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   BGH, 26.01.1959 - III ZR 213/57   

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https://dejure.org/1959,1327
BGH, 26.01.1959 - III ZR 213/57 (https://dejure.org/1959,1327)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1959 - III ZR 213/57 (https://dejure.org/1959,1327)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1959 - III ZR 213/57 (https://dejure.org/1959,1327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1959, 355
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55

    Aufopferungsanspruch bei Impfschaden

    Auszug aus BGH, 26.01.1959 - III ZR 213/57
    Hierzu führt die Revision aus, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1957 in NJW 1957, 948 (= LM Nr. 22 zu § 75 Einl.Pr.ALR mit Anm.) komme es für die Frage, ob die Eltern unter einem "Gewissenszwang" gestanden hätten, darauf an, wie die breite Öffentlichkeit auf die Ankündigung der Schutzimpfung reagiert habe; diesen Gesichtspunkt habe der Vorderrichter rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, wenn er den vom beklagten Land angebotenen Beweis, daß eine große Mehrheit der in Frage kommenden Kinder sich nicht hätte impfen lassen, übergangen habe (§ 286 ZPO).
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Auszug aus BGH, 26.01.1959 - III ZR 213/57
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem in BGHZ 18, 286 (= LM Nr. 15 zu § 75 Einl. Pr. ALB mit Anm.) veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 1955 dargelegt, daß die Frage der Adäquanz nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolges beurteilt werden kann, sondern daß mit einer "wertenden Beurteilung" die Grenze gefunden werden muß, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann, und daß diese Wertung in der Regel dazu führt, daß Körperschäden infolge einer allgemein durchgeführten Schutzimpfung auch dann als durch diese "adäquat verursacht" anzusehen sind, wenn diese Körperschäden zu den medizinischen Ausnahmeerscheinungen gehören; ferner daß es im übrigen allgemein nicht außerhalb aller Erfahrung liegt, daß eine Impfung - gleichgültig welcher Art - zu Körperschäden eines Geimpften führt.
  • RG, 27.09.1940 - III 3/40

    1. Welche Rechtsnatur haben nach der Neugestaltung des Sozialversicherungsrechts

    Auszug aus BGH, 26.01.1959 - III ZR 213/57
    Dann ist auch die hieraus vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung, daß das beklagte Land als Anstellungskörperschaft des Dr. S. nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Kläger hafte, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu RGZ 165, 91, 104; LM Nr. 24 zu Art. 34 GG Bl. 2 Abs. 2).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Einer solchen Risikoaufklärung bedarf es auch bei einer freiwilligen Impfung, und zwar selbst dann, wenn diese öffentlich empfohlen ist (BGHZ 126, 386; BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 100/88 - VersR 1990, 737 zu 3.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - III ZR 213/57 - VersR 1959, 355).

    Dieser muß sich daher nicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 aaO), was hier in bezug auf die Mutter der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird.

  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

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  • LG Heilbronn, 14.02.2023 - 1 O 65/22

    Ärztliche Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff

    Er muss auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht (BGH, NJW 2000, 1784 [1785]; vgl. auch BGH, VersR 1959, 355).
  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 100/88

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Impfschäden

    Der ministerielle Erlaß wie seine Ausführung durch das Kreisgesundheitsamt ergingen im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, deren Wahrnehmung den Behörden durch das Bundes-Seuchengesetz als hoheitliche Tätigkeit zugewiesen ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1959 - III ZR 213/57 = VersR 1959, 355, 357 und BGHZ 59, 310, 313 [BGH 05.10.1972 - III ZR 168/70]; ferner BGB-RGRK/Kreft aaO. § 839 Rn. 87).

    Die von der Impfärztin des Beklagten vorgenommene Keuchhustenschutzimpfung der Klägerin war damit mangels wirksamer Einwilligung unzulässig und amtspflichtwidrig (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1959 - III ZR 213/57 = VersR 1959, 355, 356 und allgemein BGHZ 105, 45 sowie BGB-RGRK/Nüßgens 12. Aufl. § 823 Anh. II Rn. 43 ff.).

  • BGH, 30.04.1959 - III ZR 4/58

    Rechtsmittel

    Denn ein nur hypothetischer , konkret nicht vorhandener Rechtfertigungsgrund kann nicht anerkannt oder berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 1959 III ZR 213/57 S. 11).
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