Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.05.1995

Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82   

Flugsanddünen I

Enteignungsgleicher Eingriff, Entschädigungspflichtiger, Primärrechtsschutz, § 254 BGB, Anspruchsgegner;

Klageerweiterung in Berufungsinstanz

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 90, 17
  • NJW 1984, 1169
  • MDR 1984, 382
  • WM 1984, 273
  • VBlBW 1984, 252
  • DVBl 1984, 391
  • DB 1984, 1345
  • DÖV 1984, 525
  • BauR 1984, 501
  • NVwZ 1984, 397 (Ls.)
  • ZfBR 1984, 196



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Wird zitiert von ... (124)  

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83  

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen auch keine Verurteilung des beklagten Landes unter dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs (zur Fortgeltung dieses Rechtsinstituts vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 = DVBl. 1984, 391 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Für einen enteignungsgleichen Eingriff durch die unteren Jagdbehörden hätte das Land einzustehen (zur Bestimmung des "Begünstigten" vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 aaO).

    Soweit Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Frage stehen, wird nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Januar 1984 (aaO) zu prüfen sein, ob die Klägerin es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren.

    Für die Beantwortung der Frage, ob es zumutbar gewesen wäre, bei den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz zu suchen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 aaO), kann der Umstand Bedeutung erlangen, daß bis zur Hiebsreife eines Bestandes Jahrzehnte vergehen.

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92  

    Naturschutzverordnung

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwGE 84, 361 [370 f.], BGHZ 90, 17 [24 f.], jeweils m.w.N.).

    In dieser Rechtsprechung haben sich trotz mancher Unterschiede im Detail doch übereinstimmend zwei hauptsächliche Fallgestaltungen herausgebildet, in denen die Grundstückseigentümer nicht dem Regelfall entsprechend auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verwiesen werden können, nämlich zum einen bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und zum anderen beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BGHZ 90, 17 [24 f.], 99, 24 [31 f.]; 105, 15 [18]; BVerwGE 67, 84 [87, 91 f.]; 67, 93 [95 f.]; 84, 361 [371]).

    Alt. VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (vgl.BGHZ 90, 17 [29 ff.]), hat der erkennende Senat gleichwohl gemäß § 17 Abs. 2 GVG im vorliegenden Verfahren mitzuentscheiden.

  • BFH, 04.12.2006 - GrS 1/05  

    Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens

    Für solche Vorkommen gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Abgrabungen weiter (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 3 Rz 24; Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. März 1983 III ZR 93/81, NJW 1983, 1657; vom 26. Januar 1984 III ZR 216/82, NJW 1984, 1169; Handzik FR 1995, 494; a.A. offenbar BMF-Schreiben vom 7. Oktober 1998, BStBl I 1998, 1221, wo --mangels weiterer Differenzierung-- Kies und Sand als grundeigene Bodenschätze im Sinne des Bundesberggesetzes eingeordnet werden).

    Die Genehmigung enthält die Erklärung der Genehmigungsbehörde, dass dem beabsichtigten Bodenabbau Hindernisse aus dem öffentlichen Recht nicht entgegenstehen; sie hebt das formelle Abgrabungsverbot auf (BGH-Urteil in NJW 1984, 1169).

    Das Recht zur Nutzung ist unselbständiger Teil des Eigentumsrechts; der Eigentümer benötigt kein separates Gewinnungsrecht (ähnlich BGH-Urteil in NJW 1984, 1169, für ein Sandvorkommen: "Das Recht zum Abbau folgt vielmehr aus dem Eigentum am Grundstück.").

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