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   BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19   

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https://dejure.org/2020,23268
BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19 (https://dejure.org/2020,23268)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - III ZR 192/19 (https://dejure.org/2020,23268)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - III ZR 192/19 (https://dejure.org/2020,23268)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § ... 159 Abs. 1 HGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, 199 BGB, § 257 Satz 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 1 InsO, § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 695 Satz 1 ZPO, § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber; Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids

  • rewis.io

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Verjährungsbeginn des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Befreiungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber; Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Verjährungsbeginn des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Befreiungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.10.2017 - III ZR 495/16

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft:

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19
    Vielmehr richtet sich die Verjährung des Befreiungsanspruchs gegen den mittelbaren Kommanditisten nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23 und II ZR 174/09, juris Rn. 23; Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, juris Rn. 5; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, BGHZ 216, 234 Rn. 19, 22 f, 25 ff zur Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB grundsätzlich frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 21; BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO; jeweils mwN).

    Wenn allerdings bereits vor der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, wandelt sich der Befreiungsanspruch schon zu diesem Zeitpunkt in einen Zahlungsanspruch um; für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres maßgebend, in dem die Umwandlung erfolgt ist (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 22 ff und vom 7. Dezember 2017 - III ZR 206/17, BB 2018, 529 Rn. 20 ff).

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19
    Vielmehr richtet sich die Verjährung des Befreiungsanspruchs gegen den mittelbaren Kommanditisten nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23 und II ZR 174/09, juris Rn. 23; Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, juris Rn. 5; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, BGHZ 216, 234 Rn. 19, 22 f, 25 ff zur Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB grundsätzlich frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 21; BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 07.12.2017 - III ZR 206/17

    Beginn der Verjährung des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19
    Wenn allerdings bereits vor der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, wandelt sich der Befreiungsanspruch schon zu diesem Zeitpunkt in einen Zahlungsanspruch um; für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres maßgebend, in dem die Umwandlung erfolgt ist (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 22 ff und vom 7. Dezember 2017 - III ZR 206/17, BB 2018, 529 Rn. 20 ff).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 174/09

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19
    Vielmehr richtet sich die Verjährung des Befreiungsanspruchs gegen den mittelbaren Kommanditisten nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23 und II ZR 174/09, juris Rn. 23; Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, juris Rn. 5; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, BGHZ 216, 234 Rn. 19, 22 f, 25 ff zur Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19
    Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren - wie hier der Kläger - nach dem Widerspruch des Antragsgegners (zunächst) den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, NJW 2017, 78 Rn. 89).
  • BGH, 26.06.2012 - II ZR 223/11

    Beginn der Verjährung des vertraglichen Freistellungsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19
    Vielmehr richtet sich die Verjährung des Befreiungsanspruchs gegen den mittelbaren Kommanditisten nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23 und II ZR 174/09, juris Rn. 23; Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, juris Rn. 5; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, BGHZ 216, 234 Rn. 19, 22 f, 25 ff zur Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist).
  • BAG, 08.03.2023 - 7 ABR 10/22

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch

    Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB - und entsprechend den gesetzesimmanenten Maßgaben beim Befreiungsanspruch des § 257 BGB (vgl. hierzu ausf. BGH 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 - BGHZ 216, 234 und zuletzt BGH 30. Juli 2020 - III ZR 192/19 - Rn. 3) - frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird (vgl. für die durch die Beauftragung eines Beraters verursachten erforderlichen Kosten BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 42 ff., BAGE 173, 46) .
  • LG Hamburg, 12.03.2021 - 315 O 464/19

    Bezahlte Amazon-Bewertungen müssen entsprechenden Hinweis enthalten

    Beantragt der Antragsteller nach Eingang des Widerspruchs - wie hier - nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist letzte Verfahrenshandlung für die Berechnung der Frist nach Abs. 2 S. 1 der Zugang der vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs bei dem Antragsteller (BGH, BeckRS 2020, 19833).
  • LG Aachen, 02.06.2022 - 12 O 248/21
    2 S. 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäߧ 695 S. 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZR 192/19; BGH, Urteil vom 12.05.2016 I ZR 48/15) .
  • OLG Celle, 19.01.2021 - 9 U 80/20

    Beginn der Verjährung des Freistellungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten

    b) Soweit nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann gegeben ist, wenn sich der Befreiungsanspruch bereits vor Fälligkeit der Drittforderung in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 192/19 -, juris Rn. 3), kann das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme im Streitfall nicht, wie das Landgericht meint, für das Jahr 2015 (oder einen früheren Zeitpunkt) festgestellt werden.
  • LG Aachen, 01.06.2022 - 12 O 248/21

    Werkstatt ist abzuschließen!

    Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren - wie hier der Kläger - nach dem Widerspruch des Antragsgegners (zunächst) den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 S. 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZR 192/19; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15) .
  • AG Paderborn, 17.12.2020 - 51a C 165/20

    Kein Schadensersatz für Schäden an Gebäude, das sowieso abgerissen wird!

    Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren, wie hier die Klägerin, nach dem Widerspruch des Antragsgegners zunächst den Antrag auf Abgabe, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs bei der Antragstellerin (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 192/19 -, Rn. 5, juris).
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