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   BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83   

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BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83 (https://dejure.org/1984,980)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1984 - III ZR 19/83 (https://dejure.org/1984,980)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1984 - III ZR 19/83 (https://dejure.org/1984,980)
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Ampelausfall

§ 839 BGB, Verweisungsprivileg

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtshaftung - Anderweitige Ersatzmöglichkeit - Straßenverkehr - Haftpflichtversicherung

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 48
  • NJW 1984, 2097
  • MDR 1984, 821
  • NVwZ 1984, 678 (Ls.)
  • VersR 1984, 759
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Weiter hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen dieser Pflicht und den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verletzung einer als hoheitliche Aufgabe wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht für nicht anwendbar erklärt (BGHZ 75, 134 ff. [hier: I (147) 185 c] mit Anm. Nüßgens in LM BGB § 839 Nr. 38 c; Senatsurt. VersR 80, 282 f.; 80, 946 [hier: I (145) 262 c-d]; 81, 335).

    Es besteht auch kein Anlaß, die Grundsätze der neueren Rechtspr. des Senats zum Wegfall des Verweisungsprivilegs bei der Verkehrsicherungspflicht (vgl. BGHZ 75, 134 ff. [hier: I (147) 185 c]) anzuwenden.

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Für die dienstliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer den Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumt (BGHZ 68, 217 ff [hier: I (147) 173 a]; anders für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten: BGHZ 85, 225 ff. [hier: I (147) 202 b-c]).

    Es fehlt insoweit an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Verkehrsteilnehmer (BGHZ 68, 217 [hier: I (147) 173 a]; 85, 225 [hier: I (147) 202 b]).

  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme eines Beamten am

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Für die dienstliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer den Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumt (BGHZ 68, 217 ff [hier: I (147) 173 a]; anders für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten: BGHZ 85, 225 ff. [hier: I (147) 202 b-c]).

    Es fehlt insoweit an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Verkehrsteilnehmer (BGHZ 68, 217 [hier: I (147) 173 a]; 85, 225 [hier: I (147) 202 b]).

  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen" an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistungen vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 [hier: I (147) 160 a] - gesetzliche Lohnfortzahlung; 62, 394 [hier: I (147) 162 a] - Erhöhung der Grundrechte nach BVG ; 70, 7 [hier: I (147) 178 a] - französische gesetzl. Unfallversicherung; 79, 26 [hier: I (147) 194 a] - gesetzl. Krankenversicherung; 79, 35 - private Krankenversicherung; 85, 230 [hier: I (147) 202 d] - Kaskoversicherung; VersR 83, 462 - private Feuerversicherung; VersR 83, 638 [hier: I (147) 205 b-c] - gesetzl. Unfall- und Rentenversicherung ..).
  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73

    Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen" an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistungen vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 [hier: I (147) 160 a] - gesetzliche Lohnfortzahlung; 62, 394 [hier: I (147) 162 a] - Erhöhung der Grundrechte nach BVG ; 70, 7 [hier: I (147) 178 a] - französische gesetzl. Unfallversicherung; 79, 26 [hier: I (147) 194 a] - gesetzl. Krankenversicherung; 79, 35 - private Krankenversicherung; 85, 230 [hier: I (147) 202 d] - Kaskoversicherung; VersR 83, 462 - private Feuerversicherung; VersR 83, 638 [hier: I (147) 205 b-c] - gesetzl. Unfall- und Rentenversicherung ..).
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 58/79

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße; Sichtbehinderung durch eine Hecke auf

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Weiter hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen dieser Pflicht und den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verletzung einer als hoheitliche Aufgabe wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht für nicht anwendbar erklärt (BGHZ 75, 134 ff. [hier: I (147) 185 c] mit Anm. Nüßgens in LM BGB § 839 Nr. 38 c; Senatsurt. VersR 80, 282 f.; 80, 946 [hier: I (145) 262 c-d]; 81, 335).
  • BGH, 24.04.1972 - III ZR 117/70

    Abgrenzung der Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde und des Trägers der

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Die Pflicht, eine Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß zu unterhalten und vor Funktionsstörungen zu bewahren, gehört dagegen zur Straßenverkehrssicherungspflicht, für deren Wahrnehmung regelmäßig der - hier nicht verklagte - Baulastträger zuständig ist (Senatsurteil VersR 72, 788).
  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 170/81

    Amtspflichten militärischer Aufsichtspersonen zur Verhinderung der

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen" an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistungen vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 [hier: I (147) 160 a] - gesetzliche Lohnfortzahlung; 62, 394 [hier: I (147) 162 a] - Erhöhung der Grundrechte nach BVG ; 70, 7 [hier: I (147) 178 a] - französische gesetzl. Unfallversicherung; 79, 26 [hier: I (147) 194 a] - gesetzl. Krankenversicherung; 79, 35 - private Krankenversicherung; 85, 230 [hier: I (147) 202 d] - Kaskoversicherung; VersR 83, 462 - private Feuerversicherung; VersR 83, 638 [hier: I (147) 205 b-c] - gesetzl. Unfall- und Rentenversicherung ..).
  • BGH, 14.06.1971 - III ZR 120/68

    Elektrofirma - Verkehrsbehörde - Verkehrssignale - PrivatrechtlicheTätigkeit -

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Die Aufstellung und richtige Programmierung von Einrichtungen zur Regelung des Straßenverkehrs obliegt nach §§ 44, 45 Abs. 3 StVO den Verkehrsbehörden (Senatsurt. VersR 71, 867 ..).
  • BGH, 29.11.1979 - III ZR 154/78

