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   BGH, 18.02.1993 - III ZR 20/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    GG Art. 14; SaarlNatSchG § 37
    Ausgleichsanspruch nach Saarländischem Naturschutzgesetz

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 121, 328
  • NJW 1993, 2095
  • MDR 1993, 642
  • WM 1993, 1609
  • NVwZ 1993, 915 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 16.07.1993 - III ZR 60/92  

    Flugsanddünen als geschützter Landschaftsteil

    Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Naturschutzes, an die § 50 Nds NatSchG anknüpft, stellen keine Enteignung, sondern eine Konkretisierung des Eigentumsinhalts dar, auf die insbesondere die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nicht anzuwenden ist (Senatsurteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - RdL 1993, 120 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 112/91 - DVBl 1993, 430 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen - und Kröner, Zur Entschädigung beim Denkmalschutz, in: Festschrift für Willi Geiger zum 80. Geburtstag, 1989, S. 445 ff.).

    Dies steht auch im Einklang mit der Erwägung, daß naturschutzrechtliche Regelungen, jedenfalls soweit sie der Erhaltung im wesentlichen bereits vorhandener naturnaher Verhältnisse dienen oder lediglich Art und Maß der Nutzung näher bestimmen, regelmäßig nur die in Art. 14 Abs. 2 GG verankerte Sozialbindung des Eigentums aktualisieren (Senatsurteil vom 18. Februar 1993 aaO; vgl. auch BVerwGE 84, 361, 370 f.; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rn. 205 f.).

    Als Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums dient § 50 Nds NatSchG dem Zweck, eine dem Eigentümer durch naturschutzrechtliche Maßnahmen im Einzelfall auferlegte besondere Belastung durch eine Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzumindern und die andernfalls eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993 aaO; BVerfGE 58, 137 ; 79, 174, 192).

    Ausgleichspflichtig ist danach ein Eingriff in eine als Eigentum oder Eigentumsbestandteil geschützte Rechtsposition, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993 aaO; Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 105/89 - BGHR NW LG § 7 Zumutbarkeit 1 = NuR 1990, 429).

    Denn § 50 Nds NatSchG genügt diesem Erfordernis, indem er durch Anführung dreier typischer Beispielsfälle - unvermeidliche und nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung durch Zwang zur Aufgabe oder Einschränkung rechtmäßiger Grundstücksnutzungen (§ 50 Abs. 2 Nr. 1), Wertverlust von Aufwendungen, die für beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtmäßigkeit gemacht wurden (§ 50 Abs. 2 Nr. 2), sowie Unausgleichbarkeit der Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken durch deren Erträge und sonstige Vorteile (§ 50 Abs. 2 Nr. 3) - die Beschränkungen und Pflichten, die "über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehen", typisierend umschreibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993, aaO S. 10 des Umdrucks, zu § 37 des Saarländischen Naturschutzgesetzes - SNG - vom 31. Januar 1979).

    aa) Wie bereits unter II 2 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dient § 50 Nds NatSchG als Ausgleichsregelung im Rahmen eines inhaltsbestimmenden Gesetzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ) dem Zweck, eine dem Eigentümer durch naturschutzrechtliche Maßnahmen im Einzelfall auferlegte besondere Belastung durch eine Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzumindern, um die andernfalls eintretende Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 18. Februar 1993 ( III ZR 20/92 aaO).

    Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt wird (BGHZ 87, 66, 71 f.; 90, 4, 14 f.; 90, 17, 24/25; 99, 24, 31 f.; 105, 15, 17 f.; Senatsurteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 aaO; vgl. auch BVerwGE 84, 361 ).

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97  

    BNatSchG § 1 Abs. 3, § 4 S. 3, § 13; GG Art. 14;

    Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im wesentlichen lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, daß in den Fällen, in denen ein Gebiet aus naturschutzrechtlicher Sicht besonders schutzwürdig und -bedürftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, und vom 16. Juni 1988 - BVerwG 4 B 102.88 - a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - BGHZ 121, 328 ).

    Hierzu hat er insbesondere Anlaß bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen, aber auch beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84; vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - a.a.O. und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1; BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17 ; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 2/85 - BGHZ 99, 24 ; vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - a.a.O. und vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - BGHZ 123, 242 ).

    Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 21.79 - a.a.O., vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - a.a.O. und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - a.a.O.; BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - a.a.O., vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - a.a.O. und vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - a.a.O.).

    a) Die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - (a.a.O.) rechtfertigt eine Revisionszulassung auch in diesem Zusammenhang aus den bereits dargelegten Gründen nicht.

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 49/95  

    Entschädigung des Eigentümers zum Bimsabbau geeigneter Flächen wegen Versagung

    Dementsprechend kann die Vorschrift des § 31 Abs. 1 DSchPflG, obwohl sie auf dem früher vom Bundesgerichtshof vertretenen "weiten" Enteignungsbegriff beruht, wie alle vergleichbaren sog. salvatorischen Klauseln im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzrecht nicht mehr als enteignungsentschädigungsrechtliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG angesehen werden, sondern sie ist als Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG auszulegen (vgl. BGHZ 121, 73; 121, 328; 123, 242; 126, 379; 128, 204).

    Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dient die genannte Vorschrift dem Zweck, eine dem Eigentümer durch bestimmte rechtliche Maßnahmen auferlegte besondere Belastung durch eine Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzumindern um so die andernfalls eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden (BGHZ 121, 328, 332; 123, 242, 245; 126, 379, 382 - jeweils unter Bezugnahme auf BVerfGE 58, 137 und 79, 174, 192).

    b) Es bedarf im Streitfall keines näheren Eingehens auf die Frage, ob § 31 DSchPflG auch auf rechtswidrige behördliche Maßnahmen Anwendung findet (vgl. hierzu etwa einerseits BGHZ 99, 24, 29; 105, 15, 16 f.; s. aber auch BGHZ 121, 328, 337, 339; ferner BGHZ 128, 204, 209).

    Wie der Senat in BGHZ 121, 328, 337 ausgeführt hat, gestattet es allerdings die durch die sog. salvatorischen Klauseln im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzrecht eröffnete Möglichkeit der Kompensation unverhältnismäßiger oder den einzelnen ungleich belastender Maßnahmen durch einen Geldausgleich nicht, auch besonders schwerwiegende, in die Substanz des Eigentums eingreifende Belastungen noch als verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmungen anzusehen.

    a) Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme des Denkmalschutzes im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 DSchPflG "enteignend wirkt", ist nach der neueren Rechtsprechung zu fragen, ob eine Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition vorliegt, durch die - wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt - der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (vgl. BGHZ 121, 328, 332; 123, 242, 245; 126, 379, 382).

    Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die Grundsätze sinngemäß heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof noch unter der Geltung eines umfassenden Enteignungsbegriffs zur Abgrenzung der (entschädigungslosen) Sozialbindung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hat und wie sie das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 90, 17; 99, 24 und auf das Senatsurteil vom 23. Juni 1988 - III ZR 8/87 - NJW 1988, 3201 zutreffend darstellt (zur neuesten Rechtsprechung vgl. BGHZ 121, 328, 336; 123, 242, 252; Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - DVBl. 1995, 104, 106 - insoweit in BGHZ 126, 379 nicht abgedruckt).

mehr
  • BGH, 15.12.1994 - III ZB 49/94  

    Rechtsweg für Klagen auf Entschädigung nach dem BayNatSchG

    Die Vorschrift gehört zu den sog. salvatorischen Entschädigungsklauseln im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzrecht, die auf dem früher vom Bundesgerichtshof vertretenen "weiten" Enteignungsbegriff beruhen (vgl. dazu näher Senatsurteil BGHZ 99, 24, 26, 27), jedoch nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr als enteignungsentschädigungsrechtliche Regelungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG angesehen werden können, sondern als Ausgleichsansprüche im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auszulegen sind (vgl. BVerwGE 84, 361, 370 ff; 94, 1, 5; Senatsurteile BGHZ 121, 328 ; 123, 242 und vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3012 - für BGHZ vorgesehen).

    Ausgleichspflichtig ist danach eine Beeinträchtigung einer als Eigentum oder Eigentumsbestandteil geschützten Rechtsposition, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (Senatsurteile BGHZ 121, 328, 332; 123, 242, 245; vom 7. Juli 1994 aaO.).

    Eine abschließende Prüfung, ob und inwieweit Art. 36 BayNatSchG auch auf rechtswidrige behördliche Maßnahmen Anwendung findet (vgl. zu diesem Fragenkreis u.a. die Senatsurteile BGHZ 99, 24, 29; 105, 15, 16 einerseits; 121, 328, 337, 339 andererseits) - und gegebenenfalls Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff verdrängt - ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht veranlaßt.

    Das kann jedoch, was den geltend gemachten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff angeht, hier nicht gesagt werden; auf diese Anspruchsgrundlage kann die Sachprüfung insbesondere deshalb zu erstrecken sein, weil die Landschaftsschutzverordnung vom 18. Juli 1983 nichtig war, mithin keine wirksame Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 36 BayNatSchG enthielt (vgl. BGHZ 121, 328, 339).

  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 223/95  

    Entschädigung für die Neugliederung der Einzugsbereiche der

    Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausschlaggebende Frage, ob die Stillegung der Tierkörperbeseitigungsanstalten der Klägerin ein die Entschädigungspflicht auslösender Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition gewesen ist, ist jedoch anhand des bundesrechtlichen Rechtsbegriffs des Eigentums zu beurteilen und unterliegt damit der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 328, 333).

    Diese Betrachtungsweise knüpft ersichtlich an den in der früheren Rechtsprechung des Senates bis zum Naßauskiesungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300) vertretenen weiten Enteignungsbegriff an (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 328, 332).

