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   BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03   

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https://dejure.org/2004,2589
BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03 (https://dejure.org/2004,2589)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2004 - III ZR 180/03 (https://dejure.org/2004,2589)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 (https://dejure.org/2004,2589)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BKleingG § 1 Abs. 1, § 20a Nr. 8
    Charakter als Kleingartenanlage kann bereits bei 37% mit Eigenheimen bebauten Parzellen entfallen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterpachtvertrag über eine Grundstücksparzelle; Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes; Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes; Bebauung von im Beitrittsgebiet belegenen Gartenanlagen; Maß der gartentechnischen Nutzung; Berücksichtigung der ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    "Postident 2-Verfahren" ohne Widerrufsbelehrung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Charakteristik einer Kleingartenanlage bei Eigenheimbebauung von weniger als 50 %

  • Judicialis

    BKleingG § 1 Abs. 1; ; BKleingG § 20a Nr. 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKleingG § 1 Abs. 1 § 20a Nr. 8
    Kleingartencharakter einer Anlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kleingartencharakter einer Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 438
  • NJ 2004, 464
  • BauR 2004, 1049 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02

    Begriff der Kleinkartenanlage bei überwiegender Bebauung mit Eigenheimen im Sinne

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03
    Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (Fortführung des Senatsurteils vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, für BGHZ vorgesehen).

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

    b) In Fällen, in denen, wie hier, der Pächter zu DDR-Zeiten sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden Fall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO, S. 782 f).

    Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie im hier zu beurteilenden Rechtsstreit - die pachtvertraglichen Beziehungen infolge des Wegfalls des VKSK-Kreisverbandes nur (noch) unmittelbar zwischen dem Kläger als Grundstückseigentümer und den einzelnen Nutzern bestehen (Senat, Urteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 539 f) eingehend dazu Stellung genommen, in welcher Weise die tatsächliche Bebauung von im Beitrittsgebiet belegenen Gartenanlagen für die rechtliche Einordnung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes von Bedeutung ist (vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02).

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 392 m.w.N.).

    Vielmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, S. 540).

    Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Maßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die mit zum Dauerwohnen geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegenden Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts bebaut sind, bei der Bewertung der Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen.

    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).

  • BGH, 13.02.2003 - III ZR 176/02

    Begriff des Wohnungsgartens; Nutzung eines Gebäudes in einem Kleingarten zu

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03
    a) Wie der Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 176/02 - VIZ 2003, 391) entschieden hat, handelt es sich bei einer Parzelle wie der vom Beklagten genutzten nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, auf den die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden.

    Dabei hat der Nutzer, der zum Zwecke der Bereinigung der an dem betreffenden Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse berechtigte Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf geltend macht (§ 3 Abs. 1 SachenRBerG), bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche das Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 BKleingG in voller Höhe zu entrichten (Senatsurteil vom 13. Februar 2003, aaO, S. 393), sofern die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt sind.

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 392 m.w.N.).

  • BGH, 16.12.1999 - III ZR 89/99

    Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des § 20 a Nr. 1 BKleingG

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

    b) In Fällen, in denen, wie hier, der Pächter zu DDR-Zeiten sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden Fall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO, S. 782 f).

  • BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97

    Sachenrechtsbereinigung bei einem innerhalb einer Kleingartenanlage liegenden

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03
    b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß Ansprüche aus § 20a Nr. 8 BKleingG auch nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil die von dem Beklagten genutzte Parzelle in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes fällt (grundlegend Senatsurteil BGHZ 139, 235, 239 f).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 361/02

    Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks als Voraussetzung des

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03
    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).
  • BGH, 06.03.2003 - III ZR 170/02

    Gesetzlicher Übergang des Baulichkeiteneigentums bei zu Erholungszwecken

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.
  • BGH, 05.02.2004 - III ZR 331/02

    Auslegung eines Kleingarten-Nutzungsvertrages; Anspruch auf Zahlung von

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 539 f) eingehend dazu Stellung genommen, in welcher Weise die tatsächliche Bebauung von im Beitrittsgebiet belegenen Gartenanlagen für die rechtliche Einordnung als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes von Bedeutung ist (vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02).
  • AG Brandenburg, 29.10.2021 - 31 C 288/20

    Kleingarten darf nicht nur der Erholung dienen!

    Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des BKleingG oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist zwar die bei Wirksamwerden des Beitritts am 03. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung ( BGH , Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 31/05; BGH , Urteil vom 24.07.2003, Az.: III ZR 203/02; BGH , Urteil vom 18.03.2004, Az.: III ZR 180/03; BGH , Urteil vom 16.12.1999, Az.: III ZR 89/99; OLG Jena , Beschluss vom 11.11.2019, Az.: 5 W 307/19; KG Berlin , Urteil vom 05.02.2009, Az.: 20 U 162/06; KG Berlin , Urteil vom 18.02.2002, Az.: 20 U 6044/00; KG Berlin , Urteil vom 26.10.2000, Az.: 20 U 956/00; LG Frankfurt/Oder , Urteil vom 24.11.2011, Az.: 15 S 136/10; LG Berlin , Urteil vom 19.06.2000, Az.: 61 S 387/99; LG Potsdam , Urteil vom 25.11.1996, Az.: 6 S 60/96; AG Potsdam , Urteil vom 01.09.2004, Az.: 20 C 475/03; AG Strausberg , Urteil vom 10.03.2004, Az.: 23 C 174/03; AG Potsdam , Urteil vom 30.10.1996, Az.: 20 C 314/96 ).

