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   BGH, 09.12.1999 - III ZR 194/98   

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https://dejure.org/1999,2195
BGH, 09.12.1999 - III ZR 194/98 (https://dejure.org/1999,2195)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1999 - III ZR 194/98 (https://dejure.org/1999,2195)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1999 - III ZR 194/98 (https://dejure.org/1999,2195)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 839 Fe

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Pflicht zur zügigen Durchführung disziplinarischer Vorermittlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Amtspflichtverletzung bei disziplinarrechtlichen Vorermittlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 333
  • NVwZ 2000, 1451
  • VersR 2000, 1275
  • WM 2000, 626
  • DVBl 2000, 482
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 09.12.1999 - III ZR 194/98
    Sofern die Anzeige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten enthält, ist die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) ohne weiteres verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen gegen jeden Verdächtigen aufzunehmen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 = NJW 1989, 96, 97).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beurteilungsmaßstab nicht etwa auf eine bloße Vertretbarkeitsprüfung im Sinne der Grundsätze reduziert, die der Senat für die Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO aufgestellt hat (Senatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 = NJW 1989, 96 f).

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 70/55

    Amtspflichten bei Beamtenwiedereinstellung

    Auszug aus BGH, 09.12.1999 - III ZR 194/98
    Wie der Senat bereits in einer frühen Entscheidung (BGHZ 22, 258, 266 f) klargestellt hat, muß das Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstvorgesetzten von Offenheit und Vertrauen beherrscht sein.
  • BGH, 27.10.1983 - III ZR 189/82

    Fürsorge- und Hinweispflicht des Dienstherrn nach Entlassung eines Lehrers aus

    Auszug aus BGH, 09.12.1999 - III ZR 194/98
    Vielmehr hätte hinzukommen müssen, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten, d.h. wenn sie den Kläger vor Erstattung der Strafanzeige ordnungsgemäß angehört hätte, das Ermittlungs- und das Disziplinarverfahren einen anderen, dem Kläger günstigeren und ihn weniger belastenden Verlauf genommen hätten (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1983 - III ZR 189/82 = NVwZ 1985, 936, 937 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2021 - 4 U 35/20

    Amtspflichten einer Behörde vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen

    Ein konkreter Anfangsverdacht für strafbare Handlungen genügt dabei (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 69 (97); BGH, Urt. v. 09.12.1999 - III ZR 194/98, WM 2000, 626 - 629, juris Rdn. 17).

    Daraus folgt, dass der Dienstvorgesetzte aus einem Sachverhalt nur dann eine dem Beamten ungünstige Folgerung ziehen darf, wenn er zuvor dem Beamten Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und Erklärungen darüber abzugeben, wie er zu seiner Handlungsweise gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1999 - III ZR 194/98, WM 2000, 626 - 629, juris Rdn. 19).

    Der Beamte darf erwarten, dass sein Dienstvorgesetzter, wann immer er sich zu einem dem Beamten nachteiligen Eingreifen entschließt, auch die subjektive Seite des Verhaltens dieses Beamten mit Sorgfalt prüft (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1999 - III ZR 194/98, WM 2000, 626 - 629, juris Rdn. 19; SaarlOLG, Urt. v. 11.04.2018 - 5 U 28/17, GesR 2018, 531 - 539, juris Rdn. 45).

    Es bringt für den Beamten neben dem Makel des Tatverdachts im Ansehen seiner Vorgesetzten und Kollegen regelmäßig erhebliche psychische Belastungen mit sich (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1999 - III ZR 194/98, WM 2000, 626 - 629, juris Rdn. 19).

    Ob die Unterlassung einer solchen Anhörung eine Amtspflichtverletzung darstellt, unterliegt im Amtshaftungsprozess der vollen Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte und diese sind nicht nur auf eine bloße Vertretbarkeitsprüfung reduziert, wie sie der Bundesgerichtshof für eine Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO aufgestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1988 - III ZR 255/16, NJW 1989, 96 f; BGH, Urt. v. 09.12.1999 - III ZR 194/98, WM 2000, 626 - 629, juris Rdn. 19; SaarlOLG, Urt. v. 11.04.2018 - 5 U 28/17, GesR 2018, 531 - 539, juris Rdn. 45).