    Im Lichte der inzwischen gewandelten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt diese "salvatorische" Entschädigungsvorschrift eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, die nicht an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen ist (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 121, 73, 78; 121, 328, 332; 123, 242, 244; 126, 379, 381; Urteil vom 15. Februar 1996 - III ZR 49/95 = DVBl. 1996, 671, 672 sowie Urteil III ZR 82/95 vom heutigen Tage, für BGHZ vorgesehen).

    Eine zulässige Inhaltsbestimmung kann daher bei besonders einschneidenden, etwa existenzbedrohenden oder gar existenzvernichtenden Eingriffen in einen bestandsgeschützten Gewerbebetrieb zu verneinen sein (Senatsurteil BGHZ 121, 328, 337 f).

  • BVerwG, 30.09.1996 - 4 NB 31.96  

    Verfassungsrecht - Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; Wasserrecht

    Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht, weitgehend inzwischen auch der Bundesgerichtshof, gefolgt (vgl. insoweit erneut BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 [370]; Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 [6 f.]; ferner auch BGHZ 121, 73 [78]; 121, 328 [332]; 122, 76 [78]; 126, 379 [382]).

    Selbst eine drastische Begrenzung bisheriger Nutzungen ist keine Enteignung, sondern Inhaltsbestimmung, möglicherweise verbunden mit einem Ausgleichsanspruch oder einem Übernahmeanspruch (vgl. BVerwGE 61, 295 [305]; 75, 214 [260]; 77, 295 [298]; 87, 332 [383]; vgl. ferner BVerwGE 94, 1; BGHZ 121, 328 zu § 37 Abs. 3 SaarlNatSchG; BGHZ 121, 73 zu § 31 DenkmalSchG NRW).

  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 5/93  

    Inhaltsbestimmung des Eigentums

    § 7 des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes ist eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Anschluß an die Senatsurteile vom 18. Februar 1993 - BGHZ 121, 328 - und vom 16. Juli 1993 - für BGHZ 123, 242 vorgesehen).

    aa) Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes, an die § 7 Satz 1 LG NW anknüpft, stellen keine Enteignungen i.S. von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern lediglich Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar (Senatsurteile vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - BGHZ 121, 328 = LM Art. 14 (Ca) GrundG Nr. 40 m. Anm. Schmidt, und vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - NJW 1993, 2605 - für BGHZ 123, 242 vorgesehen; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 112/91 - BGHZ 121, 73).

  • BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00  

    Öffentliches Baurecht

    Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme "enteignende Wirkung" hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof - noch unter der Geltung eines umfassenderen Enteignungsbegriffs - zur Abgrenzung der entschädigungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1994, 3283 ff.; insoweit in BGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271).
  • OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05  

    Naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung wirksam?

    Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

    Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 9 N 87.03911  

    Naturschutzrecht: Schutzgebiet einer Landschaftsbestandteil-Verordnung,

    Regelungen, die - wie hier - die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG , sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwGE 84, 361, 370 f.; BVerwG DVBl 1993, 1141 ; BGH NJW 1993, 2095 ).

    Ob im Rahmen des Tatbestands des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - über die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung hinaus - Fälle in Betracht zu ziehen sind, in denen eine Belastung überhaupt - auch gegen Entschädigung - nicht zumutbar ist und der Interessenkonflikt nur im Enteignungswege zugunsten der öffentlichen Belange lösbar wäre (vgl. BGH NJW 1993, 2095/2097 = NuR 1993, 497; Kimminich: Die Eigentumsgarantie im Natur- und Denkmalschutz, NuR 1994, 261/267), bedarf hier keiner näheren Würdigung.

  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 82/95  

    Enteignungsentschädigung für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

  • BGH, 03.06.2004 - III ZR 56/03  

    Landwirtschaft - Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff

  • BGH, 18.12.1997 - III ZR 241/96  

    Amtspflichten des Bürgermeisters bei Wahl und Ernennung eines Beigeordneten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2003 - 2 K 258/01  

    Touristische Nutzung der Kernzone des Brockengebiets darf eingeschränkt werden

  • VGH Hessen, 16.03.1995 - 4 UE 3505/88  

    Denkmalschutz: Erteilung einer Veränderungsgenehmigung - entgegenstehende

  • OLG Naumburg, 30.06.2006 - 1 U 4/06  

    Eigenverantwortliche Prüfungspflicht der Zivilgerichte bei Amtspflichtverletzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2003 - 2 K 292/02  

    touristische Nutzung der Kernzone des Brockengebiets darf eingeschränkt werden

  • BGH, 11.01.1996 - III ZR 96/95  
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2007 - 1 L 190/05  

    Anbieten der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung nur bei vernünftiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1997 - 7 A 123/94  
  • LG Bonn, 16.01.2004 - 1 O 278/03  
  • VG Gießen, 15.11.1999 - 1 E 667/98  

    Erhebliche Beschränkung duch Naturschutzverordnung - Übernahmeanspruch

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2003 - 1 LA 118/03  
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