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   BGH, 06.10.1958 - III ZR 175/57   

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https://dejure.org/1958,1385
BGH, 06.10.1958 - III ZR 175/57 (https://dejure.org/1958,1385)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1958 - III ZR 175/57 (https://dejure.org/1958,1385)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1958 - III ZR 175/57 (https://dejure.org/1958,1385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 34
  • MDR 1959, 26
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55

    Umfang der Pflicht des Anliegers zur Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 06.10.1958 - III ZR 175/57
    Auch wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht des Landes Baden-Württemberg für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 317 im Bereich der Gemeinde F. ohne Rücksicht auf die Breite der Straße ausgehe (BGHZ 24, 124, 131 ff) [BGH 15.04.1957 - III ZR 246/55] , so habe, doch die beklagte Gemeinde hier die Verkehrssicherungspflicht durch ihre Absprachen mit dem zuständigen Straßenbauamt, durch ihre Dienstanweisung sowie durch die tatsächliche Übung "übernommen", und zwar auch Dritten, insbesondere den am Unfall Beteiligten gegenüber.
  • BGH, 21.01.1957 - III ZR 158/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1958 - III ZR 175/57
    Bei der übernähme von gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten ist in der Regel davon auszugehen, daß der übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, also von einem durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer - in Anspruch genommen werden kann (so Urteil des Senats vom 21. Januar 1957 - III ZR 158/55 - S. 5/6; vgl. auch LM Nr. 2 zu § 823 (H) BGB).
  • BGH, 17.01.1989 - VI ZR 186/88

    Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage

    Aufgrund dieser von ihm mitveranlaßten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Beauftragte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich ( BGB -RGRK aaO; MK-Mertens aaO; in diesem Sinne auch BGH Urteil vom 6. Oktober 1958 - III ZR 175/57 - VersR 1958, 833 mit zust. Anm. Baumgärtel MDR 1959, 190; im Ergebnis übereinstimmend, wenn auch stärker auf die Verkehrserwartungen abstellend, Ulmer aaO. S. 171, v. Bar aaO und Soergel-Siebert/Zeuner aaO).
  • BGH, 14.01.1982 - III ZR 58/80

    Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen das Land, das beauftragte

    Die Pflicht zur Verkehrssicherung kann zwar durch Vertrag übertragen werden (Senatsurteile vom 6. Oktober 1958 - III ZR 175/57 = MDR 1959, 26 und vom 28. Februar 1966 - III ZR 157/64 = LM BGB § 823 Ea Nr. 46 Bl. 3 R.; Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. S. 21; Schlund, Verkehrssicherungspflicht, S. 93).

    Bei der Übernahme von Pflichten, die gegenüber der Allgemeinheit bestehen, ist in der Regel anzunehmen - für eine Ausnahme ist hier nichts ersichtlich -, daß der Übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten, bei Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten also von einem durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung verletzten Verkehrsteilnehmer, in Anspruch genommen werden kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1957 - III ZR 158/55 = VersR 1957, 235 und vom 6. Oktober 1958 - III ZR 175/57 = NJW 1959, 34).

  • BGH, 12.11.1959 - III ZR 127/58

    Vorläufige Regelung bei Streit um Streupflicht

    Aus dieser tatsächlichen Lage ergab sich hiernach unabhängig von der gesetzlichen Regelung des Badischen Landesrechts wenigstens für die Zeit des Unfalls des Klägers eine auch den Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegende Streupflicht des beklagten Landes für die Ortsdurchfahrt D. (vgl. hierzu auch: Urteil des Senats vom 6. Oktober 1958 in LM Nr. 41 zu § 823 (Do) BGB = MDR 1959 S. 26; Baumgärtel in MDR 1959 S. 190; Urteil des Senats vom 18. Oktober 1956 III ZR 44/55 S. 7- 11; Urteil des BayObLG in dessen Entscheidungssammlung 1956 S. 251, 256, 257).
  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 65/71

    Landschaftsverband - Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht - Verletzung der

    / Es bedarf keiner Untersuchung, ob und wieweit die Streupflicht, die eine Gemeinde aufgrund der genannten Bestimmungen als öffentlich-rechtliche Pflicht trifft, durch eine Vereinbarung von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit der Wirkung übernommen werden kann, daß diese aus Verletzung der Pflicht auch Dritten gegenüber haftet (vgl, Ketterer/Giehl/Leonhardt, Streupflicht, 3. Aufl. § 5 Anm, 4 S. 18; BGH Urt. v. 6. Oktober 1958 - III ZR 175/57 = VRS 16, 3 = VersR 1958, 833 betr, die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht), Denn im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine entsprechende Vereinbarung zwischen Landschaftsverband und Gemeinden nicht getroffen worden; die Bediensteten des Landschaftsverbandes waren sich vielmehr des Umstandes bewußt, daß die Gemeinde die Ortsdurchfahrt zu streuen hat; sie hatten auch keine Kenntnis davon, daß die Gemeinde diese nicht in ihren Streuplan aufgenommen hatte.
  • BGH, 30.06.1964 - VI ZR 67/63
    Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die vom Reichsgericht begonnene (vgl. RGZ 127, 14, 18), vom Bundesgerichtshof fortgesetzte Rechtsprechung gestützt, nach der bei der vertraglichen Übernahme von Pflichten, die der Allgemeinheit gegenüber bestehen, in der Regel davon auszugehen ist, daß der Übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - insbesondere bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht von einen durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer - in Anspruch genommen werden kann (BGH Urteil vom 6. Oktober 1958 - III ZR 175/57 = NJW 59, 34).
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