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   BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96   

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https://dejure.org/1997,2485
BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96 (https://dejure.org/1997,2485)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1997 - III ZR 198/96 (https://dejure.org/1997,2485)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1997 - III ZR 198/96 (https://dejure.org/1997,2485)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Art. 14 GG
    Zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen eines Straßenanliegers wegen Straßenarbeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungslose Duldung des Anliegers von durch Ausbesserungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten entstehenden Behinderungen - Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs - Anforderungen an die Darlegungslast und Beweislast eines Klägers im Rahmen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beeinträchtigung von Gewerbebetrieben durch Straßenarbeiten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; GG Art. Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt § 1 Abs. 1
    Beweislast bei Ansprüchen eines durch Straßenarbeiten geschädigten Gewerbebetriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Straßenarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 408
  • NJ 1998, 204
  • VersR 1998, 504
  • WM 1998, 822
  • WM 1999, 822
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.07.1980 - III ZR 32/79
    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    Das gleiche gilt für Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen (vgl. nur Senat, BGHZ 57, 359, 361 f; Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703 f).

    In diesem Falle ist es grundsätzlich Sache des zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben, zumal es sich bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten um Vorgänge im Bereich der Behörde handelt, die dem Einblick des geschädigten Anliegers weitgehend entzogen sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373, 376, insoweit in BGHZ 70, 212 nicht abgedruckt; und vom 7. Juli 1980 aaO S. 2704).

  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 152/81

    Begründung des Absehens von einer Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    Des weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Frage, wer im Prozeß welche Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 97/91 - NJW-RR 1992, 1010; Senat, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2033).
  • BGH, 17.02.1983 - III ZR 184/81

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    Des weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Frage, wer im Prozeß welche Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 97/91 - NJW-RR 1992, 1010; Senat, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2033).
  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75

    Enteignende Wirkung verkehrsregelnder Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    In diesem Falle ist es grundsätzlich Sache des zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben, zumal es sich bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten um Vorgänge im Bereich der Behörde handelt, die dem Einblick des geschädigten Anliegers weitgehend entzogen sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373, 376, insoweit in BGHZ 70, 212 nicht abgedruckt; und vom 7. Juli 1980 aaO S. 2704).
  • BGH, 08.05.1992 - V ZR 95/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung von allgemeiner Bezugnahme auf Rechtsgrundlagen

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    Ob dies selbst dann zu gelten hat, wenn - wie hier - zu fragen ist, ob und inwieweit zur Vermeidung von Unbilligkeiten im Einzelfall aus besonderen Gründen (Vorgänge im Wahrnehmungsbereich der anderen Partei; Unterlassen der gebotenen Sicherung von Befunden etc.) nur geminderte Anforderungen an die Substantiierungslast der an sich darlegungs- und beweispflichtigen Partei gestellt werden dürfen, erscheint zweifelhaft (verneinend BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 - NJW 1992, 3106 bezüglich der Anwendung ausländischen Rechts).
  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    Das gleiche gilt für Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen (vgl. nur Senat, BGHZ 57, 359, 361 f; Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703 f).
  • BGH, 01.04.1992 - VIII ZR 97/91

    Beweislast bei Stellvertretung

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    Des weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Frage, wer im Prozeß welche Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 97/91 - NJW-RR 1992, 1010; Senat, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2033).
  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 125/63

    Bärenbaude - Straßenarbeiten, Enteignungsgleicher Eingriff, eingerichteter und

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    Wie diese organisatorische Aufteilung der Arbeiten im einzelnen vorgenommen wurde und welche Überlegungen und Interessenabwägungen dieser Vorgehensweise zugrunde lagen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1964 - III ZR 125/63 - LM Art. 14 (Cf) GrundG Nr. 24), wird nicht dargetan.
  • BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94

    Begriff des anderweitigen Ersatzpflichtigen bei Amtspflichtverletzung; Konkurrenz

    Auszug aus BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96
    Zwar ist das nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anl. II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III mit den dort genannten Maßgaben im Beitrittsgebiet fortgeltende Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) - das eine verschuldensunabhängige, das allgemeine (richterrechtliche) Anspruchsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs verdrängende staatliche Unrechtshaftung statuiert - ungeachtet seiner Einstufung als Landesrecht - weil auf derselben "länderübergreifenden" Rechtsquelle (Einigungsvertrag) beruhend - revisibel (Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 - NVwZ-RR 1997, 204, 205).
  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 263/04

