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   BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68   

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BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68 (https://dejure.org/1968,1073)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1968 - III ZR 2/68 (https://dejure.org/1968,1073)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1968 - III ZR 2/68 (https://dejure.org/1968,1073)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Unterbrechung der Verjährung durch schuldbestätigendes Anerkenntnis des Testamentsvollstreckers - Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker - Befugnisse des Testamentsvollstreckers - Prozessführungsbefugnis des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 125
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 16.04.1919 - IV 412/18

    Ablehnung der Auseinandersetzung unter Miterben; Möglichkeit der Berichtigung der

    Auszug aus BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68
    Der Testamentsvollstrecker hat, wenn wie hier mehrere Erben vorhanden sind und er nach der Anordnung des Erblassers die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat, nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu verfahren (§ 2204 Abs. 1 BGB; RGZ 95, 325, 329).
  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

    Auszug aus BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68
    Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig, nämlich abgesehen von aus besonderen Gründen geschaffenen Ausnahmen wie im Falle des § 265 ZPO davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (BGHZ 32, 279, 281) [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59] .
  • RG, 25.10.1924 - IV 897/23

    Klage gegen Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68
    Erkennt z.B. der Erbe, selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um im Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigten Werte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zustehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist (§ 2213 Abs. 3 BGB; § 748 Abs. 3 ZPO); das Leistungsurteil gegen den Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker (RGZ 109, 166; OLG Celle in MDR 1967, 46; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2213 Rdn. 12).
  • BGH, 26.05.2021 - IV ZR 174/20

    Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

    Diese Klage kann indessen - wie hier durch den Antrag zu 2 geschehen - mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden, um gemäß § 748 Abs. 3 ZPO eine Vollstreckung in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen (MünchKomm-BGB/Zimmermann, 8. Aufl. § 2213 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 25; vom 3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125 [juris Rn. 20]; RGZ 109, 166 f.).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 205/16

    Notgeschäftsführungsrecht bei Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten

    Zugleich verleiht es für die Erhebung der Beschlussanfechtungsklage gemäß § 744 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 120; Urteil vom 2./3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 128).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05

    Rechtsfolgen der Insolvenz des Erben für den Nachlass

    d) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind bei Testamentsvollstreckung Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB gegen den Erben und nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen (BGHZ 51, 125, 129; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2213 Rn. 13; Palandt/Edenhofer, aaO § 2213 Rn. 6).

    Daneben braucht der Pflichtteilsberechtigte aber, will er sich durch Zwangsvollstreckung in den der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass befriedigen, gegen diesen einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 2213 Abs. 3 BGB, § 748 Abs. 3 ZPO (BGHZ 51, 125, 130; MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO; Palandt/Edenhofer aaO).

  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83

    Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der

    aa) Dem Kläger zu 1, der neben der Klägerin zu 2 aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag berechtigt ist, steht eine gesetzliche Prozeßführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB zu (vgl. BGHZ 51, 125, 128).
  • BGH, 09.12.2011 - V ZR 131/11

    Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung: Schuldnerzurechnung von Zahlungen des

    Dem Anerkenntnis des Schuldners steht nach allgemeinen Regeln das eines anderen gleich, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Schuldner zu handeln (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 126).
  • LG Bielefeld, 23.12.2016 - 4 O 362/15

    Schadenersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen

    Aus § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB ergibt sich auch, dass der Testamentsvollstrecker gegen den Willen des Erben eine Pflichtteilsforderung nicht anerkennen darf (BGHZ 51, 125), sein Anerkenntnis bindet jedenfalls die Erben nicht.

    Zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen ist der Testamentsvollstrecker nur berechtigt, wenn es sich um unstreitige handelt (BGHZ 51, 125).

    Für streitige Pflichtteilsansprüche resultiert aus § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB für den Testamentsvollstrecker die Pflicht, das zur Befriedigung Erforderliche zurückzubehalten (BGHZ 51, 125, 131).

    Daher wirkt die Rechtskraft eines Leistungsurteils gegen den Erben nicht im Duldungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker (BGHZ 51, 125; OLG Celle MDR 1967, 46).

  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

    Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Verfügungsgewalt auf den Konkursverwalter übergegangen (§ 6 KO), dem hinsichtlich der seiner Verwaltung unterliegenden Rechte die alleinige und ausschließliche Befugnis zur Führung von Aktivprozessen zusteht (vgl. BGHZ 51, 125, 128; BGH, Urteil vom 23. April 1964, aaO.).
  • LG Hamburg, 16.04.2019 - 411 HKO 14/17

    Darlehensvertrag: Abwicklung eines notleidenden Kredits; ungerechtfertigte

    Dem Anerkenntnis des Schuldners steht nach allgemeinen Regeln das eines anderen gleich, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Schuldner zu handeln (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 126).
  • OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09

    Beschlussanfechtung in einer Familien-GmbH: Miterbenvereinbarungen und ihre

    Was den Testamentsvollstrecker angeht, so entspricht seiner Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB) die Befugnis zur Führung von Aktivprozessen hinsichtlich der seiner Verwaltung unterliegenden Rechte, die ihm allein und ausschließlich zusteht (§ 2212 BGB) (BGH, Urteil vom 03.12.1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125).
  • OLG Dresden, 15.01.2024 - 4 U 1887/21

    Ausgeschiedener Miteigentümer ist nicht (mehr) prozessführungsbefugt!

