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   BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61   

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BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61 (https://dejure.org/1962,1707)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1962 - III ZR 22/61 (https://dejure.org/1962,1707)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1962 - III ZR 22/61 (https://dejure.org/1962,1707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls - Erhebung weiter gehender Ansprüche gegen die öffentliche Verwaltung - Rückgriffansprüche der dem Beamten Unfallfürsorge gewährenden Verwaltung gegenüber einer anderen beteiligten Verwaltung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1961
  • MDR 1962, 969
  • VersR 1962, 983
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
    Durch die angeführten beamtenrechtlichen Bestimmungen wird einer öffentlichen Verwaltung, die einem durch Dienstunfall verletzten Beamten Unfallfürsorge gewährt, der Rückgriff gegen eine andere, für den Unfall nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortliche öffentliche Verwaltung nicht genommen, soweit der Rückgriff nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 durch dessen § 4 ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 6, 3).

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats III ZR 78 + 79/51 vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3) werden Schadensersatzansprüche, die sich für einen Unfallverletzten Beamten aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine andere öffentliche Verwaltung als die eigene ihm Unfollfürsorge leistende ergeben, durch § 124 DBG nicht von Grund aus beseitigt, sondern nur der Höhe nach insoweit eingeschränkt, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorge hinausgehen; der im Verhältnis zum Beamten allein für passiv legitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten ist der Rückgriff gegen die andere Verwaltung nicht genommen.

    Das Berufungsgericht stutzt seine Ansicht, durch § 126 LBG seien die sonstigen Ansprüche des Beamten nicht nur der Höhe nach beschränkt, sondern beseitigt, weiter auf den Wortlaut des § 151 des nach der Entscheidung BGHZ 6, 3 erlassenen Bundesbeamtengesetzes.

    Die Revision stützt sich demgegenüber im wesentlichen auf das Urteil BGHZ 6, 3.

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz dem Urteil BGHZ 6, 3 nachgehend insbesondere in seiner Rechtsprechung über die Ansprüche angewendet, die dem Dienstherrn, der gemäß § 616 Abs. 2 BGB einen Verletzten und deshalb arbeitsunfähigen Angestellten die Bezüge weiter gewährt hat, gegen den Schädiger zustehen (BGHZ 7, 30, 49 f [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51]; 13, 360, 364 [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]; 21, 112, 116) [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55].

    Es ist einzuräumen, daß damit der Bundesgesetzgeber die vom Senat in BGHZ 6, 3, 16 vertretene Auffassung, die Interessenlage verlange, daß der Dienstherr die auf ihn übergegangenen Ansprüche des Unfallfürsorge empfangenden Beamten auch gegen eine andere Verwaltung geltend machen könne, nicht für zwingend erachtet und ihre Geltung für einen erheblichen Teil der Dienstunfälle, an denen mehrere Verwaltungen beteiligt sind - denn hier wird es sich oft um Verkehrsunfälle handeln -, ausgeschlossen hat.

    Ebensowenig wie aus dem genannten Gesetze läßt sich aus den Änderungen, die § 151 Abs. 1 BBG und § 81 Abs. 1 BRRG gegenüber § 124 Abs. 1 DBG und § 126 Abs. 1 LBG aufweisen, etwas gegen die in BGHZ 6, 3 vertretene Ansicht herleiten.

    Zwar hatte der Senat aus der Fassung des § 124 Abs. 1 DBG, wo es hieß, der Beamte habe aus Anlaß eines Dienstunfalles Ansprüche "nur in den Grenzen der §§ 107-112 DBG", nicht aber "nur aus den §§ 107-112" im Anschluß an das Reichsgericht (DR 1941, 666, 670) und Reuß (DR 1941, 2344) einen Anhaltspunkt für Reine Ansicht entnommen, daß das Gesetz die neben den Ansprüchen auf Unfallfürsorge etwa bestehenden Schadensersatzansprüche nur insoweit habe einschränken wollen, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgeleistungen hinausgingen (BGHZ 6, 3, 8).

