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BGH, 08.01.1959 - III ZR 222/57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben
Auszug aus BGH, 08.01.1959 - III ZR 222/57
Damit sei nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vor allem BGH 12, 286 und 23, 249 - entwickelten Grundsätzen ein formloser Erbvertrag zustandegekommen und der Vorderrichter habe die Gültigkeit dieses Erbvertrages bejahen müssen. - BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56
Formlose Hoferbenbestimmung
Auszug aus BGH, 08.01.1959 - III ZR 222/57
In BGH 23, 249, 252 ist bereits gesagt, daß an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge strenge Anforderungen zu stellen seien und eine Bindung des Erblassers nur dann bejaht werden könne, wenn eine Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen würde. - BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 08.01.1959 - III ZR 222/57
Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es bei Erteilung einer richtigen Rechtsauskunft seitens des Beklagten zu einer Testamentserrichtung durch den Erblasser zu Gunsten des Klägers gekommen sein würde, so kann diese auf der freien Überzeugung des Berufungsgerichts beruhende Entscheidung (§ 287 ZPO) im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf grundsätzlich fehlsamen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Betracht gelassen worden sind (BGH 3, 162, 175; 6, 62, 63). - BGH, 28.03.1957 - III ZR 207/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.01.1959 - III ZR 222/57
Dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom 28. März 1957 (III ZR 207/55) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- BGH, 13.02.2003 - BLw 26/02
Darlegung eines Divergenzfalls
Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1959 (III ZR 222/57, RdL 1959, 179) abgewichen.Vielmehr übersieht er, daß das Beschwerdegericht seiner Entscheidung auf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses eben den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1959 (aaO) enthaltenen Rechtssatz zugrunde legt, daß bei der formlos bindenden Hoferbenbestimmung der Abkömmling in der sicheren Erwartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben oder sonstwie besondere Opfer für den Hof erbracht haben muß, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuerlichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen.
- BGH, 19.04.1968 - V ZR 11/65
Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge - Schlüssige …
Im allgemeinen muß eine formlose Zusage über die Hoferbfolge, wenn sie zu einer Bindung des Hofeigentümers fuhren soll, durch ein entsprechendes Vorhalten von längerer Dauer bestätigt werden, es sei denn, daß der Abkömmling auf Grund der Zusage ein erheblichem Opfer gebracht hat, indem er entweder von der Gründung einer anderweiten Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben hat (…Beschluß von 5. Februar 1957 a.a.O.; vgl. auch Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1959, III ZR 222/57, RdL 1959, 179).