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   BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05   

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BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05 (https://dejure.org/2005,5650)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2005 - III ZR 16/05 (https://dejure.org/2005,5650)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2005 - III ZR 16/05 (https://dejure.org/2005,5650)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Vorteilsanrechnung hinsichtlich steuerlicher Vorteile für einen Schaden in Höhe eines für einen Immobilienfonds aufgebrachten Betrages - Fehlen einer Steuerersparnis wegen gegenüberstehender Nachteile aus der Versteuerung der Schadensersatzleistung - ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 23; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; ZPO § 287

  • ra.de
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der III. Zivilsenat des BGH mit Bundesrichter Galke sieht in dem Revisionsversäumnisurteil vom 17.11.2005 - III ZR 16/05 - in § 287 ZPO nach wie vor eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Geschädigten.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 251 § 252
    Anrechnung von Steuervorteilen als Vorteil im Rahmen des Schadensersatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall BGHZ 74, 103 fehle es an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Ersparnis als Nachteil gegenüber stehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu versteuern sei.

    Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil BGHZ 109, 380, 392).

    Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114).

    Allerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch in den Blick zu nehmen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132, 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff) oder etwa der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Loritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761).

    Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGHZ 74, 103, 114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - NJW 2002, 1711, 1712).

    Der Kläger verlangt jedoch im Streitfall gerade nicht Ersatz für entgangene Einnahmen, auch nicht für eine entgangene Einnahmemöglichkeit, sondern Ersatz für die von ihm gezeichnete Kommanditeinlage (vgl. BGHZ 74, 103, 115 f mit Hinweis auf BFH BStBl. II 1973, 121, 123).

  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 231/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler von Kapitalanlagen

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGHZ 74, 103, 114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - NJW 2002, 1711, 1712).

    Daher sei eine nähere Berechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, 1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230).

  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114).

    Allerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch in den Blick zu nehmen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132, 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff) oder etwa der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Loritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der überwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum erfüllt die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung des ursprünglichen Ankaufsvertrages durch Rücktritt, Wandlung oder Anfechtung nicht den Tatbestand des § 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG RhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis auf BFH BStBl. II 1993, 897 zu § 16 Abs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl. II 1983, 315 zu § 7b EStG; Fischer FR 2000, 393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. § 23 Rn. 17; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 23 [Stand November 2002] Rn. 57; Schmidt/Weber-Grellet aaO § 23 Rn. 48).
  • BFH, 14.12.1982 - VIII R 54/81

    Zulässigkeit einer Revision - Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der überwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum erfüllt die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung des ursprünglichen Ankaufsvertrages durch Rücktritt, Wandlung oder Anfechtung nicht den Tatbestand des § 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG RhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis auf BFH BStBl. II 1993, 897 zu § 16 Abs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl. II 1983, 315 zu § 7b EStG; Fischer FR 2000, 393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. § 23 Rn. 17; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 23 [Stand November 2002] Rn. 57; Schmidt/Weber-Grellet aaO § 23 Rn. 48).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 1144/03

    Privates Veräußerungsgeschäft bei Erlangung lediglich des wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der überwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum erfüllt die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung des ursprünglichen Ankaufsvertrages durch Rücktritt, Wandlung oder Anfechtung nicht den Tatbestand des § 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG RhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis auf BFH BStBl. II 1993, 897 zu § 16 Abs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl. II 1983, 315 zu § 7b EStG; Fischer FR 2000, 393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. § 23 Rn. 17; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 23 [Stand November 2002] Rn. 57; Schmidt/Weber-Grellet aaO § 23 Rn. 48).
  • BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02

    Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Bei der Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - soweit dies nicht schon im Senatsbeschluss vom 28. Juli 2005 geschehen ist - hat sich der Senat nach den vom V. Zivilsenat mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 (V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048) entwickelten Grundsätzen ausgerichtet.
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Nach den Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW-RR 2004, 79, 81) wird es in der neuen Berufungsverhandlung in erster Linie Sache des Klägers sein, auf die Berechnung der Beklagten zu 1 bezüglich der behaupteten Steuervorteile des Klägers im Einzelnen zu erwidern und gegebenenfalls darzulegen, dass er - anders als nach der vorstehend dargestellten Sicht der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer bestimmten Besteuerung im Zusammenhang mit der Abtretung seines KG-Anteils Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzbetrages zu rechnen hat.
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen wäre das zur Einkünfteerzielung dienende Vermögen nicht in die Ermittlung der Überschusseinkünfte einzubeziehen, so dass die Gegenleistungen zum Erwerb einer Kapitalanlage grundsätzlich nicht absetzbar wären (vgl. BFH BStBl. II 1986, 747, 748; Blümich/Thürmer EStG § 9 [Stand Januar 2002] Rn. 135; Lademann/Söffing/Brockhoff EStG § 9 [Stand Juli 2001] Rn. 9; Schmidt/Drenseck aaO § 9 Rn. 24; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht S. 17 f).
  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus BGH, 17.11.2005 - III ZR 16/05
    Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall von den Kommanditbeteiligungen, die Gegenstand der Beurteilung in den oben angeführten Entscheidungen gewesen sind, in einem maßgeblichen Punkt, mit der Folge dass - jedenfalls nach dem Stand des vorliegenden Revisionsverfahrens - keine dem steuerlichen Vorteil des Klägers gegenzurechnende weitere Versteuerung zugrunde zu legen ist (siehe auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom heutigen Tage in III ZR 350/04).
  • BGH, 06.11.1989 - II ZR 235/88

    Vorteilsausgleich bei Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 72/92

    In das Verlustausgleichsvolumen bei den Einkünften einer KG aus Vermietung und

  • BFH, 08.09.1992 - IX R 335/87

    Zurechnung von Werbungskostenüberschussanteilen

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • BGH, 09.10.1989 - II ZR 257/88

    Haftung für Stellvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluß für Vertrieb von

  • BFH, 26.10.1972 - I R 229/70

    Gewinnfeststellungsbescheid - Gesamtgewinn - Außerordentliche Einkünfte -

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

  • BFH, 15.12.1976 - I R 4/75

    Schadensersatzforderung - Steuerlicher Berater - Körperschaftsteuerfestsetzung -

  • BFH, 23.03.1993 - IX R 67/88

    Ersatzleistungen für nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 21a EStG

  • BGH, 12.02.1986 - IVa ZR 76/84

    Stillschweigender Abschluss eines Beratungsvertrages - Haftung nach den

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

  • BFH, 01.12.1992 - IX R 189/85

    Zeitpunkt für Abzug von AfaA eines Mietwohnhauses als Werbungskosten

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 127/05

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Dies hält, wie der Senat bereits in zwei Urteilen vom 17. November 2005 - hierunter auch das Revisionsurteil zu dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2004 (III ZR 16/05); außerdem zur gleichen Problematik das Urteil III ZR 350/04 (NJW 2006, 499) - ausgeführt hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2013 - 16 U 70/12

    Umfang des Schadensersatzes bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

    Um nichts anderes handelt es bei den (Vorab-)Ausschüttungen (vgl. BGH Urteil vom 23.04.2012, II ZR 75/10; Urteil vom 15.07.2010, III ZR 336/08; Urteil vom 17.11.2005, III ZR 16/05), welche die Klägerin in den Jahren 2001 bis 2007 auf ihre Kommanditbeteiligung erhalten hat.
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