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   BGH, 19.12.1960 - III ZR 185/60   

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https://dejure.org/1960,10597
BGH, 19.12.1960 - III ZR 185/60 (https://dejure.org/1960,10597)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1960 - III ZR 185/60 (https://dejure.org/1960,10597)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1960 - III ZR 185/60 (https://dejure.org/1960,10597)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 225
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Im Fall der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags haftet der Arzt nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1960 - III ZR 185/60, VersR 1961, 225, 226; Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72, BGHZ 63, 265, 270; Urteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93, BGHZ 126, 297, 301 f.; vgl. auch Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rn. 211; Kap. 28 Rn. 130).
  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72

    Haftung des sog. Durchgangsarztes

    Ihre Organe und Bediensteten handeln bei Erfüllung ihrer eigentlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gegenüber den Versicherten nicht im fiskalischen Bereich, sondern in Ausübung schlichthoheitlicher fürsorgerischer Betätigung und damit in einem ihnen anvertrauten öffentlichen Amt (Senatsurteil vom 19. Dezember 1960 - III ZR 185/60 - in VersR 1961, 225, 226).

    Zu der Frage, ob Vertrauensärzte und vergleichbare, von Sozialversicherungsträgern beauftragte Ärzte bei der Tätigkeit, zu der sie bestellt sind, ein öffentliches Amt ausüben, hat der hier erkennende Senat in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (VersR 1968, 691 = NJW 1968, 2293, 2294: Vertrauensarzt der AOK; VersR 1961, 184, 188: vom Versorgungsamt mit Begutachtung beauftragter Krankenhausarzt; VersR 1961, 225: Vertrauensarzt der Knappschaft).

    In allen diesen Fällen ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß der jeweilige Sozialversicherungsträger dem Arzt ein öffentliches Amt anvertraut habe, nämlich die Erledigung einer ihm selbst obliegenden Öffentlich-rechtlichen Aufgabe (so insbesondere BGH VersR 1961, 225, 226; s. auch Senatsurteil in BGHZ 59, 310, 314).

    Andererseits hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß die Heilbehandlung von Kranken, insbesondere auch in Krankenhäusern, regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG ist, und zwar selbst dann, wenn die Einweisung des Kranken in das Krankenhaus auf Vorgängen des öffentlichen Rechts beruht (vgl. BGHZ 4, 138, 152; 9, 145, 147; 59, 310, 313; VersR 1961, 225, 226).

    Insoweit bestehen keine wesentlichen Unterschiede zur Tätigkeit des Kassenarztes, dessen Verhältnis zu seinen Kassenpatienten allgemein nicht als öffentlich-rechtlich, sondern als privatrechtlich angesehen wird (Senatsurteil in VersR 1961, 225, 226; Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Aufl. § 28 Rdn. 32 und 33 S. 940).

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 79/88

    Voraussetzung der Amtshaftung bei ärztlicher Behandlung von Soldaten durch

    Dagegen beruht die ärztliche Behandlung des Kassenpatienten ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Beziehung des Versicherten zum Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auf einem privatrechtlichen Behandlungsvertrag mit dem Arzt (vgl. § 368 Abs. 4 RVO; BGH VersR 1961, 225, 226).
  • OLG Schleswig, 03.10.1986 - 4 U 182/85

    Mutter; Kind; Niere; Spende; Entfernung; Ärztliches Fehlverhalten; Eigener

    Dazu hat es auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach zu den erforderlichen Aufwendungen für die Heilung eines (Unfall-)Verletzten auch die Kosten der Besuche durch nahe Angehörige, um ihn vor seelischen Erschütterungen zu bewahren und psychisch zu stärken, gehören, und damit als eine ihm selbst entstandene Vermögenseinbuße erstattungsfähig sein können (BGH VersR 1961, 225, 227; 1964, 532, 533; 1979, 598).
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