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   BGH, 27.06.1985 - III ZR 150/83   

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https://dejure.org/1985,4565
BGH, 27.06.1985 - III ZR 150/83 (https://dejure.org/1985,4565)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1985 - III ZR 150/83 (https://dejure.org/1985,4565)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1985 - III ZR 150/83 (https://dejure.org/1985,4565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • WM 1985, 1271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZR 150/83
    Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung (vgl. BGHZ 25, 47, 52; Palandt/Heinrichs 44. Aufl. § 242 BGB Anm. 9 m.w.Nachw.) nicht verkannt.

    Soweit das Berufungsgericht, von der Revision nicht beanstandet, festgestellt hat, daß der Kläger den Beklagten im Sommer 1973 die beiden Quittungen vom 15. Dezember 1971 und 20. Dezember 1972 über insgesamt 110.000 DM übergab und nach seiner Rückkehr aus Kanada nicht zurückforderte, durfte das Berufungsgericht diesen Umstand im Rahmen der Prüfung einer Verwirkung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zugunsten der Beklagten verwerten, auch wenn es nicht aufgeklärt hat, ob insoweit ein Verzicht des Klägers (Erlaß, § 397 BGB) anzunehmen ist, der anders als die Verwirkung, bei der es auf eine objektive Beurteilung ankommt, einen subjektiven Verzichtswillen voraussetzt (vgl. BGHZ 25, 47, 52).

  • BGH, 22.11.1979 - VII ZR 31/79

    Voraussetzungen der Verwirkung; Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen lange

    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZR 150/83
    Die Beurteilung, ob ein Anspruch im Einzelfall verwirkt ist, obliegt weitgehend dem Tatrichter (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1965 - VIII ZR 138/63 und vom 22. November 1979 - VII ZR 31/79 - LM BGB § 242 Cc Nr. 22 und Nr. 36).
  • BGH, 07.07.1965 - VIII ZR 138/63
    Auszug aus BGH, 27.06.1985 - III ZR 150/83
    Die Beurteilung, ob ein Anspruch im Einzelfall verwirkt ist, obliegt weitgehend dem Tatrichter (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1965 - VIII ZR 138/63 und vom 22. November 1979 - VII ZR 31/79 - LM BGB § 242 Cc Nr. 22 und Nr. 36).
  • OLG Nürnberg, 08.02.2016 - 14 U 895/15

    Wirksamer Widerruf eines Darlehensvertrags

    Obwohl das Umstandsmoment der Verwirkung weiter voraussetzt, dass der Verpflichtete - unterstellt, er durfte sich bei objektiver Bewertung auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten - in seinem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hat, dass die Zulassung des Widerrufs für ihn eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, a. a. O., juris Rn. 13; Urteil vom 27.06.1985 - III ZR 150/83, WM 1985, 1271, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.), hat die Beklagte nicht dargetan, dass und ggf. welche Dispositionen von ihr im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs vorgenommen worden seien.
  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

    Es bestehen auch keine für den Kläger als Anleger erkennbaren Anhaltspunkte, wonach die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung für ihn eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13, a.a.O. , juris Rn. 13; Urt. v. 27.06.1985 - III ZR 150/83, WM 1985, 1271, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 28.07.2014 - 14 U 2180/13

    Kündigung eines Verbraucherdarlehens: Anforderungen an die Annahme der Verwirkung

    Das Umstandsmoment der Verwirkung setzt weiter voraus, dass der Verpflichtete - unterstellt, er durfte sich bei objektiver Bewertung auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten - in seinem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hat , dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung für ihn eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13, a.a.O. , juris Rn. 13; Urt. v. 27.06.1985 - III ZR 150/83, WM 1985, 1271, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2004 - 4 U 192/03

    Verwirkung einer Darlehensforderung nach einer Zeitspanne von acht Jahren bis zum

    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, so dass die Geltendmachung zum jetzigen Zeitpunkt als illoyal und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint (BGH WM 1985, 1271).
  • OLG Brandenburg, 12.01.2005 - 4 U 97/04

    Zur Darlegungs- und Beweislast bei behaupteten Darlehens- bzw.

    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, so dass die Geltendmachung zum jetzigen Zeitpunkt als illoyal und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint (BGH WM 1985, 1271).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.1998 - 11 Wx 49/98

    Aufsägen des Balkongeländers und Einrichtung eines Durchganges einschließlich der

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  • BGH, 15.11.1995 - IV ZR 297/93

    Zusatzversorgungskasse von Gemeinden und Gemeindeverbänden - Berechnung und Höhe

    Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGH. Urteile vom 6. Dezember 1988 a.a.O.; vom 27. Juni 1985 - III ZR 150/83 - WM 1985, 1271 unter II 1).
  • OLG Brandenburg, 03.08.2005 - 4 U 32/05

    Rücktritt von einem Grundstückkaufvertrag wegen Unbebaubarkeit

    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, so dass die Geltendmachung zum jetzigen Zeitpunkt als illoyal und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheint (BGH WM 1985, 1271).
  • BGH, 26.05.1988 - III ZR 89/87
    Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der erneuten Verhandlung der Sache nach der Zurückverweisung durch den Senat (Urteil vom 27. Juni 1985 - III ZR 150/83 = WM 1985, 1271) ohne Rechtsirrtum davon überzeugt, daß der Kläger den Beklagten die persönliche Rückzahlung des Darlehens erlassen hat (§ 397 BGB).
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