Rechtsprechung
BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung - Allgemeiner Kostenerstattungsanspruch - Verwalterverhältnis - Staatliche Verwaltung - Wirtschaftliche Enteignung Privater - Wiedergutmachung von Teilungsunrecht - Generalverwaltungsauftrag - Jüdische Voreigentümer - Sicherungsverwaltung
- Judicialis
VermG §§ 11 ff; ; VermG § 1 Abs. 6 Satz 1; ; BGB § 670; ; BGB § 683 Satz 1; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungsunternehmen erhält für Sicherungsverwaltung Aufwendungsersatz!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KG, 25.04.2000 - 27 U 2938/99
- BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94
Restitution nach NS-Enteignung
Auszug aus BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00
Dabei kann dahinstehen, ob die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE 98, 137, 141). - BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97
Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des …
Auszug aus BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00
Auch ließe sich hieraus ein allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Klägerin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187 f). - BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). - BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98
Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten …
Auszug aus BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00
Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Sicherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9). - BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97
Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines …
Auszug aus BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00
Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das insgesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil BGHZ 140, 355, 363).
- BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16
Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung …
Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999, III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22. Januar 2001, III ZR 168/00, BeckRS 2001, 30163582).Hiervon ist der Senat schon in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 17 und vom 22. Januar 2001 - III ZR 168/00, BeckRS 2001, 30163582).
- BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02
Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks
Ist die Klägerin hiernach nicht als staatlicher Verwalter anzusehen (so bereits Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 168/00; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386 f), kann sie wegen möglicher Aufwendungsersatzansprüche nicht auf diese Rechtsstellung verwiesen werden. - BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren …
Ihre Beziehung zu dem Grundstück als Teil des früheren Staatsvermögens der DDR gründete allein darauf, daß ihr Rechtsvorgänger diejenige staatliche Wirtschaftseinheit war, der mit dem Generalverwaltungsauftrag von 1953 die Bewirtschaftung dieses staatlichen Vermögenswerts anvertraut worden war (vgl. den unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 12. Februar 2001 - III ZR 168/00).