    Haftungsrechtliche Gleichbehandlung - Vorrang - Verweisungsklausel - Amtsträger -

    Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
    Weiter hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen dieser Pflicht und den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verletzung einer als hoheitliche Aufgabe wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht für nicht anwendbar erklärt (BGHZ 75, 134 ff. [hier: I (147) 185 c] mit Anm. Nüßgens in LM BGB § 839 Nr. 38 c; Senatsurt. VersR 80, 282 f.; 80, 946 [hier: I (145) 262 c-d]; 81, 335).
  • BGH, 24.02.1983 - III ZR 82/81

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen einer

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 89/81

    Leistungen aus der Kaskoversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75

    Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

  • BGH, 30.10.1980 - III ZR 116/79

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verletzung der Streupflicht

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2005 - 7 U 161/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten: Verweisungsprivileg bei Haftung

    (1) Zwar weist die Beklagte zu 2 zutreffend darauf hin, dass sie als Straßenverkehrsbehörde im Sinne von § 44 Abs. 1 StVO und damit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Regelung des Verkehrs bei der Durchführung von Straßenbauarbeiten gem. § 45 Abs. 2, 3 StVO nicht in Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sondern in Wahrnehmung einer besonderen öffentlich rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht tätig wird und deshalb in diesem Bereich nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht haftet (BGH NJW 1977, 2220, 2221; BGHZ 91, 48, 51; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1443).

    Dies führt gleichwohl nicht zu einer Haftungsbefreiung der Beklagten zu 2, weil im Bereich der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht eingreift (Vgl. BGHZ 75, 134, 136; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).

    Dabei ist unerheblich, dass diese Pflicht der Beklagten zu 2 als öffentlich rechtlich ausgestaltete Amtspflicht obliegt, denn diese Amtspflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).

    Die danach erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich nach den gleichen Grundsätzen wie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sonstiger Personen (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613), sodass Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vor der konkreten Gefahrensituation im Einzelfall abhängt.

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer (BGHZ 91, 48, 51), jedoch ist § 839 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr.

    Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten gebührt hier dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg (BGHZ 68, 217, 220 ff.; 91, 48, 52).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12

    Staatshaftung: Verkehrsunfall infolge "Feindlichem Grün" einer Ampelanlage;

    (Für Amtshaftungsansprüche kann etwas anderes gelten, vgl. BGH VersR 1984, 759.) In Baden-Württemberg nimmt das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 15 Abs. 1 Ziff. 1, 18 Abs. 1 LVG Baden-Württemberg).
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 242/85

    Entschädigungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers bei feindlichem Grün

    Zwar gehört die Pflicht, eine Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß zu unterhalten und vor Funktionsstörungen zu bewahren, zur Straßenverkehrssicherungspflicht, für deren Wahrnehmung der Straßenbaulastträger zuständig ist (Senatsurteil vom 5. April 1984 = BGHZ 91, 48, 52/53).
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 48, 54 mit einer Übersicht über die Senatsrechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 8 A 162/10

    Kosten für die Signalplanung einer Lichtzeichenanlage entfallen auf die

    Diesem obliegt es, die Verkehrseinrichtungen gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten, zu entfernen und zu betreiben, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, NVwZ-RR 2004, 84, juris, Rn. 13; Urteil vom 28. September 1979 - 7 C 22.78 -, BVerwGE 58, 316, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 29. November 1973 - III ZR 211/71 -, NJW 1974, 453, juris, Rn. 9; Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 19/83 -, BGHZ 91, 48, juris, Rn. 22, sowie die damit verbundenen Kosten entweder nach kreuzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder gemäß § 5 b Abs. 1 und Abs. 2 StVG zu tragen.
  • OLG Bremen, 01.11.2011 - 3 AR 16/11

    Haftung des Notars wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem

    Solange eine solche Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, ist schon die Entstehung eines Anspruchs gegen den Notar und damit die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem gegebenenfalls anderweitig ersatzpflichtigen Dritten ausgeschlossen (vgl. zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGH, NJW 1984, 2097; Münch.-Komm./Papier, BGB, 5. Aufl., § 839 Rn. 5; Beck-OK/Reinert, BGB, Ed. 20, § 839 Rn. 88, jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 314/05

    Amtshaftung: Verkehrsunfall infolge Übersehens eines zugewachsenen Stop-Schildes;

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in Einzelfällen allerdings auch wegen der inhaltlichen Übereinstimmung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen dieser Pflicht und den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verletzung einer als hoheitliche Aufgabe wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht für nicht anwendbar erklärt (BGHZ 91, 48, 52).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 1 U 222/11

    Keine Streupflicht außerorts zur Nachtzeit; Unzulässigkeit der Streitverkündung

    Das Verweisungsprivileg ist bei der Verletzung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar (vgl. BGHZ 75, 134, 136 ff.; 91, 48, 52; 118, 368, 373; 123, 102, 104 ff.; BGH NJW 1980, 2194, 2195; 1981, 682).
  • LG Stade, 19.02.2004 - 3 O 234/03

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Halters eines Pkws aufgrund eines

    Dieses Haftungsprivileg gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht, wenn die verletzte Amtspflicht auf einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr beruht (BGHZ 75, 134, 138 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78] ; BGHZ 91, 48).
  • OLG Koblenz, 07.05.2001 - 12 U 1912/99

    Staatshaftung aufgrund unsorgfältiger Räumung der Unfallstelle von Split- und

  • VGH Bayern, 09.09.2013 - 3 ZB 12.442

    Forderungsübergang bei Ersetzung des Schadens durch Versicherung

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