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Rechtspositionen nach dem BBergG; Verschulden des

    a) Zwar ist das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt, durch das das im Beitrittsgebiet als Landesrecht fortgeltende Staatshaftungsgesetz der DDR umfassend umgestaltet wurde, an sich nicht mehr dem revisiblen Landesrecht zuzurechnen (Senatsurteil vom 6. November 1997 - III ZR 198/96 - VersR 1998, 504).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2004 - 5 S 1914/03

    Entschädigungsansprüche des Straßenanliegers nach § 15 Abs 3 StrG BW wegen

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten (zur Darlegungslast im Zivilprozess vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1997 - III ZR 198/96 - BayVBl 1998, 378).
  • OLG Koblenz, 07.06.2000 - 1 U 964/97

    Haftung für Schäden durch Kanal- und Straßenbauarbeiten

    Die Errichtung einer Kanalisation und die Verlegung sonstiger Versorgungsleitungen (vgl. BGH VersR 1998, 504), sowie deren Um- und Ausbau ebenso wie die Herstellung, Unterhaltung und der Ausbau von Straßen, stellen als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge grundsätzlich hoheitliche Maßnahmen der damit betrauten Körperschaften dar (BGH NJW-RR 1988, 136/137; VersR 1967, 859/860; Senat 1 U 1041/97, Urteil vom 12. Oktober 1999).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum enteignungsgleichen Eingriff im Zusammenhang mit Straßenausbesserungsarbeiten (VersR 1998, 504) muss der Anlieger Behinderungen durch solche Arbeiten grundsätzlich entschädigungslos dulden.

  • OLG Nürnberg, 21.12.2009 - 4 U 1436/09

    Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Diskothek bei längerfristiger

    Bei Arbeiten an U-Bahnen hat der Bundesgerichtshof deshalb die Opfergrenze niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 7. Juli 1980, III ZR 32/79, NJW 1980, 2703; BGH, Urteil vom 6. November 1997, III ZR 198/96, MDR 1998, 408, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).

    Ob vorliegend die Straßenbauarbeiten ohne triftigen Grund erheblich verzögert wurden (zur Darlegungs- und Beweislast vergleiche BGH, Urteil vom 6. November 1997, III ZR 198/96, MDR 1998, 408), kann dahinstehen, weil Entschädigungsansprüche grundsätzlich nur einem Straßenanlieger zustehen und der Kläger als ein solcher auch dann nicht eingestuft werden kann, wenn man den Begriff des Anliegers im Rahmen enteignungsrechtlicher Ansprüche losgelöst von der - unter 2. behandelten - straßenrechtlichen Rechtsposition versteht und vorrangig auf eine erhebliche, unmittelbare Beeinträchtigung einer geschützten Vermögensposition abstellt.

  • OLG Hamm, 04.02.2004 - 11 U 85/03

    Schadensersatz im Falle von Umsatzeinbußen einer durch Bauarbeiten im

    Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs (BGH, MDR 1998, 408).

    Das (teilweise) Ruhen der Arbeiten ist aber kein hinreichendes Indiz für eine Pflichtverletzung (BGH, MDR 1998, 408).

  • OLG Koblenz, 30.06.2016 - 1 U 1248/15

    Gemeinde haftet nicht für falsche Auskunft über das Ende der Bauarbeiten!

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Gläubiger die Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruches in jeder Hinsicht, insbesondere im Hinblick des Verschuldens beziehungsweise Vertretenmüssens nachweisen muss, hat es zutreffend erkannt, dass unter Berücksichtigung der singulären Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 (BGH, MDR 1998, 408 mit Verweis auf das insoweit fortgeltende Staatshaftungsgesetz der DDR (Verschuldensunabhängige Unrechtshaftung des Staates)) vorliegend zwar ein Indiz dafür besteht, dass die Beklagte die Arbeiten unverhältnismäßig lange ausgeführt hat, weil die Beklagte durch Äußerungen des Zeugen H. (siehe die zitierten Zeitungsinterviews des Zeugen) ursprünglich selbst davon ausgegangen ist, dass die Bauarbeiten spätestens im Oktober 2012 beendet sein würden.
  • OLG Rostock, 27.11.2003 - 1 U 66/01
    a) Im Falle der Schädigung des Gewerbes eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (grundlegend BGHZ 57, 359, 361 ff.; ferner BGH WM 1980, 1179/1180; WM 1998, 822/823) folgendes: Der Straßenanlieger nimmt am Gemeingebrauch der Straße teil.
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