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   BGH, 24.11.1983 - III ZR 160/83   

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https://dejure.org/1983,12505
BGH, 24.11.1983 - III ZR 160/83 (https://dejure.org/1983,12505)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1983 - III ZR 160/83 (https://dejure.org/1983,12505)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1983 - III ZR 160/83 (https://dejure.org/1983,12505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit der Kündigung eines Darlehensvertrages durch eine Bank auf Grund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben - Möglichkeit der Pauschalierung von Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Banken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.12.1972 - VI ZR 120/71

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Wirtschaftsprüfer - Haftung aus unerlaubter

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - III ZR 160/83
    Da der Vorschrift des § 18 KWG der Charakter eines Schutzgesetzes zugunsten der Bankkunden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (vom 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71 = VersR 1973, 247) nicht zukommt, ist die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter dieser Vorschrift nicht mehr klärungsbedürftig.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - III ZR 160/83
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. November 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :.
  • OLG München, 25.02.1983 - 19 U 3659/82
    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - III ZR 160/83
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1983 - 19 U 3659/82 - wird nicht angenommen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Erstbeklagte als Schuldner und die Zweitbeklagte, soweit sie mit ihm gemeinsam verurteilt worden ist, als selbstschuldnerische Bürgin zur Zahlung verpflichtet sind, und daß die Beklagten für die Kosten des Rechtsstreits nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen haften.
  • BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 617/01

    Bürgenhaftung für Mindestlohn

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die Beklagte zu 2) als Bürgin und der Beklagte zu 1) als Schuldner der Lohnforderung nicht als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH 24. November 1983 - III ZR 160/83 - WM 1984, 131).
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