    Insbesondere sind die hiesigen Parzellen nicht mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten (vgl. dazu: BGH , Urteil vom 18.03.2004, Az.: III ZR 180/03; BGH , Urteil vom 05.02.2004, Az.: III ZR 331/02; BGH , Urteil vom 24.07.2003, Az.: III ZR 203/02; BGH , Urteil vom 13.02.2003, Az.: III ZR 176/02 ) bebaut worden ( LG Berlin , Urteil vom 19.06.2000, Az.: 61 S 387/99 ).

    Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Kleingartenanlage und zweier dort befindlicher Parzellen - und zwar der Parzelle des Beklagten und einer Parzelle eines weiteren Pächters - hat das erkennende Gericht bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung ( BGH , Urteil vom 18.03.2004, Az.: III ZR 180/03; LG Berlin , Urteil vom 19.06.2000, Az.: 61 S 387/99; OVG Greifswald , Urteil vom 06.05.2009, Az.: 3 K 30/07 ) entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage hier somit die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens im Sinne des BKleingG abweichende Bebauung - jedoch nur durch den hier streitbefangenen Edelstahlschornstein des Beklagten - zwar teilweise bei einer Laube (und zwar die des Beklagten) vorhanden ist, dieser eine Edelstahl-Schornstein des Beklagten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass hier von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden könnte ( LG Berlin , Urteil vom 19.06.2000, Az.: 61 S 387/99; OVG Greifswald , Urteil vom 06.05.2009, Az.: 3 K 30/07; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 15.10.2008, Az.: OVG 2 A 5.08 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2009 - 3 K 30/07

    Baurecht: Flächen für Dauerkleingärten; Abwägungsfehler

    Hierfür sind die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Kriterien maßgebend (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71; U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227; BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).

    Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).

    Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss.

    Umstände, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -) den Kleingartencharakter einer Anlage auch bei weniger als der Hälfte von mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebauten Parzellen entfallen lassen könnte, sind nicht gegeben.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 25/10

    Bebauungsplan - Fremdkörperfestsetzung - Festsetzung von höchstzulässiger

    Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).

    Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss.

    Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 - NJ 2004, 464).

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 31/05

    Begriff der Kleingartenanlage; Begriff der gemeinschaftlichen Einrichtung

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (BGHZ 156, 71, 73 ), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 (siehe ferner Senatsurteile BGHZ 159, 343, 344 und vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - NZM 2004, 438, 439).
  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03

    Anwendung des BKleingG auf zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch Senatsurteile vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen, und III ZR 246/03).

    Eine Kleingartenanlage kann im Einzelfall aber auch dann schon nicht mehr vorliegen, wenn diese Bebauung auf weniger als der Hälfte der Parzellen anzutreffen ist (Senatsurteil vom 18. März 2004 - III ZR 180/03).

  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 246/03

    Begriff der Kleingartenanlage

    3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, wonach es sich bei dem Grünanlagenkomplex "E. " am 3. Oktober 2003 nicht um eine Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG gehandelt habe, im wesentlichen damit begründet, daß nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Geländes in einem Parallelverfahren (= III ZR 180/03) 29 v.H. der Parzellen mit Wohnhäusern bebaut seien, und weitere 8 v.H. der Baulichkeiten zumindest schon deutlich einer Wohnbebauung nahe kämen.
  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03

    Begriff der Kleingartenanlage bei Bebauung der Parzellen mit Eigenheimen nach dem

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch die ebenfalls am 18. März 2004 verkündeten Senatsurteile - III ZR 180/03 und 246/03).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2008 - 2 A 5.08

    Bebauungsplan: Überplanung einer vorhandenen Kleingartenanlage

    Dabei kann dahinstehen, ob es im vorliegenden Zusammenhang überhaupt - wie bei der zivilrechtlichen Fragestellung der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf bestehende Vertragsverhältnisse (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 18. März 2004, VIZ 2004, 332; KG, Urteil vom 26 .Oktober 2000, ZOV 2001, 242) - auf den Zustand am 3. Oktober 1990 ankommen kann oder nicht vielmehr allein auf die tatsächliche Prägung des Gebiets zum Zeitpunkt der Abwägung; denn es ergeben sich aus den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörterten Luftbildern keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kleingartenanlage jedenfalls im Oktober 1990 bereits zu einem faktischen Wohn- oder Wochenendhausgebiet entwickelt hatte.
  • ArbG Herne, 24.08.2016 - 1 Ca 242/16

    Betriebsbedingte Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden § 15 IV, V KSchG.

    (OLG Rostock v.22.07.2005, 6 U 132/04, NJ 2004, 464 f. mwN).
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