    Ein Schmerzensgeld kann dabei auch für psychische Erkrankungen des Anspruchstellers und eine gegebenenfalls hierdurch eintretende vorzeitige Dienstunfähigkeit verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - III ZR 194/98, WM 2000, 626 - 629, juris Rdn. 20).

    Voraussetzung ist, dass die Schädigung bei pflichtgemäßem Verhalten der Beamten des beklagten Landes vermieden worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - III ZR 194/98, WM 2000, 626 - 629, juris Rdn. 20).

    Insbesondere ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Amtsträger verpflichtet waren, den Kläger vor Erstattung der Strafanzeige ordnungsgemäß anzuhören, erforderlich, dass das Ermittlungs- und das Disziplinarverfahren einen anderen, dem Kläger günstigeren und ihn weniger belastenden Verlauf genommen hätten (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - III ZR 189/82, NVwZ 1985, 936 (937 m. w. N.); BGH, Urt. v. 09.12.2009 - III ZR 194/98, WM 2000, 626 - 629, juris Rdn. 20).

  • OLG Jena, 13.09.2019 - 4 U 846/18

    Amtshaftung wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem verbeamteten

    Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte (Tatsachen) den Verdacht eines Dienstvergehens (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG i.V.m. § 47 Abs. 1 BeamtStG) begründen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - III ZR 194/98 -, Rn. 14).

    Die Einleitung eines Vorermittlungsverfahrens ist aber dann rechtswidrig und im Hinblick auf die dem Dienstherren zukommenden Amts- und Fürsorgepflichten pflichtwidrig, wenn vor dem Beginn keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - III ZR 194/98 -, Rn. 14, juris).

    Bei diesen Vorermittlungen sind aus Fürsorgegesichtspunkten gewisse Verfahrensgrundsätze zu wahren, etwa die Gewähr von rechtlichen Gehör und der Verweis auf das Aussageverweigerungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - III ZR 194/98 - Rn. 19: zur Anhörungspflicht vor einer Strafanzeige, juris).

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 28/17

    Amtshaftung des Universitätsklinikums des Saarlandes: Entschädigungsanspruch

    Dass im Einzelfall eine solche Anhörungspflicht aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - als Ausprägung der Treuepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten - folgen kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 194/98, VersR 2000, 1275).

    Jeder Beamte darf nämlich erwarten, dass sein Dienstvorgesetzter, wann immer er sich zu einem dem Beamten nachteiligen Eingreifen entschließt, auch die subjektive Seite des Verhaltens dieses Beamten mit Sorgfalt prüft (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 194/98, VersR 2000, 1275).

  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2011 - 4 O 584/09

    Schadensersatz bei persönlichkeitsrechtsverletzender Aussage über einen Beamten

    Während der Zeit der Aussetzung durfte die Beklagte von einer Anhörung des Klägers absehen, da die Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgen sollte (BGH, MDR 2000, 333).
  • VerfGH Bayern, 06.05.2014 - 23-VI-13

    Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen

    Zum Beleg für seine Auffassung hat sich das Landgericht in seinem Beweisbeschluss auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1999 (Az. III ZR 194/98) bezogen, dem ebenfalls die Frage zugrunde lag, ob eine Amtspflichtverletzung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit des Beamten geführt hat.
  • OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14

    Rechtswegeröffnung: Schadensersatzanspruch eines Kirchenbeamten gegen seinen

    Es ist zwar richtig, dass bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht, soweit durch diese adäquat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist, auch ein Schadenersatzanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegeben ist (so schon BVerwGE 25, 138; ferner etwa BVerwG NVwZ 1999, 542 - zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; BVerwG NJW 2001, 1878, 1881; BayObLG, ebenda; Senat, Urteil vom 27.11.2013, 4 U 105/13, unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 78 Rn. 21 m. w. N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts - § 78 BBG entspricht inhaltlich § 45 Beamtenstatusgesetz - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 45 Rn. 2 m.w.N.), dies schließt aber nicht aus, dass dasselbe Verhalten der Bediensteten der Anspruch genommenen Körperschaft einen Amtshaftungsanspruch begründet (siehe nur BGH NJW-RR 1994, 213, 215 und MDR 2000, 333, 334).
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