Rechtsprechung
   BGH, 21.10.2010 - III ZR 17/10   

Volltextveröffentlichungen (10)

mehr
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 157, 242 BGB
    Eine Unterlassungserklärung begründet nicht ohne Weiteres eine positive Handlungspflicht

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Nach Unterlassungsverpflichtung keine generelle Pflicht, Suchmaschineneintrag zu löschen

  • it-recht-kanzlei
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen vertragliche Vereinbarungen einer Verpflichtungserklärung und Unterlassungserklärung sowie Verpflichtung mit Vertragsstrafenbewährung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Vertragsstrafe: Unterlassungsvereinbarung mit Personalvermittler

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach Erfüllung einer Unterlassungserklärung bewirkt nachgeschobene Vertragsstrafe keine positive Handlungspflicht

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • MMR 2011, 69



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10  

    Bankrecht - Zur Prospekthaftung

    Diese jedenfalls teilweise an sich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, [...] Rn. 17 mwN).

    Diese teilweise ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht diese - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, jedoch die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, [...] Rn. 17 mwN).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2012 - 2 U 91/11  

    Haftung für Domain-Parking

    Denn der Befreiungsanspruch wandelt sich in einen Geldanspruch um, wenn der Schuldner die geforderte Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 2004, 1868 f. mit zahlreichen Nachweisen; OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, 15 U 90/09 Rn. 19 in juris; insoweit nicht Gegenstand der Revisionsentscheidung vom 21.10.2010, III ZR 17/10).
  • LG Halle, 31.05.2012 - 4 O 883/11  

    Keine Verpflichtung zur Löschung im Google-Cache nach Abgabe einer

    Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.10.2010, Az.: III ZR 17/10, bei juris) hat klargestellt, dass aus einer übernommenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung nicht die Pflicht zur Beseitigung von Internetinhalten Dritter abgeleitet werden kann und die allein für die Unterlassung versprochene Vertragsstrafe nicht verwirkt wird.

    Diese Unterscheidung beachtet die von der Klägerin zitierte Entscheidung des KG (Urteil vom 27.11.2009, Az.: 9 U 27/09, bei juris) nicht, die ohnehin - ebenso wie die klägerseits zitierten landgerichtlichen Entscheidungen - mit ihrer pauschalen Ableitung einer Tätigkeitsverpflichtung aus einer Unterlassungserklärung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2010 (a. a. O.) so nicht aufrechterhalten werden können.

  • BGH, 26.01.2012 - III ZR 111/11  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

    Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, MMR 2011, 69 Rn. 13).
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