    Der Entscheidung BGHZ 6, 3 folgend hat das Schrifttum die Rückgriffsmöglichkeit des Dienstherrn gegen andere Stellen der öffentlichen Hand zum Teil bejaht (so Fischbach, BEG Ergänz. Bd § 151 Anm. II 2; Bochalli BBG § 151 Anm. 2; Plog-Wiedow, BBG § 151 Anm. 2; Pentz in NJW 1958, 1069).

    Zu den Ausführungen, mit denen Wussow (TZ. 1738-1740) die Rückgriffsmöglichkeit zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen verneint, ist zu sagen: Richtig ist die Bemerkung, der Senat habe sich in BGHZ 6, 3 nicht mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 auseinandergesetzt.

    Ein allgemeiner Ausschluß des Rückgriffsrechts läßt sich weder aus diesem Gesetz noch aus der Rechtsentwicklung herleiten, die sich seit der Entscheidung BGHZ 6, 3 vollzogen hat.

  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
    Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz dem Urteil BGHZ 6, 3 nachgehend insbesondere in seiner Rechtsprechung über die Ansprüche angewendet, die dem Dienstherrn, der gemäß § 616 Abs. 2 BGB einen Verletzten und deshalb arbeitsunfähigen Angestellten die Bezüge weiter gewährt hat, gegen den Schädiger zustehen (BGHZ 7, 30, 49 f [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51]; 13, 360, 364 [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]; 21, 112, 116) [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55].

    Auf die Rückgriffsansprüche des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegen denjenigen, der einen Beamten verletzt und dienstunfühig gemacht hat, hat er sie nur insoweit nicht angewendet, als eine besondere gesetzliche Regelung entgegenstand, nämlich hinsichtlich der Gehaltsansprüche, weil § 139 DBG die Rückgriffsmöglichkeit nur für die durch einen Unfall herbeigeführten Versorgungsleitungen eröffnete (BGHZ 21, 112, 120 [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]; BGH in NJW 1957, 1476).

  • BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
    Im einzelnen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingehenden Ausführungen in BGHZ 9, 3, 7 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]-17 verwiesen, ferner auf Pagendarm, Dienstunfallansprüche gegen die öffentliche Hand in "Zeitschrift für Beamtenrecht" 1959, 345 ff, 380 ff, wo die Problematik der Begrenzung der Ansprüche des durch Dienstunfall verletzten Beamten auf die Unfallfürsorge insbesondere bei Beteiligung einer anderen Verwaltung eingehend untersucht (S. 345 ff) und dargelegt ist, daß weitergehende Ansprüche (als die auf Unfallfürsorge) durch den Ausschluß nicht dem Grunde nach beseitigt sind (S. 381, 382).
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
    Im übrigen ist der Gedanke der vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand vom Bundesgerichtshof (Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 13, 88, 104) [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54] entwickelt worden, um gegenüber Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit einzuschränken, gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verletzten auf andere Ersatzansprüche zu verweisen, also zu dem Zweck, die unerwünschte Möglichkeit zu verhindern, daß der durch eine Amtspflichtverletzung geschädigte Bürger mit seinen Ansprüchen von einer Stelle der öffentlichen Hand an eine andere verwiesen werde.
  • BGH, 09.07.1957 - VI ZR 304/56
    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
    Auf die Rückgriffsansprüche des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegen denjenigen, der einen Beamten verletzt und dienstunfühig gemacht hat, hat er sie nur insoweit nicht angewendet, als eine besondere gesetzliche Regelung entgegenstand, nämlich hinsichtlich der Gehaltsansprüche, weil § 139 DBG die Rückgriffsmöglichkeit nur für die durch einen Unfall herbeigeführten Versorgungsleitungen eröffnete (BGHZ 21, 112, 120 [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]; BGH in NJW 1957, 1476).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
    Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz dem Urteil BGHZ 6, 3 nachgehend insbesondere in seiner Rechtsprechung über die Ansprüche angewendet, die dem Dienstherrn, der gemäß § 616 Abs. 2 BGB einen Verletzten und deshalb arbeitsunfähigen Angestellten die Bezüge weiter gewährt hat, gegen den Schädiger zustehen (BGHZ 7, 30, 49 f [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51]; 13, 360, 364 [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]; 21, 112, 116) [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55].
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
    Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz dem Urteil BGHZ 6, 3 nachgehend insbesondere in seiner Rechtsprechung über die Ansprüche angewendet, die dem Dienstherrn, der gemäß § 616 Abs. 2 BGB einen Verletzten und deshalb arbeitsunfähigen Angestellten die Bezüge weiter gewährt hat, gegen den Schädiger zustehen (BGHZ 7, 30, 49 f [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51]; 13, 360, 364 [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]; 21, 112, 116) [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55].
  • BGH, 25.05.1956 - VI ZR 33/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
    Diese Bestimmung ist auch nach dem Zusammenbruch des Reiches in Kraft geblieben (BGH VI ZR 33/55 vom 25. Mai 1956 = LM Nr. 7 zu dem genannten Gesetz).
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 174/12

    Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der

    Die Entscheidungen betrafen dabei die Vorschrift des § 124 Abs. 2 DBG (Senatsurteil vom 15. März 1988 - VI ZR 163/87, VersR 1988, 614, 615), entsprechende Regelungen in den Landesbeamtengesetzen (Senatsurteil vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73, VersR 1974, 784, 785; BGH, Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61, VersR 1962, 983, 984), die ähnliche Bestimmung des § 91a SVG (Senatsurteil vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76, VersR 1977, 649, 650 f.; BGH, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 202/87, BGHZ 106, 13, 15 f.) oder aber § 46 Abs. 2 BeamtVG (Senatsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, VersR 1986, 484, 485).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 288/96

    Regreß eines Sozialversicherungsträgers wegen übergegangener

    Das hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf § 124 DBG, § 46 BeamtVG und die entsprechenden Vorschriften von Landesbeamtengesetzen sowie zu § 91a SoldVG, und zwar sowohl für den Regreß des Dienstherrn gegen einen öffentlichen als auch für den Rückgriff gegen einen privaten Schädiger entschieden (BGHZ 6, 3; 106, 13 [BGH 17.11.1988 - III ZR 202/87]; Senatsurteile vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649, 650; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763; BGH, Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 - VersR 1962, 983).

    Diese Bestimmungen haben den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 9. Juli 1962 a.a.O. und Senatsurteil vom 29. März 1977 a.a.O. S. 650).

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Der Bundesgerichtshof habe zwar in der Entscheidung vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3 (11 f.)) die Auffassung vertreten, der Ausschluß weitergehender Ansprüche der Beamten gegen eine andere öffentliche Verwaltung sei "geradezu unbillig und ungerechtfertigt", und seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Regelung im Urteil vom 9. Juli 1962 (VersR 1962, S. 983 (987 [BGH 09.07.1962 - III ZR 22/61] linke Spalte)) wiederholt.
  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

    Das entspricht dem Rechtsstandpunkt, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Geltungsbereich der Vorschriften in § 151 BBG, § 81 BRRG vertreten hat (BGHZ 6, 3;Urt. vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM BBG § 151 Nr. 1), denen die Bestimmung des § 170 NBG angepaßt ist.

    Insbesondere weist das enge Zusammenwirken beider Funktionsträger nichts auf, was eine Durchbrechung des Grundsatzes rechtfertigen könnte, daß im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn, der dem Verletzten aus seiner Fürsorgepflicht Leistungen zu erbringen hat, und der nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzungen verantwortlichen Körperschaft diese den Schaden zu tragen hat (BGHZ 6, 3 m.w.Nachw.;Urt. vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = a.a.O.).

  • BGH, 21.01.1965 - III ZR 182/64

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr". Rückgriffsausschluß

    Diesen Grundsatz habe der Bundesgerichtshof (im Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 9. Juli 1962 III ZR 22/61 = LM § 151 BBG Nr. 1 = NJW 1962, 1963) nur im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Zweifelsfragen verwertet.

