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   BGH, 11.01.1965 - III ZR 172/63   

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https://dejure.org/1965,2651
BGH, 11.01.1965 - III ZR 172/63 (https://dejure.org/1965,2651)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1965 - III ZR 172/63 (https://dejure.org/1965,2651)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1965 - III ZR 172/63 (https://dejure.org/1965,2651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erteilung von Ersatzkraftfahrzeugbriefen als hoheitliche Verwaltung - Gefahr missbräuchlicher Verwendung bei Aufgabe oder Aushändigung eines Kraftfahrzeugbrief-Vordruckes - Pflichtverletzungen der Zulassungsstelle im Zusammenhang mit einem ausgefüllten oder ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 911
  • MDR 1965, 466
  • VersR 1965, 441
  • DB 1965, 436
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 01.11.1932 - III 436/31

    1. Unter welchen Umständen gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch eines

    Auszug aus BGH, 11.01.1965 - III ZR 172/63
    Der Amtspflicht stehe nicht entgegen, daß der Geschädigte erst später und unter Hinzutreten strafbarer Handlungen anderer Personen durch die Auswirkung der Amtshandlung benachteiligt werde (RGZ 138, 309, 313).
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 353/51

    Schutzwirkung des Kraftfahrzeugbriefs

    Auszug aus BGH, 11.01.1965 - III ZR 172/63
    Wie schon wiederholt hervorgehoben, handelt es sich hier nicht um Pflichtverletzungen der Zulassungsstelle im Zusammenhang mit einem ausgefüllten oder ausgefertigten Kraftfahrzeugbrief und um dessen Schutzzweck, so daß die von der Revision angezogene Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß insoweit Amtspflichten der Zulassungsstelle nur gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen dinglich oder ähnlich Berechtigten an dem Kraftfahrzeug bestehen (vgl. BGHZ 10, 122 und 309; 30, 340), nicht einschlägig ist.
  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 36/59

    Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden - Urkundeneigenschaft eines

    Auszug aus BGH, 11.01.1965 - III ZR 172/63
    Der zur Entscheidung stehende Fall gibt keinen Anlaß, zu der von der Revision in den Vordergrund gerückten Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen allgemein ein Dritter etwa einen Anspruch auf Überlassung oder Aushändigung eines Kraftfahrzeugbrief-Vordruckes hat, wie dies für die erstmalige Ausstellung eines Briefes z.B. in §§ 20, 21 StVZO und in der Dienstanweisung zu § 21 StVZO unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist (vgl. hierzu vor allem: Urteil des Senats vom 31. März 1960 III ZR 36/59 S. 7).
  • BGH, 18.10.1962 - III ZR 134/61
    Auszug aus BGH, 11.01.1965 - III ZR 172/63
    Angesichts der dargelegten Rechtslage, die bereits den Klageanspruch trägt, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob die Zulassungsstelle der Beklagten dem Kläger gegenüber sich auch einer zum Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung in Form eines "Amtsmißbrauchs" schuldig gemacht hat, wie das Oberlandesgericht in Anlehnung an die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1962 III ZR 134/61 = VersR 1963, 235, 236 entwickelten Grundsätze mit eingehender Begründung angenommen hat, wogegen sich die Revision ebenfalls wendet.
  • BGH, 10.04.2003 - III ZR 266/02

    Amtshaftung für Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der

    Wie sich aus der Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO ergibt, wonach zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen aber der Eigentümer und der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden (Senatsurteile BGHZ 10, 122; vom 29. Oktober 1953 - III ZR 119/52 - NJW 1953, 1910 f und vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 460; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 30, 374, 376; vom 11. Januar 1965 - III ZR 172/63 - NJW 1965, 911, 912 und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 - VersR 1982, 242).
  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 123/80

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten der Kfz-Zulassungsstelle

    Dementsprechend hat der Senat erkannt, daß die Amtspflichten, die den Zulassungsbeamten hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeugbriefe auferlegt sind, gegenüber dem Eigentümer, dem dinglich Berechtigten an dem Kraftfahrzeug (BGHZ 10, 122 (125) = NJW 1953, 1347; BGH, NJW 1953, 1910 (1911); 1973, 458), und demjenigen, der aufschiebend Eigentum daran erworben hat, bestehen (BGHZ 30, 374 (377 f.) = NJW 1960, 34; vgl. auch Senat, NJW 1965, 911 (912)).
  • OLG Hamm, 18.06.1999 - 11 U 78/98
    Im Streitfall geht es gerade nicht darum, daß ein Briefvordruck ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen ausgegeben worden ist und deshalb mißbräuchlich verwendet werden konnte, wie dies in dem vom Bundesgerichtshof (VersR 1965, 441ff) entschiedenen Fall geschehen war.
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