BGHZ 63, 240, 244 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

    Auszug aus BGH, 26.05.1977 - III ZR 149/74
    Die durch die Enteignung entstandene Einbuße kann möglicherweise durch die erlangten Vorteile völlig ausgeglichen werden, so daß keine Entschädigung zu leisten ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 - WM 1977, 509, 513 - zu Abdruck in BGHZ bestimmt - m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

    Es können hiernach nur solche Vorteile berücksichtigt werden, die sich aus dem Unternehmen, dem die Herabzonung dient, für das zu Bauland gewordene (Rest-)Grundstück unmittelbar, im Sinne einer besonderen Zuordnung, ergeben (Senatsurteil vom 25. November 1974 - III ZR 59/73 - WM 1975, 697, 701, im Anschluß an BGHZ 62, 305, 308 ff.; vgl. auch Urteile vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 WM 1977, 509, 512 f., in BGHZ 68, 100 insoweit nicht abgedruckt, und vom 26. Mai 1977- III ZR 149/74 - WM 1977, 1004, 1006).

    In den Urteilen vom 27. Januar und vom 26. Mai 1977 (aaO.) ist der notwendige funktionelle Zusammenhang zwischen dem Enteignungsunternehmen und der zu erschließenden Fläche bejaht worden, soweit über die enteignete Fläche Zufahrtsmöglichkeiten für den Restbesitz des betroffenen Eigentümers geschaffen wurden, die ihn bebaubar machten.

    Allein der Umstand, daß im Streitfall noch ein weiterer Eigentümer - im südlichen Bereich des dort noch nicht durchgeführten Bebauungsplans - Planungsvorteile infolge der Ausweisung von Bauland durch den Bebauungsplan Nr. 98 hat, kann jedenfalls an dem Vorliegen eines besonderen, nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB berücksichtigenden Vorteils der Beteiligten zu 2 - vorbehaltlich der Frage des Umfangs der Anrechenbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1977 aaO.; Gelzer/Busse aaO.) - nichts ändern.

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 418/97

    Bemessung der Gegenleistung für Straßengrundabtretung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht kein Zweifel daran, daß auch im Falle von Teilenteignungen zu Erschließungszwecken im Ansatz planungsbedingte Wertsteigerungen des Restgrundstücks anzurechnen sind (BGHZ 62, 305, 310 ff; BGH, Urt. v. 26. Mai 1977, III ZR 149/74, WM 1977, 1004, 1006; v. 9. Oktober 1997, III ZR 148/96, NJW 1998, 2215 ff).

    Dagegen wird eine Anrechnung von Erschließungsvorteilen mit dem Grundsatz der Lastengleichheit umso eher zu vereinbaren sein, als die Vorteile nicht in dem allgemeinen Wertzuwachs des Gesamtgebiets aufgehen, sondern dem von der Teilenteignung berührten Grundstück im besonderen Maße zufallen, insoweit also nach Grund und Umfang die auf ihm ruhende "natürliche" Erschließungsbeitragslast kompensieren (vgl. BGHZ 62, 305, 311 ff; BGH, Urteile v. 26. Mai 1977, III ZR 149/74, WM 1977, 1004, 1006; v. 9. Oktober 1997, III ZR 148/96, NJW 1998, 2215, 2218).

  • BGH, 14.07.1977 - III ZR 41/75

    Erreichen einer Wertminderung durch die Verringerung des Grundbesitzes - Schutz

    Zwar hat es dargelegt, die Parzelle 110/3 habe durch den Wegfall des Zugangs zum Feldweg keine enteignungsrechtlich erhebliche Einbuße erlitten, da es schon vorher nicht über den Feldweg, sondern über die Georg-P.-Straße erschlossen gewesen sei; doch ist fraglich, ob das Berufungsgericht damit hat sagen wollen, das materielle Baurecht habe der Beklagten einen jederzeit durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bebauung des Flurstücks 110/3 eingeräumt (vgl. BGH WM 1976, 1064, 1066 f und das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 26. Mai 1977 - III ZR 149/74).

    Es ist schon offen, ob hier § 34 oder § 35 Abs. 2 BBauG zum Zuge kommt (s.oben Ziff. II, 7 c; vgl. auch BGH WM 1966, 1064, 1066 f und Senatsurteil vom 26. Mai 1977 - III ZR 149/74).

  • BGH, 14.01.1982 - III ZR 134/80

    Klage auf Erhöhung der Entschädigung bei Enteignung von zum Straßenbau benötigter

    Bei dieser vom Senat - auch unter der Geltung des Preußischen Enteignungsgesetzes - gebilligten Berechnungsweise handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung; ausgleichungsfähiger Vorteil ist die Wertsteigerung der ursprünglich als Hinterland einzustufenden Wertzone (BGHZ 21, 388, 396; Senatsurteile vom 29. Januar 1970 - III ZR 30/69 = WM 1970, 590 m.w.Nachw.; 26. Mai 1977 - III ZR 149/74 = WM 1977, 1004; s. auch BVerwG DWW 1959, 114; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 95 Rdn. 38).
  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 221/85

    Enteignungsentschädigung wegen Herabzonung eines Grundstücks von

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Anwendung von § 93 Abs. 3 BBauG in Fällen der Teilenteignung für Zwecke der Erschließung eine Anrechnung des dem Restgrundstück zufallenden Wertzuwachses jedenfalls dann nicht zulässig, wenn das betroffene Grundstück durch die erzwungene Landabgabe keinen unmittelbaren, ihm besonders zugeordneten Erschließungsvorteil hat (Senatsurteile vom 13. Mai 1974 - III ZR 7/72 = BGHZ 62, 305 und vom 26. Mai 1977 - III ZR 149/74 = WM 1977, 1004).

    33 m tiefen Grundstücks erfüllt (s. dazu Senatsurteil vom 26. Mai 1977 a.a.O. = WM 1977, 1004/5).

  • BGH, 30.05.1983 - III ZR 22/82

    Entschädigungen für den entzogenen Grund und Boden - Bemessung der Höhe einer

    Bei dieser Berechnungsweise handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung; ausgleichungsfähiger Vorteil ist die Wertsteigerung der ursprünglich als Hinterland einzustufenden Wertzone (BGHZ 21, 388, 396; Senatsurteile vom 29. Januar 1970 - III ZR 30/69 = WM 1970, 590 m.w.Nachw.; vom 26. Mai 1977 - III ZR 149/74 = WM 1977, 1004; vom 14. Januar 1982 - III ZR 134/80 = WM 1982, 565; s. auch BVerwG DWW 1959, 114; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 95 Rdn. 38).
  • LG Köln, 23.12.1987 - 11 T 226/87

    Voraussetzungen der Gebührenermäßigung nach § 7 Nr. 6 PrGKG

    Bei besonders tief geschnittenen Grundstücken mit mehreren Wertzonen tritt durch die Abtretung der Teilflächen eine Flächenverschiebung ein, bisheriges Hinterland wird Vorderland (vgl. BGH WM 1977, 1004).
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