    cc) Zwar ist bei Klagen eines Miteigentümers aus § 1011 BGB (wie auch bei Klage eines Miterben gemäß § 2039 BGB oder eines Gläubigers einer unteilbaren Leistung aus § 432 BGB) eine Prozessstandschaft bezüglich des Rechts der Personenmehrheit gegeben, so dass die Klägerin ursprünglich berechtigt war, aus dem mit der Beklagten bestehenden Gemeinschaftsverhältnis folgende Ansprüche mangels Mehrheitsbeschluss jedenfalls im Innenverhältnis ihr gegenüber allein geltend zu machen (BGH, Urteil vom 03.12.1968 - III ZR 2/68 -, BGHZ 51, 125 -131, Rn. 17; vgl. auch insoweit Urteil des Senats vom 01.03.2022, 4 U 580/12, S.11).
  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1887/21

    Rechtsnachfolge; Prozessstandschaft; Sachbefugnis; Aussetzung; Restitution

  • OLG Brandenburg, 15.12.2010 - 3 U 58/10

    Pachtvertrag: Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der Räumungspflicht

  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 302/83

    Gewährleistungsanspruch des Werkbestellers wegen Baumängeln - Gesetzliche

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BGH, Entscheidung vom 12.11.1968 - III ZR 2/68 (https://dejure.org/1968,5921)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1968 - III ZR 2/68 (https://dejure.org/1968,5921)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer Pflichtteilsforderung durch den Testamentsvollstrecker ohne den Willen des Erben mit Wirkung gegen diesen - Verjährung einer Pflichtteilsforderung - Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Testamentsvollstreckers - Geltendmachung von ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 16.04.1919 - IV 412/18

    Ablehnung der Auseinandersetzung unter Miterben; Möglichkeit der Berichtigung der

    Auszug aus BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68
    Der Testamentsvollstrecker hat, wenn wie hier mehrere Erben vorhanden sind und er nach der Anordnung des Erblassers die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat, nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu verfahren (§ 2204 Abs. 1 BGB; RGZ 95, 325, 329).
  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

    Auszug aus BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68
    Denn es ist zu bedenken: Die Prozeßführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Rechte Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig, nämlich abgesehen von aus besonderen Gründen geschaffenen Ausnahmen wie im Falle des § 265 ZPO davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (BGHZ 32, 279, 281) [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59].
  • RG, 25.10.1924 - IV 897/23

    Klage gegen Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68
    Erkennt z.B. der Erbe, selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um im Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigten Werte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zustehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist (§ 2213 Abs. 3 BGB; § 748 Abs. 3 ZPO); das Leistungsurteil gegen den Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker (RGZ 109, 166; OLG Celle in MDR 1967, 46; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2213 Rdn. 12).
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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  • NJW 1969, 424
  • MDR 1969, 205
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.05.2021 - IV ZR 174/20

    Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

    Diese Klage kann indessen - wie hier durch den Antrag zu 2 geschehen - mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden, um gemäß § 748 Abs. 3 ZPO eine Vollstreckung in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen (MünchKomm-BGB/Zimmermann, 8. Aufl. § 2213 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 25; vom 3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125 [juris Rn. 20]; RGZ 109, 166 f.).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 205/16

    Notgeschäftsführungsrecht bei Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten

    Zugleich verleiht es für die Erhebung der Beschlussanfechtungsklage gemäß § 744 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 120; Urteil vom 2./3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 128).
  • BGH, 09.12.2011 - V ZR 131/11

    Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung: Schuldnerzurechnung von Zahlungen des

    Dem Anerkenntnis des Schuldners steht nach allgemeinen Regeln das eines anderen gleich, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Schuldner zu handeln (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 126).
  • OLG Dresden, 15.01.2024 - 4 U 1887/21

    Ausgeschiedener Miteigentümer ist nicht (mehr) prozessführungsbefugt!

    cc) Zwar ist bei Klagen eines Miteigentümers aus § 1011 BGB (wie auch bei Klage eines Miterben gemäß § 2039 BGB oder eines Gläubigers einer unteilbaren Leistung aus § 432 BGB) eine Prozessstandschaft bezüglich des Rechts der Personenmehrheit gegeben, so dass die Klägerin ursprünglich berechtigt war, aus dem mit der Beklagten bestehenden Gemeinschaftsverhältnis folgende Ansprüche mangels Mehrheitsbeschluss jedenfalls im Innenverhältnis ihr gegenüber allein geltend zu machen (BGH, Urteil vom 03.12.1968 - III ZR 2/68 -, BGHZ 51, 125 -131, Rn. 17; vgl. auch insoweit Urteil des Senats vom 01.03.2022, 4 U 580/12, S.11).
  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1887/21

    Rechtsnachfolge; Prozessstandschaft; Sachbefugnis; Aussetzung; Restitution

    cc) Zwar ist bei Klagen eines Miteigentümers aus § 1011 BGB (wie auch bei Klage eines Miterben gemäß § 2039 BGB oder eines Gläubigers einer unteilbaren Leistung aus § 432 BGB) eine Prozessstandschaft bezüglich des Rechts der Personenmehrheit gegeben, so dass die Klägerin ursprünglich berechtigt war, aus dem mit der Beklagten bestehenden Gemeinschaftsverhältnis folgende Ansprüche mangels Mehrheitsbeschluss jedenfalls im Innenverhältnis ihr gegenüber allein geltend zu machen (BGH, Urteil vom 03.12.1968 - III ZR 2/68 -, BGHZ 51, 125 -131, Rn. 17; vgl. auch insoweit Urteil des Senats vom 01.03.2022, 4 U 580/12, S.11).
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