    Dem steht das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1962 III ZR 22/61 nicht entgegen.

  • BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72

    Erstattung von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung eines

    Zutreffend beschränkt das Berufungsgericht das Rückgriffsverbot des § 4 ErwZulG auf Versorgungsleistungen, die für Dienstunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 1 ErwZulG erbracht werden (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM Nr. 1 zu § 151 BBG).

    Das ergibt sich aus der bereits näher dargelegten Beschränkung des Rückgriffsverbots auf den Anwendungsbereich des Erweiterungsgesetzes, das sich nur auf die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen des Versorgungsberechtigten bezieht (BGH Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM Nr. 1 zu § 151 BBG).

  • OLG Celle, 19.11.1973 - 9 U 83/73

    Verletzung auf Grund einer Schadensstelle in einer Bürgersteigkante;

    Die Leistungen an die Beamten und an die Angestellten beruhen gleichermaßen auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sollen dem Schadensersatzpflichtigen nicht zugute kommen (BGH NJW 1962, 1961 zu III. 2).

    Dieser Grundsatz bezieht sich nur auf die Stellung des Bürgers gegenüber der öffentlichen Hand und soll lediglich die Verweisungsmöglichkeit des Bürgers von einer Stelle an die andere Stelle der öffentlichen Hand einschränken (BGH NJW 1962, 1961, 1964 [BGH 09.07.1962 - III ZR 22/61] ; OLG Celle 9 U 83/71; Staudinger-Schäfer, a.a.O., § 839 Rz. 383).

  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 202/87

    Beschränkung der Versorgungsansprüche eines Soldaten bei gesetzlichem

    Deshalb nimmt § 124 DBG - anders als die verwandte Vorschrift des § 636 RVO - die materiellen Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften gegen den Dienstherrn oder öffentliche Bedienstete nicht von Grund auf, sondern schränkt sie nur der Höhe nach in der Hand des verletzten Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen ein (Senatsurteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 - NJW 1962, 1961).
  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Beschränkung des Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen durch den Satz 2 des § 636 Abs. 1 RVO auf die "Spitze" von Einfluß schon auf den Grund des Ersatzanspruchs bezüglich des durch die Versicherungsleistungen gedeckten Schadens ist (vgl. dazu auch BGHZ 6, 3; BGH Urt. v. 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM BGB § 151 Nr. 1 = NJW 1962, 1961; Senatsurt. v. 12. März 1974 - VI ZR 2/73 = LM Dienst- u. Arbeitsunfall Nr. 21).
  • BGH, 08.12.1983 - III ZR 72/82

    Schmerzensgeld für schwere aus der Teilnahme an einer Brückenbauübung für

    Die in diesem Zusammenhang zitierten Urteile befassen sich nicht mit der hier zu entscheidenden Frage; sie behandeln andere Ansprüche und Sachverhalte: Während es in demUrteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = NJW 1962, 1961 ebenso wie in dem früheren Urteil BGHZ 6, 3 nur um Fragen des Rückgriffs zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften geht, behandeln dieUrteile vom 7. Dezember 1967 - III ZR 11/66 = VersR 1968, 307 undvom 30. September 1968 - III ZR 86/66 = VersR 1968, 1168 Schadensfälle aus den Jahren 1961/62, also aus der Zeit nach Erlaß des neuen § 91 a SVG.
  • BGH, 10.01.1967 - VI ZR 77/65

    Bürgerlich-rechtliche Schadenshaftung für die Folgen eines Arbeitsunfalls -

  • BGH, 07.12.1967 - III ZR 11/66

    Die Rechtsfolgen des SVAnpG § 91 a - Ausschluß der Geltendmachung bestimmter

  • BGH, 27.06.1966 - III ZR 112/65

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vereinigten Staaten von

  • BGH, 15.01.1963 - VI ZR 69/61
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